Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 124/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1688

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 124/01vom8. August 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen ha-ben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],die [X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshofin der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Oktober 2000 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurchentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten schweren Raub in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Last. [X.] habe am 11. November 1994 mit einem unbekannten Mittäter denZeugen [X.]in seiner Wohnung aufgesucht, mit einem Messer oder Schrau-benzieher bedroht und ihn aufgefordert, das Versteck seines Tresors zu offen-baren. Da [X.]ein Versteck nicht genannt habe, hätten die beiden Täter [X.] nach Geld durchsucht und [X.]gezwungen, die Wegnahme von2.500 DM Bargeld und Schmuck im Wert von 10.000 DM zu dulden, indem ei-ner der Täter das Tatopfer mit dem Griff des Messers oder Schraubenziehersauf den Kopf geschlagen habe. Danach hätten die Täter ihr Opfer gefesseltund die Wohnung verlassen.Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen und im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittäter- 4 -suchten - nach telefonischer Voranmeldung durch den Angeklagten - den Zeu-gen [X.]in seiner Wohnung auf. Im Verlauf des Besuchs kam es zu einer tätli-chen Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf nicht geklärt werden konnte.Ebensowenig konnte geklärt werden, inwieweit der Angeklagte an der [X.], den Angriffen gegen [X.]und der Wegnahme von Geld [X.] beteiligt war. [X.]erlitt Prellungen, einen Bluterguß und Schürfwun-den. Nachdem der Angeklagte und sein Begleiter die Wohnung verlassen hat-ten, wurde [X.]von seinem [X.] gefesselt aufgefunden.Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-ten Revision, die der [X.] nicht vertritt, gegen den [X.] beanstandet die Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Pflicht zurumfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch un-ter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 cStGB). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die Beweiswürdigung des [X.]s läßt keinen Rechtsfehler er-kennen. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, in der Wohnung des [X.]gewe-sen zu sein, aber eine Mitwirkung an dem ihm zur Last gelegten Tatgeschehenbestritten. Zur Überführung des Angeklagten standen dem [X.] alleindie Angaben des inzwischen verstorbenen [X.] [X.] bei zwei poli-zeilichen Vernehmungen am 11. und 18. November 1994 zur Verfügung, die inder Hauptverhandlung verlesen wurden. Damals hat sich der Zeuge [X.]imSinne des Anklagevorwurfs geäußert. Bei der damit gegebenen [X.] "Aussage gegen Aussage" sind an die tatrichterliche Überzeugungsbildungbesonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Tatrichter ist zwar nicht grund-sätzlich schon dann aufgrund des [X.] an der Verurteilung gehin-dert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzi-- 5 -gen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. [X.] muß jedoch erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Ent-scheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 15, 17, 23 m.w.N.). Diesen [X.] wird das angefochtene Urteil gerecht.Die [X.] legt die Gründe, die jeweils für und gegen die Richtig-keit der sich gegenüberstehenden Aussagen sprechen, hinreichend dar undstellt schließlich rechtsfehlerfrei darauf ab, daß sie sich kein persönliches Bildvon der Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]machen konnte, weil sie ihn nichtmehr selbst befragen konnte. Sonstige Angaben und beweiskräftige Eindrückevon der Zuverlässigkeit des Zeugen, der jahrelang im Rotlichtmilieu tätig [X.] deswegen 1996 auch verurteilt wurde, standen nicht zur Verfügung. [X.], die den Zeugen [X.]1994 vernommen hatten, hatten sogut wie keine Erinnerung mehr an das protokollierte Geschehen. Der [X.] unddie Ehefrau des [X.] waren als Zeugen unerreichbar. Die Kammer hielt [X.] einer Äußerung des Zeugen [X.]bei seiner polizeilichen Verneh-mung rechtsfehlerfrei nicht für ausgeschlossen, daß er ein Motiv gehabt habenkönnte, sich durch eine Falschbelastung an dem Angeklagten für Strafverfol-gungsmaßnahmen zu rächen, die er im Zusammenhang mit gemeinsamen Ge-schäften erlitten habe. Der [X.] schien es auch zu Recht schwer nach-vollziehbar, daß der Zeuge M. , der von dem Angeklagten und seinem Be-gleiter angeblich schwer mißhandelt und beraubt worden war, anschließend [X.] darauf hingewiesen haben will, sie müßten einen Schlüssel für eine klei-nere Tür mitnehmen, um nicht durch das Öffnen des großen Hoftors aufzufal-len. Insgesamt konnten wichtige Details für die Beurteilung eines etwaigenstrafbaren Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht geklärtwerden.- 6 -Demgegenüber waren die von der Beschwerdeführerin angeführten Um-stände nicht geeignet, zum [X.] beizutragen und die Einlassung [X.] zu widerlegen. Daß der Zeuge [X.]die Wohnungstür öffnete,nachdem er den Angeklagten erkannt hatte, wird von dem Zeugen und [X.] im wesentlichen übereinstimmend geschildert, ist aber für dasweitere Tatgeschehen nicht von Belang. Hieraus läßt sich auch nicht auf [X.] der Tatschilderung des Zeugen oder des Angeklagten im übrigenschließen. Ebensowenig ergibt sich eine Belastung des Angeklagten daraus,daß er und das Tatopfer geschildert haben, der Angeklagte habe versucht,Schläge des Mittäters gegen den Zeugen zu unterbinden. Dies stützt vielmehrdie Einlassung des Angeklagten.Auch sonst läßt die Beweiswürdigung des [X.]s Lücken, Wider-sprüche oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.2. Die Pflicht zur umfassenden rechtlichen Bewertung des festgestelltenSachverhalts hat das [X.] nicht verletzt. Für den Tatbestand der unter-lassenen Hilfeleistung fehlt es bereits an einem Unglücksfall im Sinne von§ 323 c StGB, weil das Tatopfer nach den Urteilsfeststellungen lediglich leich-tere Verletzungen erlitt (vgl. hierzu BGHR StGB § 323 c Unglücksfall 1). [X.] Unglücksfall wegen der Fesselung des [X.] in Betracht kommt, konnte- 7 -dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß ihm diese bekannt war.Denn nach seiner unwiderlegbaren Einlassung hat er die Wohnung nach miß-lungenen Schlichtungsversuchen verlassen, weil er Angst hatte, von seinemBegleiter ebenfalls angegriffen zu werden.[X.] Detter [X.][X.] Elf

Meta

2 StR 124/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 124/01 (REWIS RS 2001, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1688

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