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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:161019BXIIZR101.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 101/19
vom
16. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Oktober 2019
durch
den
Vorsitzenden [X.], [X.]
Dr.
[X.], Schilling und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Schluss-Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
August 2019 in Verbindung mit dem Urteil der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
April 2019 in der Fassung des Teilurteils des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juli 2019 einstweilen einzustellen, wird [X.].
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Beklagten unter anderem verurteilt, die von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich ordentlich gekündigten Mietvertrags in Besitz gehaltenen Geschäftsräume zum Betrieb einer Apotheke zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Das [X.] hat seine Berufung durch
Be-schluss nach §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, nachdem es durch Teilurteil ausgesprochen hatte, dass der Beklagte die [X.] aus dem Räumungsausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000
cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision hat es nicht zugelassen.
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Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.]s in Ver-bindung mit der Räumungs-
und Herausgabeverpflichtung aus dem Urteil des [X.] einstweilen einzustellen.
Am 26.
September 2019 ist die Räumung im Wege der [X.] erfolgt.
II.
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet.
Wird Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht gemäß §§
544 Abs.
5 Satz
2, 719 Abs.
2 ZPO auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstwei-len eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu er-setzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung sind im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
1. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung zur Räumung für sich gesehen keinen "nicht zu ersetzenden Nachteil" im Sinne des §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO darstellt, auch wenn
die Vollstreckung das [X.] vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
September 2017
XII
ZR
76/17
NJW-RR 2017, 1355 Rn.
5 mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich ein über die Vor-wegnahme des Prozessergebnisses hinausgehender
nicht zu ersetzender 2
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Nachteil vorliegend auch nicht dadurch, dass dem Beklagten durch die [X.] die Geschäftsräume zum Betrieb seiner Apotheke entzogen würden. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm seit Zugang der ordentlichen Kündigung am 29.
Juni 2017 nicht möglich gewesen sein sollte, in [X.] zum Betrieb der Apotheke zu finden. Im Übrigen ist im Mietvertrag vom 12.
Oktober 2000 ausdrücklich geregelt, dass das Mietverhältnis, das sich
nach
Ablauf einer Befristung von 10
Jahren
ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert,
unter Einhaltung der vertraglich
näher bestimmten [X.] jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.
3. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheits-leistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. In-soweit ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben. Zudem wurde die Klägerin, die ihrerseits nur Hauptmieterin
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des Anwesens ist, in dem sich auch die vom
Beklagten angemietete Ladenein-heit befindet, durch weiteres Urteil des [X.] auf Antrag des Hauptver-mieters (neben dem Beklagten) zur Räumung und Herausgabe der [X.] Geschäftsräume verpflichtet.
4. Schließlich kommt eine einstweilige Einstellung der [X.] auch deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Dose
[X.]
Schilling
Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2019 -
4 O 2363/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.08.2019 -
5 U 1065/19 -
9
Meta
16.10.2019
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2019, Az. XII ZR 101/19 (REWIS RS 2019, 2574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2574
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