Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 3 StR 403/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 849

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 403/08 vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb von Kriegswaffen - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu haben, einen [X.] von Kriegswaffen ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu vermit-teln (§ 30 Abs. 2 StG[X.], § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1, Anlage [X.], [X.] zu § 1 Abs. 1 [X.]). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Aufklärungsrüge erhebt und mit materiellrechtlichen [X.]eanstandungen insbesondere die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung angreift. Das vom [X.] hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen [X.]. 1 I. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "in der [X.] von Ende 2004 bis Anfang Mai 2006 in [X.]und andernorts" übereingekommen zu sein, den Verkauf und die Übereignung von Kampfflugzeugen zwischen einem tsche-chischen Herstellerunternehmen und [X.] [X.]eschaffungsstellen zu vermit-teln. Dabei sollen die Angeklagten falsche Angaben über den tatsächlichen Er-werber der Flugzeuge gemacht haben. Außerdem sollen sie nicht mit einer [X.] - 4 - teilung der für das Vermittlungsgeschäft benötigten Genehmigung gerechnet und vereinbart haben, das für die Erteilung der Genehmigung zuständige [X.]un-desministerium nicht über ihre Vermittlungsbemühungen zu unterrichten. Das [X.] hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten verabredeten, einen [X.] von [X.] zu § 1 Abs. 1 [X.], Teil [X.], [X.], und damit von Kriegswaffen zu vermitteln. 3 II. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben. 4 Der Revisionsbegründung lässt sich schon der Inhalt der Schreiben vom 1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006, der beiden E-Mails vom 1. März 2006 und der Internetseiten des [X.] nicht in einer Weise entnehmen, die es dem Senat ermöglicht, allein auf Grund der [X.]e-gründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 5 Soweit die Rüge darauf gestützt ist, das [X.] habe die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen [X.]und [X.]zu bestimmten Erklärungen der Angeklagten befragen müssen, greift sie ebenfalls nicht durch. Mit der Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass der Tatrichter ein benutztes [X.]eweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbe-sondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhal-te nicht gemacht hat; für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.) ergibt sich aus den [X.] nichts. 6 III. [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des [X.]s hält der materiellrechtlichen Prüfung stand. 7 - 5 - 1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht [X.] § 30 Abs. 2 StG[X.] verabredet, ein Verbrechen zu begehen. 8 Eine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei Personen voraus, jeweils als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen (vgl. [X.]GHR StG[X.] § 30 Abs. 2 Verabredung 7). Hierfür ist zwar nicht die [X.] aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr reicht es aus, wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert i[X.] Notwendig ist jedoch, dass der Täter unbedingt zur [X.]egehung einer Straftat entschlossen ist (vgl. [X.]GHR StG[X.] § 30 [X.]eteiligung 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StG[X.] 27. Aufl. § 30 Rdn. 7); eine bloße Tatgeneigtheit ge-nügt nicht (vgl. [X.] in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 62). 9 Hieraus folgt im vorliegenden Fall für die Verabredung eines Verbre-chens gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1 [X.], dass die Angeklagten bereits den unbedingten Entschluss gefasst haben müssten, als Mittäter einen [X.] von Flugzeugen zu vermitteln, welche die Eigenschaf-ten einer Kriegswaffe [X.] Anlage [X.], [X.] zu § 1 Abs. 1 [X.] aufwie-sen. 10 Hieran fehlt es. Eine ausdrückliche oder konkludente, nach [X.] und Ort bestimmte Übereinkunft der Angeklagten in diesem Sinne hat das [X.] nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verhandelten die Angeklagten lediglich auf Veranlassung des gesondert Verfolgten [X.]mit den Vertretern des [X.] über die Lieferung von Flugzeugen, die als [X.] benutzt werden sollten. [X.]ei den geführten Gesprächen ging es teilweise um Modelle, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe [X.] Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.], Teil [X.], [X.], von vornherein nicht auf-wiesen. Die zu unterschiedlichen [X.]punkten und in unterschiedlicher [X.]eteili-11 - 6 - gung geführten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum Gegenstand, die zwar zunächst die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllten, jedoch umfassend demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verloren hätten. Über welches dieser Modelle ein Kaufvertrag [X.] werden sollte und ob die Flugzeuge gegebenenfalls zuvor demilitari-siert werden sollten, stand noch nicht fe[X.] [X.]ei dieser Sachlage ist ein unbeding-ter Entschluss der Angeklagten, als Mittäter gemeinsam einen Vertrag über Kriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den getroffenen [X.] war das [X.] auch nicht veranlasst, sich in den Urteilsgründen aus-drücklich dazu zu verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet hatten, den Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, völlig unabhängig von der konkreten Ausstattung der Flugzeuge und der damit verbundenen Eigenschaft als Kriegswaffe. 2. Die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen des [X.]s beruhen auf einer sachlichrechtlich fehlerfreien [X.]eweiswürdi-gung. 12 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; denn die Würdigung der [X.]eweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die [X.]eweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Über-zeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt ([X.] 13 - 7 - Rspr.; vgl. [X.]GH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt nicht vor. - 8 - a) Das [X.] hat zwar den Inhalt der E-Mail des [X.] [X.]vom 27. Februar 2006 nur in [X.]ezug auf die für den Endabnehmer relevanten [X.]edingungen wie den [X.] der Flugzeu-ge u. ä. gewürdigt. Den Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endab-nehmers ein größeres Interesse an den Modellen geäußert wurde, welche - jedenfalls vor einer Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe auf-wiesen, hat es demgegenüber nicht ausdrücklich in seine [X.]ewertung einbezo-gen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel der [X.]eweiswürdigung. Denn die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten [X.]eweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Lücke, wenn sie nach ihrer [X.]eweisbedeutung zwingend ausdrücklich zu erörtern war ([X.]GH NJW 2005 aaO). Eine derartige Lücke liegt mit [X.]lick auf das sonstige [X.]eweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der [X.], sondern an den gesondert Verfolgten [X.] gerichtet war und nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr überhaupt Kenntnis er-hielten. 14 b) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar 2006 ein vorläufiges, ungefähres Angebot über den Verkauf eines gebrauchten Flugzeugs des Modells [X.] machte, das - vor einer eventuellen Demilitari-sierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwies, hat das [X.] in seine [X.]eweiswürdigung einbezogen. Dass es unter [X.]erücksichtigung der weite-ren [X.]eweisergebnisse, insbesondere des Inhalts des Telefongesprächs zwi-schen den Angeklagten [X.] und [X.]vom selben Tage, aus dem [X.] nicht den Schluss gezogen hat, dass die Angeklagten verabredet hatten, einen [X.] von Kriegswaffen zu vermitteln, ist [X.] nicht zu beanstanden. 15 c) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes: 16 - 9 - aa) Die einzelnen [X.]eanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den [X.]estand des Urteils zu gefährden, soweit sie nicht die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen betreffen. Das [X.] hat sich - wie dargelegt - an der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen [X.] von Flugzeugen mit den Eigenschaften von Kriegswaf-fen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss zur [X.]egehung eines Verbrechens hatten. Hierfür ist es etwa nicht unmittelbar relevant, wie intensiv die Angeklagten sich mit den technischen Möglichkeiten der Demilitarisierung der Flugzeuge befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass die Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe [X.] Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.], Teil [X.], [X.], erfüllten; maßgebend ist vielmehr, dass nicht festgestellt ist, dass sie verabredeten, den [X.] gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln. 17 [X.]) Soweit der [X.] bemängelt, die Urteilsfeststellun-gen seien lückenhaft, da sie offen ließen, ob vor dem ersten Gespräch mit den Vertretern des Herstellers in [X.] eine Verabredung der Angeklagten über die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb des Kampfflugzeugs [X.] getroffen worden sei, zeigt er keinen materiellrechtlichen Fehler der [X.]eweis-würdigung auf. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das [X.] nicht gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten [X.]und [X.] bei der [X.]esprechung mit den Vertretern des [X.] aufgrund des hohen Kaufpreises für ein Flugzeug der Modellreihe [X.] nur noch über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen [X.] und [X.], ausdrücklich zu erörtern, ob die betreffenden Angeklagten vor dem [X.] eine Verabredung [X.] § 30 Abs. 2 StG[X.] zur Vermittlung eines [X.] über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe [X.] geschlossen [X.]. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die [X.] - 10 - klagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen hinsichtlich ei-nes bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten. [X.]) Die [X.]eweiswürdigung des [X.]s ist weder lückenhaft noch wi-dersprüchlich, soweit es festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine Demilitarisierung ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die ent-sprechende Feststellung ist klar und eindeutig. Das [X.] hat weiter aus-geführt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch erfolgen konnte, dass das Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Die Überzeugung des [X.]s beruht auf den Aussagen der [X.], M. und [X.]

, denen es aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer der Flugzeuge bzw. der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 a [X.] rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde zugebilligt hat. Noch weitergehende Ausführungen hierzu waren auch mit [X.]lick auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]GHSt 41, 348; [X.]GH NStZ 1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese betrifft mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der betref-fende Gegenstand in Einzelteile oder [X.]ausätze zerlegt ist, aus diesen Teilen jedoch mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand wieder zusammengesetzt werden kann, eine andere Fallgestaltung. 19 [X.]) Soweit die [X.]eschwerdeführerin ferner meint, das [X.] habe bei der [X.]eweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, sind ihre Ausführun-gen nicht geeignet, solche Verstöße zu begründen. Mit der Rüge, aus dem [X.], dass die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung nicht erörtert werde, folge nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte [X.] und der gesondert Verfolgte [X.]mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, viel-mehr lasse sich aus dem [X.]eweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen, zeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten 20 - 11 - Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein (vgl. Schoreit in [X.]. § 261 Rdn. 51). [X.] Miebach Sost-Scheible [X.] Schäfer

Meta

3 StR 403/08

13.11.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 3 StR 403/08 (REWIS RS 2008, 849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 849

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