Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 368/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2398

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151116B3STR368.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 368/16
vom
15. November 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen

hier:
Revision des Angeklagten

B.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 15.
November
2016
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
357 StPO einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 16.
März 2016 -
auch soweit es den Angeklagten E.

betrifft -
im jeweiligen Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

und den nichtrevidierenden Angeklagten E.

jeweils wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermitt-lung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B.

hat -
gemäß §
357 StPO auch zugunsten des Angeklagten E.

-
den aus der [X.]
-
3
-
ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten B.

unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, erfolglos.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zuge-hörigen Feststellungen, wohingegen der Schuldspruch Bestand hat.
a) Nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bemühten sich die Angeklagten vom 24.
Juni 2014 bis Januar 2015
im Einver-nehmen miteinander, ein Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem mindestens 14
in [X.] befindliche Kampfflugzeuge des Typs MIG
29 an den [X.] geliefert werden sollten. Bei den Vertragsverhandlungen handelten auf der Käuferseite für die [X.], die selbst nicht in Erscheinung trat, Verantwortliche zweier Firmen mit Sitz in [X.] und [X.]; auf der Verkäuferseite waren Vertreter einer bosnischen Firma und -
später auch -
einer [X.] Firma beteiligt. Die Angeklagten waren in den [X.] zwischen den Verhand-lungsparteien
eingebunden. Der Angeklagte B.

hielt außerdem
mündlichen Kontakt zur Verkäuferseite. Er war Ansprechpartner und Mittelsmann für sie, während der Angeklagte E.

den Kontakt zur Käuferseite pflegte
und/oder als
Vertreter für sie handelte. Die Angeklagten versprachen sich eine erhebliche Provisionszahlung. Am 17.
September 2014 kam es "durch die stetige Mitwir-kung der Angeklagten" zu dem Entwurf eines Vorvertrages über den Verkauf von -
nunmehr
-
24 Kampfflugzeugen des Typs MIG
29 nebst Zubehör zu
ei-nem Preis von 66
Mio. [X.]; der Vorvertrag wurde allerdings nicht geschlossen. Da das beabsichtigte Geschäft an Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten auf der Käuferseite scheiterte, blieben die Bemühungen der Angeklagten letztlich er-folglos.
2
3
4
-
4
-
b) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen nach §
4a
Abs. 1, §
22a Abs. 1 Nr. 7 [X.], §
30 Abs.
2 StGB. Näheren Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:
Zutreffend ist
das
[X.] davon ausgegangen, dass die Handlun-gen
der Angeklagten, die auf die
Vermittlung
eines [X.] über Kriegswaffen zielten, das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatten; denn es lag noch kein
bindendes Vertragsangebot über die Lieferung vor, das alle we-sentlichen
für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthielt
(vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1993 -
1 [X.], [X.], 135, 136; Beschluss vom 17.
Februar 1989 -
3
StR 468/88, [X.]R [X.] §
16 Abs.
1 Nr.
7 Versuch
2).
Ebenso rechtsfehlerfrei ist die vom [X.] vorgenommene Beurteilung, dass sich die Angeklagten im Sinne des §
30 Abs.
2 StGB verabredeten, dieses
Verbrechen zu begehen. Sie hatten in zumindest stillschweigender Überein-kunft den unbedingten Entschluss gefasst, als Mittäter (§
25 Abs.
2 StGB) den in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisierten Kaufvertrag über die Kampfflugzeuge zu vermitteln (vgl. hierzu [X.], Urteile
vom 27.
Juni 1993
-
1
[X.], aaO; vom 13.
November 2008 -
3
StR 403/08,
[X.]R [X.] §
22a Abs.
1 Nr.
7 Vermitteln
2; [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2006 -
III-1 Ws
391/06, [X.], 647, 648; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
87).
Dem Entschluss zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen der Angeklagte B.

mehr dem [X.] der Verkäufer zuzuordnen war, während der Angeklagte E.

im Lager der Käufer
stand. Zwar ist für den Betäubungsmittelhandel in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass sich das Zusammenwirken des Veräußerers und des Erwerbers nicht als Mittäterschaft, sondern als selbstän-5
6
7
-
5
-
dige Täterschaft darstellt. Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide
sich als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen
verfol-gen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsver-wirklichung vorgegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2002 -
2
ARs 164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30.
September 2008 -
5
StR 215/08, [X.], 221, 222; Beschlüsse vom 31.
März 2011 -
3
StR 400/10, [X.]R StGB §
9 Abs.
1 Teilnahme
1; vom 14.
Juli 2011 -
4
StR 139/11, [X.], 391).
Auf die hier
zu beurteilende
Fallkonstellation kann dieser Rechtsgedanke indes
nicht übertragen werden. Die beiden Angeklagten verfolgten
gerade keine gegensätzlichen Interessen; vielmehr war ihr gemeinschaftliches Handeln von einem gleichlaufenden Provisionsinteresse bestimmt. Es "stand" eine Provision von 1,8 bis 2
Mio. [X.] "im Raum", die zwischen den Angeklagten und den [X.] auf der Verkäuferseite tätigen Beteiligten "aufgeteilt werden sollte" (UA S.
43). Des Weiteren ist
den Urteilsgründen hinreichend sicher zu entnehmen, dass die Angeklagten nicht fest in die
Unternehmensstrukturen
der auf den bei-den Seiten beteiligten Firmen eingebunden waren, sondern ihnen Vermittlung und Koordination des beabsichtigten [X.] zur eigenverantwortli-chen Erledigung überlassen wurden (vgl.
insbesondere
UA S.
8
f., 38, 40). Ver-bleibende geringfügige Unklarheiten, etwa dergestalt, inwieweit der Angeklagte E.

lediglich den Kontakt zur Käuferseite pflegte (UA S.
36) oder als Vertre-ter für sie handelte
(UA S.
9), schaden daher nicht.
c) Die Strafzumessung hält indes revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
8
9
-
6
-
Die [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen minder schweren Fall nach §
22a Abs.
3 [X.] zu prüfen, und die festgesetzte Strafe dem nach §
30 Abs.
2 i.[X.]. §
30 Abs. 1 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
22a Abs. 1 [X.] entnommen. Unter den gegebenen Um-ständen war indes zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, weil dessen Annahme infolge des Vorliegens des gesetzlich vertypten [X.] nach §
30 Abs.
2 i.[X.]. §
30 Abs. 1 Satz
2 StGB jedenfalls nicht fern lag. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen. Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdi-gung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte [X.] -
zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich -
einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Be-rücksichtigung des vertypten [X.] nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den nur wegen dieses [X.] herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. [X.], [X.] vom 11.
Februar 2015 -
1
StR 629/14, [X.], 696; vom 3.
März 2015 -
3
StR 612/14, juris Rn.
7; MüKoStGB/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
46 Rn.
104
ff.; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5.
Aufl., Rn.
1107
ff.).
Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] auf eine geringere Strafe er-kannt hätte, wenn sie einen minder schweren Fall nach §
22a Abs.
3 [X.] geprüft
hätte, weil der hierfür vorgesehene Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) nicht unerheblich hinter dem nach §
30 Abs.
2 10
11
12
-
7
-
i.[X.]. §
30 Abs. 1 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
22a Abs. 1 [X.] (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten) zurückbleibt.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist
gemäß §
357 StPO auf den Angeklagten E.

zu erstrecken, weil der dargelegte Rechtsfehler ihn gleich-ermaßen betrifft.
[X.] [X.]

Gericke

Spaniol Berg
13

Meta

3 StR 368/16

15.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 3 StR 368/16 (REWIS RS 2016, 2398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2398

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