Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. I ZB 70/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6367

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220817BIZB70.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 70/17
vom
22. August 2017
in der Schiedsgerichtssache

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Der [X.] Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 22. August
2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, die Richter [X.], Prof. Dr.
Koch, die Richterinnen [X.] und Dr. Marx

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung der
Antragstellerin aus dem Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 4. August
2017 wird
bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbe-schwerde der
Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Sicherheit in Höhe von 3.200.000

.
[X.] kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterle-gung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach §
234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Gründe:
[X.] Das [X.] hat durch Beschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen [X.] vom 11. November 2016 in der Fassung des [X.] vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar
erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97

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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das [X.] hat seinen Beschluss für vorläufig voll-streckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

I[X.] Dem
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist stattzugeben.

1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach §
1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von §
707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird
oder nur gegen Sicher-heitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicher-heitsleistung ist nach §
707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2. Bei der Entscheidung über den [X.] sind die [X.] Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim der-zeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antrag-stellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses noch nicht Stellung genom-2
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men. Ferner hat die Antragsgegnerin geltend
gemacht, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage ist, den von ihr [X.] Geldbetrag zurückzuzah-len. Danach überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Da sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden erklärt
hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitergehenden Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorliegen.

Die Zwangsvollstreckung ist danach mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin Sicherheit in Höhe eines Betrags leistet, der mögliche An-sprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss abdeckt. Die danach zu erbrin-gende Sicherheit in Höhe von 3.200.000

kann durch schriftliche, unwiderrufli-che, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach §
234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 ZPO).

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Der vorliegende Beschluss kann abgeändert werden, soweit
die Voraus-setzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen [X.] nicht mehr vorliegen. Das kommt in Betracht, wenn sich nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder
aus einer
Stellungnahme der Antrag-stellerin ergibt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg hat, oder sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen als nicht gerechtfertigt erweist.

Büscher
Kirchhoff
Koch

Schwonke
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2017 -
19 Sch 6/17 -

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Meta

I ZB 70/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. I ZB 70/17 (REWIS RS 2017, 6367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6367

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I ZB 70/17

19 Sch 6/17

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