Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. I ZB 70/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13537

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[X.]:[X.]:BGH:2018:210218BIZB70.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 70/17
vom

21. Februar
2018

in der Schiedsgerichtssache

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2
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Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof. Dr.
[X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, den [X.]sbeschluss vom 22.
August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache auf-zuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Das [X.] hat durch Beschluss vom 4.
August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen [X.] vom 11. November 2016 in der Fassung des [X.] vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das [X.] hat seinen Beschluss für vorläufig voll-streckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.
Mit Beschluss vom 22.
August 2017 hat der [X.] die Zwangsvollstre-ckung antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zu-1
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stellung des [X.] in Höhe von 3.200.000

s-tet.
Mit der Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstelle-rin,
den Beschluss des [X.]s vom 22.
August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache aufzuheben.
I[X.] Der Antrag auf Aufhebung des [X.] vom 22.
August 2017 hat keinen Erfolg. Der [X.] sieht zu einer Aufhebung seines Beschlus-ses vom 22.
August 2017 keinen Anlass.
Der Rechtsbeschwerde kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens die Erfolgsaussicht weiterhin nicht abgesprochen werden. Zwar hat die Antragstel-lerin nunmehr zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses Stellung genommen. Eine ge-genüber dem Beschluss vom 22.
August 2017 abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsbeschwerde und der Erwiderung der Antragstellerin erforderte
jedoch eine
abschließende Bearbeitung der Sache durch den [X.]. Zudem ist der Beschluss vom 22.
August 2017 auch auf die Erwägung gestützt, die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht dazu in der Lage, den von ihr bei-getriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Die Antragstellerin wendet sich in der Erwiderung nicht gegen diese Erwägung.
Durch die weitere Aufrechterhaltung der Einstellung der Zwangsvollstre-ckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde werden Interessen der Antragstellerin als Gläubigerin nur unwesentlich berührt. Der Abschluss des [X.] steht in Kürze bevor. Als Beratungstermin wurde der 19.
April 2018 bestimmt. Zwischen dem vorliegenden Beschluss und dem voraussichtlichen Abschluss des [X.] liegen etwa acht 3
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Wochen. Demgegenüber sind zwischen der Zustellung des [X.] vom 22.
August 2017 an die Antragstellerin am 24.
August 2017 und dem [X.] ihrer Erwiderung am 5.
Februar 2018 fünfeinhalb Monate vergangen.
Ein konkretes Interesse der Antragstellerin, das es als für sie unter diesen [X.] unzumutbar erscheinen lassen könnte, den Abschluss des [X.] abzuwarten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersicht-lich.
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2017 -
19 Sch 6/17 -

Meta

I ZB 70/17

21.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. I ZB 70/17 (REWIS RS 2018, 13537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13537

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I ZB 70/17

19 Sch 6/17

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