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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118B4STR248.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 248/17
vom
9. Januar
2018
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Januar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheits-entziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte [X.] angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den
Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der [X.] konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
November 2014
1
StR
299/14, [X.]R StGB §
55 Bemessung
4 mwN). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in 1
-
3
-
Betracht kommt ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2007
1
StR
298/07; Beschluss vom 1.
Dezember 2009
3
StR
470/09), kann der Senat entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
Die Bestimmung des [X.] bei der Anordnung von [X.] begegnet rechtlichen Bedenken. Die Kosten, die durch die Kokaintransporte entstanden sind und die der Angeklagte aus von [X.] erhaltenen Mitteln be-
73 Abs.
1 StGB erlangt, son-dern für deren Durchführung (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2010
4
StR
277/10, NStZ-RR 2011, 283 mwN). Angesichts der erheblichen Geldbe-träge, die dem Angeklagten nach den Feststellungen darüber hinaus als Ent-lohnung für seine eigenen Tatbeiträge zugeflossen sind, und der Erwägungen des [X.] zu den Voraussetzungen des §
73c StGB schließt der Senat mit dem [X.] aus, dass die Entscheidung über die Anordnung des Wertersatzes auf dem rechtsfehlerhaften Ansatz des [X.] beruht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
2
Meta
09.01.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 4 StR 248/17 (REWIS RS 2018, 15996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15996
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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