Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 2 StR 152/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1857

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 152/02vom21. August 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.] als Vorsitzende,[X.]in am [X.] Dr. [X.],die [X.] am [X.] Rothfuß, Prof. Dr. Fischerund [X.]in am [X.] Elf als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -- 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Februar 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung [X.] verurteilt und den sichergestellten Schreckschußrevolver nebstMunition eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der [X.] mit der Sachrüge insbesondere die Verletzung des § 316 a StGB.Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. a) Nach den Urteilsfeststellungen verfügte der Angeklagte am Tattag,dem 20. August 2001, nicht mehr über die für den täglichen Bedarf erforderli-chen Geldmittel und hatte seit zwei Tagen fast nichts mehr geg[X.]. Er kamauf den Gedanken, ein [X.] "zu kapern", um nach [X.] zu fahren, wo [X.] und eine Bekannte wohnten. Gegen 23.30 Uhr bestieg er am [X.] ein [X.]. Er setzte sich auf den Rücksitz und ließ sich zunächst zuseinem früheren Wohnort nach [X.]fahren. Diese Fahrt wollte er dazu nut-zen, sich darüber klar zu werden, ob er die geplante Tat tatsächlich durchfüh-ren [X.] -Als der [X.]fahrer am angegebenen Ziel anhielt, das Innenlicht an-schaltete und kassieren wollte, faßte der Angeklagte den Entschluß, sein [X.] durchzuführen. Er richtete einen geladenen Schreckschußrevolver aufden Halsbereich des [X.]fahrers und forderte ihn auf, [X.] auszuschalten und ihn nach [X.] zu fahren. Dabei kam es ihmgerade auf die unentgeltliche Nutzung des [X.]s als Transportmittel nach [X.] an, weil er nicht über genügend Geld verfügte, um eine reguläre Fahrt zubezahlen. Der [X.]fahrer, der den Revolver für eine scharfe Waffe hielt, nahmdie Drohung ernst und fuhr auf die Autobahn in Richtung [X.]. In seiner Angstspielte er kurzzeitig mit dem Gedanken, einen Unfall herbeizuführen, um sichaus der Bedrohungssituation zu befreien. Es konnte nicht festgestellt werden,ob der Angeklagte die Waffe während der Fahrt ständig in den Händen hieltoder zwischenzeitlich auf dem Rücksitz abgelegt hatte. Zumindest war [X.] für den Angeklagten jederzeit griffbereit.Unter dem Einfluß der fortdauernden Bedrohung kaufte der [X.] den Angeklagten in der Nähe von [X.] für ca. 10 DM etwas zu [X.], [X.] mit seinem Handy ein Telefongespräch führen und fuhr schließlich gegen4.00 Uhr am [X.] auf den Parkplatz der Raststätte [X.] forderte der Angeklagte - weiter unter Ausnutzung der fortdauernden Be-drohung - von dem [X.]fahrer die Herausgabe von 10 DM und die Fahrzeug-schlüssel. Nachdem er beides erhalten hatte, stieg er aus, um sich etwas zukaufen. Der [X.]fahrer entdeckte nun den Schreckschußrevolver, den der An-geklagte unter dem [X.] versteckt hatte, nahm ihn an sich und gingdem Angeklagten nach. Als der Angeklagte dies erkannte, warf er den [X.] ins [X.] und [X.] -b) Das [X.] hat von einer Bestrafung nach § 316 a StGB abge-sehen, da es an einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des [X.] fehle. Es ist der Auffassung, zur [X.] auf den [X.]fahrerin [X.]- durch Vorhalten der Waffe - sei die zuvor durchgeführte [X.]fahrtbeendet und das Fahrzeug nicht mehr Teil des fließenden Verkehrs gewesen.Den Entschluß zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung habe [X.] daher erst nach Ende der Fahrt gefaßt. Trotz der unmittelbar fol-genden Weiterfahrt sei ein nur vorübergehendes, fahrtechnisch bedingtes An-halten nicht gegeben. Die im Verlauf der folgenden Fahrt geäußerten [X.] würden für sich genommen keinen erneuten Angriff auf die [X.] darstellen, da diese durch das anfängliche Vorhalten der Waffebereits aufgehoben gewesen sei.2. Diese rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen hält [X.] Nachprüfung nicht [X.]) Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhält-nisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlagezunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche be-steht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines ver-kehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts imVerlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen ([X.]St 6, 82, 84; 13, 27, 29f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Stra-ßenverkehr 10). An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hatsich durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG sach-lich nichts geändert. Dadurch ist lediglich das frühere [X.] inein Delikt umgestaltet worden, das durch "[X.] eines Angriffs" [X.] ([X.], 197). Beim [X.] des Angriffs wird jedoch eine dem- 7 -fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wennnach dem [X.] das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung einesRaubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressungeine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchenTat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird ([X.]St 19,191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; [X.], 144).b) So liegt der Fall hier nicht. Der Angeklagte hatte den [X.] in [X.]gefaßt, als für den [X.]fahrer die Fahrt noch nicht [X.], er vielmehr nur kurz angehalten hatte, um zu kassieren und danach [X.]. Somit lag für ihn, gem[X.] an seiner berufsbedingten Situation,nur ein vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor.Durch Ziehen der Waffe im vorübergehend haltenden Fahrzeug hatte der An-geklagte den Angriff auf die Entschlußfreiheit des [X.]fahrers verübt und dabeidie besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Damit war [X.] des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB voll-endet, ungeachtet d[X.], daß die Drohung fortdauerte.3. Das [X.] hat das abgeurteilte Geschehen im übrigen nicht er-schöpfend gewürdigt.a) Während der fortdauernden Bedrohung hat der Angeklagte nicht nurtateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen, deren Gegen-stand die Fahrt als solche war, sondern auch einen erpresserischen [X.] gemäß § 239 a Abs. 1 2. Alternative StGB.Er hatte sich in [X.]des [X.]fahrers bemächtigt und nutzte [X.] Fahrt in Richtung [X.] die von ihm geschaffene Bemächtigungslage zuweiteren Erpressungshandlungen aus, indem er von dem [X.]fahrer [X.] 8 -ihm für ca. 10 DM etwas zu [X.] zu kaufen, ihn mit seinem Handy telefonie-ren zu lassen und ihm schließlich 10 DM auszuhändigen.b) Die ausgeurteilte schwere räuberische Erpressung hat das [X.] als einen Fall von § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewürdigt. Es liegt aber eineStrafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nahe.Eine geladene Schreckschußwaffe, bei der [X.] nach vorne ausder Revolvermündung austritt, kann bei einem relativen Nahschuß nach [X.] des [X.] als gefährliches Werkzeug im [X.] § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden sein (vgl. [X.]R StGB § 250Abs. 2 Waffe 2; [X.], [X.]. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - mit [X.]). Insoweit sind die Feststellungen des [X.] jedoch unzu-reichend. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte auf der Rückbank hinterdem Fahrersitz oder hinter dem Beifahrersitz im [X.] Platz nahm. Aufgrund derengen räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug spricht aber vieles dafür, daß ermit dem geladenen Schreckschußrevolver dem Halsbereich des Zeugen [X.] kam. Feststellungen zu dieser Entfernung und der genauen [X.] enthält das Urteil [X.] -4. Mangels insoweit ausreichender Feststellungen kam eine [X.] durch den Senat nicht in Betracht. Das Urteil war daher mitden Feststellungen aufzuheben.[X.] [X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 152/02

21.08.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 2 StR 152/02 (REWIS RS 2002, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1857

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