Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 4 StR 502/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8335

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 502/13

vom
28. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Januar 2014 ge-mäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
Juni 2013 im Rechtsfolgen-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubiger-begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
3
-
1.
Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da das [X.] die geständige Einlassung des Angeklagten in den [X.] nicht ausdrücklich erwähnt hat.
a)
[X.] ist ein bestimmender Strafzumes-sungsgrund gemäß
§
267 Abs.
3 Satz
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
November
1997

4
StR
539/97, [X.], 481). Ihm kann eine straf-mildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht
aus einem echten Reue-
und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, son-Urteil vom 28.
August 1997

4
StR
240/97, [X.]St 43, 195, 209; Beschluss vom 3.
Dezember
1998

4
StR
606/98, [X.] 1999, 195
f.).
b)
Daran gemessen waren die Angaben des Angeklagten hier nicht be-deutungslos. Das [X.] hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und -hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen
des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder un-glaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitange-klagten H.

bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben
des Angeklagten nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den [X.] kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Straf-zumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet ([X.], Urteil vom 17.
Juli 1996

5
StR
121/96, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Geständnis
1). Das [X.] hat aber die Angaben des Angeklagten ledigli.

2
3
4
-
4
-

16) bezeichnet und allein das Einlassungsverhalten des Mitangeklagten in der Strafzumessung strafmildernd gewertet. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das [X.] die strafmildernde Bedeutung der Einlassung des Ange-klagten verkannt hat.
2.
Obgleich der Strafausspruch und die [X.] grundsätzlich einer getrennten Beurteilung zugänglich
sind (vgl. [X.], Urteil vom 27.
August 2009

3
StR
250/09, [X.]St 54, 135 Rn.
8), hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Mög-lichkeit zu einer umfassenden Neubewertung zu geben. Dabei wird das Ver-schlechterungsverbot

358 Abs.
2 Satz
1 [X.]) zu beachten sein. Ergänzend hierzu weist der Senat darauf hin, dass ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht naheliegt.
3.
Mit der [X.] ist die Kostenbeschwerde des [X.] gegenstandslos (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
464 Rn.
20).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
5
6

Meta

4 StR 502/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 4 StR 502/13 (REWIS RS 2014, 8335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8335

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4 StR 502/13

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