Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. 4 StR 150/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 641

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/03 Urteilvom20. November 2003in der [X.] gemeinschaftlichen Raubes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]innen am [X.]als beisitzende [X.],[X.] am [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. Dezember 2002, auchsoweit es die Mitangeklagten [X.]. und [X.]betrifft,a) in den [X.] dahin geändert, daß [X.] Verurteilung wegen tateinheitlich begangenenräuberischen Angriffs auf [X.]fahrer entfällt,b) in den [X.] mit den Feststellungen,ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsmittel, an eine andere [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehenden Revisionen der [X.] verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten[X.]. und [X.]jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheitmit räuberischem Angriff auf einen [X.]fahrer für schuldig befunden und [X.] [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie [X.] [X.] zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. [X.] [X.]. und [X.] , diekeine Revision eingelegt haben, hat es zu Bewährungsstrafen verurteilt. [X.] Urteil wenden sich die Angeklagten [X.] und [X.] mit ihren Revisionen,mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führenzur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich aller Angeklagten dahin, daß [X.] wegen räuberischen Angriffs auf einen [X.]fahrer jeweils entfällt,und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.I.1. Das [X.] hat festgestellt:Die vier Angeklagten nahmen am Abend des 6. Juli 2002 in [X.]/[X.] einer Feier einer größeren Gruppe junger Leute teil, bei der sie in [X.] nicht mehr feststellbarem Umfang auch alkoholische Getränke zusich nahmen. Nach Mitternacht entschlossen sie sich, noch nach Maschen zufahren. Der Angeklagte [X.] bestellte deshalb ein [X.], woraufhin [X.] Uhr der später Geschädigte [X.]mit dem [X.] erschien. [X.] gabdas Fahrtziel an und nahm auf dem Beifahrersitz Platz, die übrigen [X.] setzten sich auf die Rückbank. Während der Fahrt schlug er denanderen vor, den [X.]fahrer zu überfallen und ihm dessen Geld [X.] 5 -Alle Angeklagten waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie führten ihreUnterhaltung in [X.], so daß der [X.]fahrer sie nicht verstehenkonnte. In Maschen wies der Angeklagte [X.] den [X.]fahrer an, auf einen vondem ursprünglich ins Auge gefaßten Fahrziel nicht weit entfernten [X.] einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und dort nach einerkurzen Strecke anzuhalten. Dem kam der [X.]fahrer nach, der auch den [X.] ausstellte. Als er gerade dabei war, die Innenbeleuchtungeinzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff [X.] seine Arme und drücktesie nach unten, während der Mitangeklagte [X.]. ihm den linken Arm um denHals legte und mit [X.] den Kopf nach hinten zog, wodurch er [X.] geriet. [X.] forderte nunmehr von dem [X.]fahrer die Herausgabevon Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich [X.] 220 ˆˆ"!ˆ"!ˆ$!ˆ#örende Mobiltelefon ansich und zog auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vierAngeklagten das Fahrzeug und liefen davon.2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] ohneRechtsfehler alle vier Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Raubes(§ 249 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. Dies gilt, wie [X.] bereits in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003dargelegt hat, auch, soweit das [X.] den Angeklagten [X.] nichtlediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Beteiligungverurteilt hat. Diese Wertung des [X.]s hält sich im Rahmen des [X.] insoweit eröffneten [X.] (vgl. [X.]/[X.] StGB51. Aufl. vor § 25 Rdn. 2a [X.]) und ist deshalb vom [X.], auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.Dagegen vermag der [X.] die Schuldsprüche nicht zu bestätigen, soweit das[X.] die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten auch- 6 -wegen räuberischen Angriffs auf einen [X.]fahrer nach § 316 a StGB verurteilthat.3. Allerdings wäre die den [X.] nach § 316 a StGBzugrundeliegende Rechtsauffassung des [X.]s vom Standpunkt derbisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden.a) So hat der [X.] bereits in seiner frühestenGrundsatzentscheidung nach Einführung des § 316 a StGB durch das1. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl [X.]) in einem Fall die Verurteilung des [X.] nach § 316 a StGB a.F.ausdrücklich bestätigt ([X.]St 5, 280 f.), in dem der Täter spätestens währendder Fahrt mit einem [X.] den Entschluß gefaßt hatte, den [X.]fahrer zu [X.] sich dessen Pkw zu bemächtigen; in Ausführung dieses [X.]s hatte erden [X.]fahrer veranlaßt, an einer einsamen Stelle zu halten und mit ihmzusammen auszusteigen; als sie sich etwa 100 m vom Anhalteort entfernthatten, führte der Täter seinen [X.] aus. Der [X.] hat [X.] nach § 316 a StGB a.F. ausgeführt, die Vorschrift diene [X.] des [X.]verkehrs und solle den besonderen Gefahren entgegenwirken,die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben; diese Gefahrenbestünden "namentlich in der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung,in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch inseiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremderHilfe" (aaO [X.]) Ausgehend von dieser Entscheidung, die im Ergebnis an [X.] des [X.] zum 1947 durch Kontrollratsgesetzaufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938- 7 -(vgl. [X.], 71 f.; dazu [X.]St aaO) anknüpfte, hat der [X.]den Tatbestand weit gehend im Sinne eines durch den bloßen Zusammenhangmit der Benutzung eines [X.]fahrzeugs qualifizierten [X.] mit weitvorverlagerter Strafbarkeit aufgefaßt. So hat er die Erfüllung des [X.] dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an [X.] lockt, um es dort unter Ausnutzung der so [X.] (vgl. nur [X.]R StGB § 316 a Abs. 1Straßenverkehr 13 mit krit. [X.]. [X.] 2002, 163 f.). Diesen Grundsätzenist die Rechtsprechung des [X.] auch noch nach Änderung von§ 316 a StGB durch das am 1. April 1998 in [X.] getretene [X.] ([X.]) gefolgt ([X.]R aaO).4. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] in weit gehenderÜbereinstimmung mit der [X.]eratur (vgl. nur [X.] 1953, 5, 6; Christian[X.] JURA 2000, 433 f.; [X.] 1995, 310 f.; [X.] 1987, 16 [X.] 369 f.; [X.], 225 f.; [X.], Untersuchungenzum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht, zugleich ein Beitrag zu § 316 a StGB([X.]), 1974; Roßmüller/[X.] NZV 1995, 253 f.; [X.] GA2002, 303 f.; jew. m.w.N.) nicht länger fest. Vielmehr erachtet er eine enger amSchutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGBorientierte Auslegung (vgl. dazu [X.] aaO [X.]6 f.; [X.] aaOS. 305) für geboten. Der [X.] trägt damit zugleich dem gesetzgeberischenAnliegen des [X.] Rechnung, durch das der Deliktscharakter des § 316 aStGB von dem früheren [X.] in ein Delikt geändert wurde, dasdurch "[X.] eines Angriffs" begangen wird (vgl. [X.]. 13/8587 S. 51).Denn Ziel dieser Änderung war es auch, unangemessene Ergebnisse zuvermeiden, die sich aus der weit in den Bereich der [X.] verlegten Strafbarkeit ergeben können (vgl. [X.]. aaO).- 8 -II.Die Feststellungen belegen nicht, daß die Angeklagten unter [X.] spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen"Angriff" gegen das Tatopfer als [X.]fahrzeugführer verübt haben.1. Schon die Einordnung der Vorschrift des § 316 a StGB in [X.] über gemeingefährliche Straftaten verdeutlicht, daß die Vorschrift,deren Einführung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom19. Dezember 1952 ([X.] 832, 834) in erster Linie dem Schutz vor sog."Autofallen" diente (vgl. [X.]. [X.] 1. WP [X.] 3774 [X.]; dazu [X.]St 39, 249,250), neben individuellen Rechtsgütern zumindest gleichrangig den Schutz derSicherheit des [X.]fahrverkehrs auf den Straßen bezweckt (fian der Nahtstellezwischen Vermögens- und Verkehrsdeliktenfi; [X.]. [X.]/2150 S. 494; IV/650S. 534; zum Schutzzweck vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.] 316 aRdn. 1 b).Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB,erfaßt der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den [X.] des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder [X.] die Entschlußfreiheit verübten —[X.] nur den —[X.] oder den—Mitfahrerfi eines [X.]fahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer dieseEigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses,sondern bei [X.] des Angriffs hat (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 2 u. 3 ba.E.; Roßmüller/[X.] aaO S. 255). An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt eshier: Solange der Geschädigte das [X.] führte, verübten die Angeklagtenkeinen Angriff auf ihn (dazu nachfolgend zu 2.); als sie zugleich mit dem [X.] 9 -des räuberischen Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehrFührer seines [X.]s (dazu nachfolgend zu 3.).2. Einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers [X.] wie er hier [X.] erörtern ist [X.] verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsguteinwirkt (vgl. [X.]sbeschluß [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Angriff 1).Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlußfreiheitgerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektivenNötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des [X.]braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nichtvorausgesetzt ist, daß der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen [X.] bzw. Vermögen des Opfers richtet.a) Während der Geschädigte Führer seines [X.]s war, haben [X.] im vorbezeichneten Sinne keinen tatbestandsmäßigen Angriff [X.] verübt. Daran ändert nichts, daß sie, nachdem siewährend der Fahrt den [X.] gefaßt hatten, planmäßig ihreräuberische Absicht vor dem Geschädigten verbargen und ihn etwas entferntvon dem ursprünglich angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlaßten. Denn diedarin liegende bloße List kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung nochnicht als Angriff auf die Entschlußfreiheit angesehen werden (so[X.]/[X.] aaO Rdn. 2 a; [X.] aaO S. 315 f.; [X.] in [X.]. StGB § 316 a Rdn. 4a; [X.]/[X.]/[X.] Strafrecht [X.].Teil,Teilband 1, 9. Aufl. § 35 Rdn. 51). Deshalb stellt allein die Angabe einesFahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt selbst, auch wennder Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein [X.] eines Angriffsdar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des [X.] den [X.] Geschehen. Für eine [X.]chränkung des Begriffs des Angriffs- 10 -auf den Einsatz von Nötigungsmitteln spricht schon der Wortlaut der [X.] eine Täuschung hindert nicht den Entschluß und beeinträchtigt auch nichtdie Entschlußfreiheit, sondern bewirkt lediglich eine falsche Vorstellung bzw. einfalsches Motiv für die vom Opfer weiterhin als frei empfundene Willensbildungbzw. Willensbetätigung (ähnlich Roßmüller/[X.] aaO S. 263; [X.] in [X.] Aufl. § 316 a Rdn. 39; [X.] aaO S. 315 f.). Daß der Täter als Fahrgastseine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den Fahrer, solange er [X.] nicht erkennt, auch nicht in die für die Anwendbarkeit [X.] notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage (vgl. [X.] in [X.]). Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder Weiterfahrt zwingt, liegtdarin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem Bereiten einesHindernisses, das das von dem Opfer benutzte [X.]fahrzeug zum Anhaltenveranlaßt ("Autofalle").b) Daß sich die mit der [X.]timmung des Fahrziels verbundeneräuberische Absicht [X.] wie hier [X.] gegen einen [X.]fahrer richtet, [X.] andere Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zueinem Angriff auf die Entschlußfreiheit des [X.]fahrzeugführers. Soweit [X.] hierzu die Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täternicht lediglich die Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen ausgesetzlichen Vorgaben entstehende Pflicht, einem [X.] zu entsprechen (vgl. Roßmüller/[X.] aaO S. 263), folgt dem [X.] nicht. Allerdings begründet § 22 PBefG [X.] von Ausnahmen abgesehen(vgl. etwa § 13 BO[X.] bei konkretem Verdacht auf Gefahren für die Sicherheit)[X.] für [X.]fahrer grundsätzlich einen Kontrahierungszwang. Dieser hat auf [X.] eines [X.]fahrers aber in der Regel keinen maßgeblichenEinfluß; denn der Beförderung eines Fahrgastes durch den [X.]fahrer liegt inerster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse zugrunde. Schon deshalb- 11 -wäre schwerlich zu begründen, weshalb dieselbe Handlung bei einem[X.]fahrer im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigeit nach § 316 a StGB anderszu bewerten sein sollte als bei einem [X.]fahrzeugführer, der den Täter - wieetwa in den [X.] - aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitnimmt (vgl.[X.] aaO S. 106). Davon zu unterscheiden sind die Fälle, indenen der Täter bei bestehender Raubabsicht den [X.]fahrer entgegen dessenerkennbaren Willen unter Berufung auf die [X.] der Fahrt veranlaßt. Dann kann schon in dem dadurchausgeübten zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die [X.]. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt.3. Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdingsverübt, als sie nach dem Anhalten noch im [X.] durch [X.] zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigteaber nicht mehr im Sinne des § 316 a StGB Führer des [X.]) Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines [X.]fahrzeugs [X.] des § 316 a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlichnicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an [X.] des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung [X.] mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB [X.]St 35,390, 393 f.) angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung istvielmehr die mit der Vorschrift des § 316 a StGB verfolgte gesetzgeberischeIntention, Führer und Mitfahrer von [X.]fahrzeugen davor zu schützen, geradewegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischenAngriffen zu werden. Führen eines [X.]fahrzeugs liegt deshalb zwar in ersterLinie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in [X.] (vgl. [X.] aaO, 303, 309 m. krit. [X.]. [X.] NStZ 2001, 197). [X.] 12 -ist Führer im Sinne des § 316 a StGB, wer das [X.]fahrzeug in Bewegung zusetzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb [X.] und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist(vgl. [X.] in LK aaO Rdn. 17 m.w.[X.]) Daraus folgt, daß nicht Führer eines [X.]fahrzeugs im Sinne des§ 316 a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß erdieses noch nicht bestiegen (so im Fall [X.] bei [X.] 1976, 988), sei es,daß er es [X.] wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend [X.] verlassen hat(so mit überzeugender Begründung [X.] 1987, 369, 379 f.). [X.] sich das(potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses [X.] befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit [X.] von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwabei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einerRotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einemStau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines [X.]fahrzeugs in dieserSituation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richtenmuß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.[X.]in Rspr. und [X.].; [X.]St 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. [X.]. [X.] [X.] 1992,515 f.; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; [X.] in SK aaO Rdn. 3;Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/[X.] aaO S. 255).Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug ausanderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.c) Ein verkehrsbedingter Halt lag hier nicht vor, als der Geschädigte [X.] des Angeklagten [X.] anhielt, um die [X.]fahrt abzurechnen, [X.] den Motor ausstellte. Greift der Täter (erst) in einer solchen Lage inräuberischer Absicht den Fahrer des Fahrzeugs an, so nutzt er lediglich die- 13 -günstige Situation, die ihm gerade das Halten des Fahrzeugs für [X.] bietet. Anders als der 1975 ersatzlos [X.] (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) läßt § 316 a StGB für die(qualifizierte) Strafbarkeit aber nicht die Tatbegehung im [X.] genügen, sondern knüpft die Vorschrift [X.] wie ausgeführt [X.] an diebesondere Gefährdung des [X.] gegenüber räuberischen Angriffengerade in seiner Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer eines [X.]fahrzeugs an.d) Nach diesen Grundsätzen war der Geschädigte in dem Zeitpunkt, alsder Angeklagte [X.] erstmals auf ihn einwirkte, nicht mehr Führer des [X.]s.Schon deshalb scheidet hier die Annahme einer vollendeten Tat nach § 316 aStGB aus. Auf die bislang in der Rechtsprechung als Entscheidungskriteriumherangezogene, im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage, ob die Fahrtwegen Erreichens des Fahrtziels jedenfalls zunächst beendet oder nurunterbrochen war (vgl. [X.]R StGB § 316 a Straßenverkehr 13; ebenso noch[X.], [X.], 35), kommt es nicht mehr [X.] [X.] haben sich auch nicht eines Versuchs desräuberischen Angriffs auf [X.]fahrer schuldig gemacht. Wie im einzelnen [X.] im Sinne dieser Strafvorschrift bloße Vorbereitungshandlungen [X.] und der Versuch von der Vollendung abzugrenzen sind, ist nochweitgehend ungeklärt (zum [X.] vgl. [X.], 225 f. unddie weiteren Nachw. bei [X.]/ [X.] aaO Rdn. 2 b u. 2 c), bedarf hier aberkeiner abschließenden Entscheidung.Zwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der [X.] Angeklagten [X.] zu sehen sein, das [X.] am [X.] anzuhalten, um dortden Fahrer sogleich danach zu überfallen (vgl. [X.]R StGB § 316 a Abs. 1- 14 -Straßenverkehr 13; zustimmend [X.]/[X.] in [X.]/SchröderStGB 26. Aufl. § 316 a Rdn. 9). Es fehlte den Angeklagten aber an einem aufdie Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtetenEntschluß, wie dies die Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 316 a StGBvoraussetzt (vgl. [X.]/[X.] aaO). Selbst wenn sie bereitgewesen sein sollten, ihr Opfer auch noch bei laufendem Motor [X.] mithin [X.] eines [X.]fahrzeugs [X.] anzugreifen, sollte der [X.] —Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des [X.] erfolgen.Der [X.]ung der Angeklagten kann nicht entnommen werden, daß [X.] die Befassung des [X.]fahrers mit dem [X.] gegebenenfalls [X.] noch in Betriebbefindlichen [X.]fahrzeug und eine gerade damit verbundene erhöhteSchutzlosigkeit zunutze machen wollten. Vielmehr kam es ihnen nach [X.] darauf an, daß der [X.]fahrer —aufgrund ihrer zahlenmäßigenÜberlegenheit keine Abwehrchancefi haben sollte ([X.]). Zwar bewirkte [X.] —[X.] des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zuerreichen war, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit. Das reicht nachAuffassung des [X.]s [X.] auch insoweit in Abweichung von der bisherigenRechtsprechung ([X.]St 13, 27, 30; 15, 322, 324; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1Straßenverkehr 13) [X.] für die Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da dieAbgelegenheit des [X.] gerade keine spezifische Eigenschaft des[X.]fahrzeugverkehrs ist (so zu Recht [X.] in SK aaO § 316 a Rdn. 4;Roßmüller/[X.] aaO S. 255; [X.] in LK aaO Rdn. 33).- 15 -[X.].1. Hiernach muß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischenAngriffs auf einen [X.]fahrer entfallen. Der [X.] schließt aus, daß sichaufgrund neuer Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen,die eine Verurteilung nach dieser Strafvorschrift tragen könnten. Er ändertdeshalb hinsichtlich der Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO auchhinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten [X.]. und [X.]die [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab,daß der Tatvorwurf nach § 316 a StGB entfällt.2. Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten wegen einesVerbrechens nach § 316 a StGB zieht die Aufhebung aller Strafaussprüche desangefochtenen Urteils nach sich. Zwar hat das [X.] [X.] soweit es dieerwachsenen Angeklagten [X.] und [X.]. betrifft [X.] die Strafen jeweils demnach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGBentnommen und dabei zudem [X.] insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten derAngeklagten [X.] einen bis zu zehn Jahren statt bis zu 15 Jahren [X.] Strafrahmen zugrundegelegt. Andererseits hat das [X.] beiallen Angeklagten ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des § 316 aStGB straferschwerend gewertet. Schon deshalb kann der [X.] nicht mitgenügender Sicherheit ausschließen, daß das [X.], hätte es [X.] jeweils "nur" wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes nach§ 249 StGB verurteilt, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Allerdings ist derneue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen wegen [X.] zu werten, daß sich die Tat gegen einen [X.]fahrer während [X.] seines auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richtete- 16 -und die Angeklagten dabei ihr Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockthaben.Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von [X.] nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.[X.] Maatz [X.]ˆˇˆ[X.]St: ja[X.]R: jaNachschlagewerk: [X.]: jaStGB § 316 aZur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf[X.]fahrer:a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opferbei [X.] des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines [X.]fahrzeugsist.b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das [X.]fahrzeug [X.] zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit demBetrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von [X.] ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des [X.] -befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen alsverkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, werin feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für [X.], daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlungerkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für [X.] noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.(Aufgabe von [X.]St 5, 280)[X.], Urteil vom 20. November 2003 [X.] 4 StR 150/03 [X.] LG Lüneburg

Meta

4 StR 150/03

20.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. 4 StR 150/03 (REWIS RS 2003, 641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 641

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 299/04 (Bundesgerichtshof)


4 StR 250/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 444/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 311/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 607/14 (Bundesgerichtshof)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.