Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 4 StR 502/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8350

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Gegenstand

Strafurteil: Strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da das [X.] die geständige Einlassung des Angeklagten in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat.

3

a) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, [X.], 481). Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf „erdrückenden Beweisen" beruht ([X.], Urteil vom 28. August 1997 - 4 [X.], [X.]St 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 [X.], [X.], 195 f.).

4

b) Daran gemessen waren die Angaben des Angeklagten hier nicht bedeutungslos. Das [X.] hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und -hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder unglaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitangeklagten [X.]     bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet ([X.], Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Geständnis 1). Das [X.] hat aber die Angaben des Angeklagten lediglich als „Einlassungen", die des Mitangeklagten [X.]     hingegen als „geständige Einlassungen" ([X.]) bezeichnet und allein das Einlassungsverhalten des Mitangeklagten in der Strafzumessung strafmildernd gewertet. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das [X.] die strafmildernde Bedeutung der Einlassung des Angeklagten verkannt hat.

5

2. Obgleich der Strafausspruch und die [X.] grundsätzlich einer getrennten Beurteilung zugänglich sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, [X.]St 54, 135 Rn. 8), hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu einer umfassenden Neubewertung zu geben. Dabei wird das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu beachten sein. Ergänzend hierzu weist der Senat darauf hin, dass ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht naheliegt.

6

3. Mit der [X.] ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten gegenstandslos (vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., § 464 Rn. 20).

Sost-Scheible                       [X.]Franke

                        Bender                         [X.]

Meta

4 StR 502/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 21. Juni 2013, Az: 6053 Js 20240/06 Wi - 7 KLs

§ 46 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 4 StR 502/13 (REWIS RS 2014, 8350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8350

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 217/23

2 StR 589/18

2 StR 375/16

2 StR 38/15

2 StR 38/15

4 StR 502/13

4 StR 72/22

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