Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2018, Az. 9 AZR 586/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 9504

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Gegenstand

Anspruch auf tarifliche Auslösung - Begriffe der "Außenarbeitsstelle" und "Dienstreise" iSd. § 6 des Lohntarifvertrags für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2015


Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2017 - 3 Sa 1204/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2017 - 3 Ca 2313/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 788,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 766,50 Euro seit dem 10. Oktober 2016 und aus 21,90 Euro seit dem 5. Dezember 2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifliche Auslösung für die [X.]onate Januar bis Juli 2016.

2

Der am 23. Februar 1960 geborene Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten als [X.]eizungsmonteur beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 16. April 1984 vereinbarten die Parteien die Anwendung der „Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer für das Sanitär-, Installateur-, Zentral-, [X.]eizungs- und Lüftungsbauer-[X.]andwerk im [X.]“.

3

Der Lohntarifvertrag für das Installateur- und [X.]eizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-[X.]andwerk im [X.] vom 2. Dezember 2015 ([X.]) regelt auszugsweise:

        

§ 6   

        
        

Reise- und Aufwandsentschädigungen

        
        

(Auslösung)*)

        
        

1.    

Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer [X.]ntfernung von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für [X.]in- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).

        
                 

[X.]rfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der [X.] - unter [X.]inhaltung der vollen Arbeitszeit an der [X.] - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser [X.]ntfernung. Wird hingegen die [X.] vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der [X.]ntfernung ‚Betriebssitz bis [X.]‘.

        
                 

…       

        
        

2.    

Beträgt die [X.]ntfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt:

        
                 

in Zone 1 = 7 - 12 km

7,70 €

        
                 

in Zone 2 = 12 - 20 km

10,80 €

        
                 

in Zone 3 = 20 - 30 km

15,30 €

        
                 

in Zone 4 = 30 - 50 km

19,75 €

        
                 

in Zone 5 = 50 - 85 km

30,90 €

        
                 

in Zone 6 = über 85 km

53,50 €

                 

Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu zahlen.

        
                 

Übernachtungskosten sind damit abgegolten.

        
                 

Ob am [X.]ontageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf [X.]rstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine [X.]in- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der [X.] bei [X.]inhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

        
                                   
                 

Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen- oder [X.] bezahlt.

        
                 

Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die [X.]inhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von [X.]aterialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.

        
                 

Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.

        
                 

Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung zu zahlen.

        
        

…       

                 
        

*)    

Anmerkung Verband:

        
                 

Die Versteuerung der Auslösungen ist jeweils mit dem Steuerberater des Betriebsinhabers abzuklären, da es von Fall zu Fall eine unterschiedliche Besteuerung der Auslösungszahlungen gibt.

        

4

In § 13 des [X.] für das Installateur- und [X.]eizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-[X.]andwerk im [X.] vom 17. Dezember 2013 ([X.]) heißt es:

        

§ 13 

        

Geltendmachung von Ansprüchen
aus dem Arbeitsverhältnis

        

1.    

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen und [X.]ntschädigungen für [X.]ehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei [X.]onaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

        

2.    

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten.

        

…“    

        

5

Nach Auflösung der Niederlassung der Beklagten in [X.] war ihr Betriebssitz in [X.] die regelmäßige Arbeitsstätte des [X.], von der aus er als Kundendienstmonteur tätig wurde. Die Beklagte erbringt seit dem 1. Dezember 2014 aufgrund eines zuletzt bis zum 30. Juni 2020 geschlossenen Vertrags Leistungen für die [X.] (im [X.]) auf dem Gelände des Chemieparks [X.] und setzte den Kläger seit Januar 2016 ausschließlich dort ein. Auf dem Betriebsgelände der [X.] stellte die Beklagte einen Bürocontainer mit einer Toilette und einem Arbeitsraum für den [X.] für die [X.]itarbeiter auf. In den [X.]onaten Januar bis Juli 2016 erbrachte der Kläger an insgesamt 89 Tagen seine volle tägliche Arbeitszeit in [X.]. [X.]iervon entfielen 16 Arbeitstage auf die [X.]onate Januar und Februar 2016. Die Beklagte zahlte dem Kläger für seinen [X.]insatz keine Auslösung.

6

Der Kläger richtete mit einer [X.]-[X.]ail vom 16. [X.]ärz 2016 die Frage an die Beklagte, warum er für seine Tätigkeit in [X.] keine Auslösung erhalte, und verlangte mit Schreiben vom 2. Juni 2016 die Zahlung einer Auslösung rückwirkend ab Februar 2016.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für insgesamt 89 Tage im Zeitraum von Januar bis Juli 2016 eine Auslösung nach der [X.]ntfernungszone 2 i[X.]v. 10,80 [X.]uro brutto pro Arbeitstag beanspruchen zu können. Das Gelände der [X.] in [X.] sei eine [X.] iSv. § 6 [X.]. [X.]it der tariflichen Auslösung werde unabhängig von steuerrechtlichen Kriterien der Aufwand für die An- und Abreise zum bzw. vom Arbeitsort pauschal abgegolten.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,20 [X.]uro brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 943,50 [X.]uro seit dem 10. Oktober 2016 und aus 26,70 [X.]uro seit dem 5. Dezember 2016 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass es sich bei dem Gelände der [X.] in [X.] nicht um eine [X.], sondern um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte des [X.] im Sinne des [X.]inkommenssteuerrechts handele. [X.]it dem tariflichen Begriff der Auslösung sei die einkommenssteuerrechtlich bedeutsame Auslöse als pauschaler Ausgleich für [X.]ehrkosten für eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gemeint. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise iSd. § 6 Ziff. 2 [X.] seien nicht erfüllt. [X.]ine solche liege nur bei einer vorübergehenden Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vor. Auch insoweit seien die Tarifvertragsparteien vom steuerrechtlichen Begriff der Dienstreise ausgegangen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. [X.]it ihrer durch das [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende [X.]ntscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I. Der Leistungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]r ist auf Zahlung einer tariflichen Auslösung für insgesamt 89 Tage in den Monaten Januar bis Juli 2016 gerichtet und insoweit als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 11 f.). Der Kläger hat den jeweiligen Monaten des [X.] eine konkrete Anzahl an Tagen zugeordnet, auf die er seine Ansprüche bezieht. Aus seinem Vorbringen wird deutlich, dass er mit der Klage die Auslösung abschließend für den Streitzeitraum begehrt und es sich nicht um eine Teilbetragsklage handelt, hinsichtlich derer die Angabe konkreter Daten erforderlich wäre (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.][X.] 149, 169).

II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Zahlung einer Auslösung iHv. 788,40 [X.]uro brutto für 73 Arbeitstage in den Monaten März bis Juli 2016 nebst den tenorierten Zinsen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der [X.] Anwendung.

2. Nach § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.] werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach der dort angegebenen [X.]ntfernungsstaffel gezahlt, wenn die [X.]ntfernung von der Werkstatt bis zur [X.] mehr als sieben Kilometer in der Luftlinie beträgt und eine Dienstreise vorliegt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt ferner die [X.]inhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus (§ 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die Tätigkeit des [X.] für die Beklagte bei der [X.] in M erfüllt diese Voraussetzungen.

a) Das Gelände der [X.] in M stellt eine „[X.]“ iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.] dar. [X.]ine [X.] ist jeder Arbeitsplatz außerhalb des [X.]. [X.]inem Anspruch auf Auslösung steht nicht entgegen, dass der außerhalb des [X.] gelegene Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 [X.]StG zu qualifizieren ist, weil der Arbeitnehmer ihm dauerhaft zugeordnet worden ist. Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.][X.] 160, 192).

aa) Der [X.] enthält zwar keine eigenständige Definition des Begriffs „[X.]“. Jedoch zwingt bereits der [X.] zu dem Verständnis, dass mit einer [X.] jeder Arbeitsplatz außerhalb des [X.] gemeint ist. Die Bestimmung des § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.] stellt für den Anspruch auf die Auslösung auf „die [X.]ntfernung von der Werkstatt bis zur [X.]“ ab und bringt damit zum Ausdruck, dass Werkstatt und [X.] nicht ortsidentisch sein können. Den Begriff „Werkstatt“ definiert § 6 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] als Betriebssitz. Damit folgt bereits unmittelbar aus dem tariflichen Wortlaut, dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers selbst befindet, auf einer [X.] im tariflichen Sinne verrichtet werden. Auch wenn dem in der Überschrift des § 6 [X.] und als Leistungsbezeichnung benutzten Begriff „Auslösung“ im Allgemeinen auch eine steuerrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 29. September 2004 - 10 [X.] - zu II 2 c aa der Gründe mwN), lässt sich dem [X.] nicht entnehmen, dass der Begriff „[X.]“ nicht nur den Ort der Arbeitsleistung beschreibt, sondern auch eine ihn in zeitlicher Hinsicht einschränkende Komponente enthält.

bb) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Ziff. 1 und 2 des § 6 [X.] bilden eine Regelungseinheit. § 6 Ziff. 1 [X.] begründet einen Anspruch auf [X.]rstattung des tatsächlich aufgewendeten Fahrgelds für „alle“ Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer [X.]ntfernung zwischen dem Betriebssitz und dem Ort der Arbeitsleistung von bis zu sieben Kilometern in der Luftlinie. An diese [X.]ntfernungsangabe knüpft § 6 Ziff. 2 [X.] an, indem er eine Tagesauslösung für Arbeiten außerhalb der Werkstatt mit einer [X.]ntfernung von dieser von mehr als sieben Kilometern in der Luftlinie regelt. Der durch die übergreifende [X.]ntfernungsstaffel vermittelte innere Zusammenhang der [X.]inzelregelungen legt nahe, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff der [X.] iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.] dieselbe inhaltliche Bedeutung beimessen wollten wie der in § 6 Ziff. 1 Abs. 1 [X.] verwendeten Bezeichnung „alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt“. Das Wort „alle“ verdeutlicht, dass auch eine nicht nur vorübergehende Außentätigkeit erfasst sein soll.

cc) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Auslösung.

(1) Ausgehend vom tariflichen Wortlaut und dem hierdurch vermittelten Sinn bezweckt die Auslösung den pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum [X.]rreichen der Baustelle außerhalb des [X.] tätigen muss. Bezugspunkt ist der zeitliche Aufwand des Arbeitnehmers, um zum Ort der [X.]rbringung der Arbeitsleistung zu gelangen. Die Regelung betrifft die von jeder Arbeitsleistung unabhängige Reisezeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit aufgewendet hat (vgl. zu § 5 [X.]RA [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 27 f.). Dies zeigt die nach [X.]ntfernungen gestaffelte Auslösung sowie die in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] geregelte Anspruchsvoraussetzung der [X.]inhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Die Tarifvertragsparteien definieren den tariflichen Begriff „Auslösung“ in der Überschrift des § 6 [X.] als „Reise- und Aufwandsentschädigungen“. Voraussetzung für den Anspruch auf die Auslösung ist die [X.]inhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Wird die Anreise zur [X.] von der Betriebsstätte nach bzw. mit Beginn der Arbeitszeit angetreten, liegt die Reisezeit innerhalb der „vollen“ Arbeitszeit und begründet keinen Anspruch auf die Auslösung. Damit stimmt auch überein, dass der Anspruch auf Auslösung entfällt, wenn beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen und damit als Arbeitszeit zu vergüten sind (§ 6 Ziff. 2 Abs. 5 [X.]). Der Zweck, einen pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit zum [X.]rreichen der Baustelle außerhalb des [X.] zu gewähren, wird nicht nur bei vorübergehenden auswärtigen Tätigkeiten erreicht, sondern auch bei einem [X.]insatz auf einer [X.] von unbestimmter Dauer.

(2) Mit der Anknüpfung des [X.]s an eine Staffelung nach der [X.]ntfernung zwischen Betriebssitz und [X.] haben sich die Tarifvertragsparteien entschieden, nicht auf das konkrete Vorliegen von tatsächlich aufgewendeter Reisezeit und tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwendungen abzustellen, sondern das [X.]ntstehen und die Höhe der Auslösung an die [X.]ntfernungskilometer zwischen Betriebssitz und dem Ort der [X.]rbringung der Arbeitsleistung zu binden. Sie haben damit eine Pauschalleistung vorgesehen, die losgelöst von steuerrechtlichen Pauschalbeträgen ist. Die Tarifvertragsparteien stellen mit dem Begriff „Reise- und Aufwandsentschädigungen“ im Kontext mit den Regelungen des § 6 [X.] auf Aufwendungen ab, die zwar grundsätzlich entstehen können, aber nicht tatsächlich entstehen müssen (vgl. zu § 7 B[X.] [X.] 10. Februar 1988 - 7 [X.] - zu III der Gründe, [X.][X.] 58, 1). Der tariflichen Auslösungsregelung liegt die Annahme zugrunde, dass sich im Regelfall die Reisezeit mit zunehmender [X.]ntfernung erhöht, sodass der Auslösung bei täglicher Heimfahrt zumindest auch [X.]ntgeltcharakter zukommt (vgl. zu [X.] des [X.] Metall NRW [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 20).

(3) [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten soll durch die Auslösung kein Verpflegungsmehraufwand ausgeglichen werden, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 [X.]StG aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Für ein solches Verständnis bietet § 6 [X.] keine Anhaltspunkte. [X.]in Verpflegungsmehraufwand ist unabhängig von der [X.]ntfernung zwischen Betriebssitz und [X.]. [X.]r fällt immer und in etwa gleicher Höhe an, wenn der Arbeitnehmer auswärts, dh. mehrere Kilometer vom Betriebssitz oder der Wohnung entfernt, arbeiten muss. Die Staffelung nach der [X.]ntfernung der [X.] vom Betriebssitz verdeutlicht den Zweck der tariflichen Auslösung als [X.]ntschädigung für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit. Sollte durch sie ein Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden, hätte es nahe gelegen, dass die Tarifvertragsparteien auf die zeitliche Dauer des Außeneinsatzes abgestellt hätten (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 3 [X.]StG). Die [X.]ntfernungsstaffelung lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass in der Auslösung ein bestimmter Grundbetrag für alle Zonen als Verpflegungsmehraufwand enthalten ist. Dem steht entgegen, dass bei einer [X.]ntfernung der [X.] vom Betriebssitz bis zu sieben Kilometern in der Luftlinie, was in der Regel einer wesentlich größeren tatsächlichen Wegstrecke entspricht, überhaupt keine Auslösung zu zahlen ist (§ 6 Ziff. 1 [X.]).

dd) Auch die Anmerkung des Verbands zu § 6 [X.] erlaubt keine Auslegung, der zufolge steuerrechtliche Kriterien maßgeblich sein sollen. Ungeachtet ihrer Rechtsqualität lässt sich der Anmerkung lediglich entnehmen, dass die Versteuerung der Auslösung mit dem Steuerberater abzuklären sei. Dies spricht dafür, dass die Besteuerung der tariflichen Auslösung im [X.]inzelfall zu prüfen ist und die Auslösung deshalb gerade nicht als stets steuerfreie [X.]innahme iSv. § 3 Nr. 16 [X.]StG aufgefasst werden soll.

ee) Daran gemessen stellt der Arbeitsplatz des [X.] bei der [X.] eine [X.] dar. Die Beklagte unterhält dort keinen eigenen Betrieb(ssitz). Nach der allgemein üblichen Definition ist der Betrieb die organisatorische [X.]inheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in [X.] mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von [X.]igenbedarf liegt ([X.] 2. März 2017 - 2 [X.] 427/16 - Rn. 15; 17. Januar 2008 - 2 [X.] 902/06 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.][X.] 125, 274). Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen [X.]insatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass [X.] der Arbeitgeberfunktionen in personellen und [X.] Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. [X.]ntscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise [X.]instellungen, [X.]ntlassungen und Versetzungen vorgenommen werden ([X.] 2. März 2017 - 2 [X.] 427/16 - Rn. 15; 7. Juli 2011 - 2 [X.] 476/10 - Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt die [X.] bei der [X.] nicht. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass dort wesentliche [X.]ntscheidungen in personellen oder [X.] Angelegenheiten von einer institutionalisierten Leitung getroffen würden. Das bloße Aufstellen eines Bürocontainers mit einem Arbeitsraum für [X.] sowie einer Aufenthaltsmöglichkeit und einer Toilette wird den obigen Anforderungen nicht gerecht.

b) Bei den Tätigkeiten des [X.] im Rahmen des ihm durch die Beklagte zugewiesenen [X.]insatzes auf dem Gelände der [X.] handelte es sich auch um „Dienstreisen“ iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.]. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist im Rahmen der Auslegung dieses tariflichen Begriffs nicht auf das steuerrechtliche Begriffsverständnis der früheren Lohnsteuerrichtlinien abzustellen (vgl. [X.] 20. März 1985 - 4 [X.] 287/83 -).

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Dienstreise eine Reise in einer dienstlichen Angelegenheit bzw. in dienstlichem Auftrag (vgl. [X.] 8. Aufl. Stichwort „Dienstreise“; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Dienstreise“). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] wird unter einer Dienstreise gemeinhin die Fahrt an einen Ort verstanden, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist ([X.] 23. Juli 1996 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe; vgl. zu § 17 Abs. 2 [X.]: [X.] 11. Juli 2006 - 9 [X.] 519/05 - Rn. 13, [X.][X.] 119, 41; 31. Mai 1994 - 3 [X.] 694/93 - zu 3 der Gründe; vgl. zu § 5 Nr. 1 [X.] Stahl [X.] 20. Juni 1995 - 3 [X.] 842/94 - zu 1 b aa der Gründe). Hierfür ist unerheblich, ob die Dienstreise von der Wohnung oder vom Betriebssitz aus angetreten wird (vgl. [X.] 11. Juli 2006 - 9 [X.] 519/05 - aaO). Demgegenüber zieht eine Reise ausschließlich in privaten Angelegenheiten keine Auslösung nach sich ([X.] 20. März 1985 - 4 [X.] 287/83 -).

bb) Die Systematik des § 6 Ziff. 2 [X.] zeigt, dass ein Anspruch auf Auslösung nicht einen nur vorübergehenden [X.]insatz erfordert. Die Tarifvertragsparteien knüpfen den Anspruch nicht an eine bestimmte Höchstdauer des [X.]insatzes an demselben Ort. Vielmehr zeigen die tariflichen Regelungen, dass sich die Tarifvertragsparteien des Umstands bewusst waren, dass die Arbeitsleistung auch über einen längeren Zeitraum an einem [X.]insatzort erfolgen kann. So wird in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 [X.] eine ausdrückliche Regelung für [X.] bei länger dauernden Arbeiten getroffen.

cc) Die arbeitstäglichen Reisen, um seine Arbeitsstelle auf dem Gelände der [X.] in M zu erreichen, hat der Kläger im dienstlichen Interesse unternommen. Anstatt seine Arbeitsleistung am Betriebssitz der Beklagten und damit am vertraglichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses zu verrichten, hat der Kläger zur [X.]rfüllung der Leistungspflichten der Beklagten aus deren Vertragsbeziehungen zur [X.] und damit im arbeitgebereigenen Interesse auf einer [X.] gearbeitet. Da der Kläger nicht als sog. Ortskraft ausschließlich für eine Tätigkeit bei der [X.] in M eingestellt worden ist, muss der [X.] nicht entscheiden, ob in diesen Fällen der tägliche Weg zu und von der [X.] keine Dienstreise darstellt (vgl. dazu [X.] 20. März 1985 - 4 [X.] 287/83 -).

c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der [X.]insatz des [X.] bei der [X.] in M der [X.]ntfernungszone 2 iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 [X.] zuzuordnen ist und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die volle Arbeitszeit an diesem [X.]insatzort geleistet hat.

3. Der [X.] ist für insgesamt 89 Tage in den Monaten Januar bis Juli 2016 iHv. 961,20 [X.]uro brutto (89 Tage x 10,80 [X.]uro brutto) entstanden. Soweit der eine Gesamtsumme von 970,20 [X.]uro brutto umfassende Klageantrag diesen Betrag übersteigt, ist die Klage unschlüssig.

4. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Auslösung für die Monate Januar und Februar 2016 ist gemäß § 13 Ziff. 1 des [X.] anwendbaren [X.] verfallen. Für die Ansprüche aus den Monaten März bis Juli 2016 (73 Tage x 10,80 [X.]uro brutto = 788,40 [X.]uro brutto) hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist des § 13 Ziff. 1 [X.] gewahrt.

a) [X.]ine anzuwendende oder geltende tarifliche Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende [X.]inwendung handelt (st. Rspr., zB [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 421/15 - Rn. 14 mwN, [X.][X.] 154, 252).

b) Nach § 13 Ziff. 1 [X.] verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mangels anderweitiger Regelung sind [X.] gemäß § 614 Satz 2 BGB nach dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig.

c) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur [X.]rfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren [X.]rfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. [X.]ine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht ([X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 24 mwN, [X.][X.] 144, 210).

d) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Ansprüche auf Auslösung erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 2016 schriftlich geltend gemacht und damit die tarifliche Ausschlussfrist lediglich für die Ansprüche ab einschließlich März 2016 gewahrt.

aa) Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von Auslösung rückwirkend ab Februar 2016 für seinen [X.]insatz auf dem Gelände der [X.] in M begehrt. Der Kläger hat den Tagesbetrag (wenn auch überhöht) angegeben. Da der Beklagten seine [X.]insatztage bekannt waren, war sie ohne Weiteres in der Lage, die Höhe der Forderung zu berechnen.

bb) Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 hat der Kläger auch hinsichtlich der Ansprüche für den nachfolgenden Zeitraum vom 3. Juni bis zum 31. Juli 2016 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt weder entstanden noch fällig waren.

(1) [X.]ine Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von „Ansprüchen“ verlangt, setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Ausschlussfristen unterliegen jedoch einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] 853/15 - Rn. 35 mwN; vgl. auch [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 29 ff., [X.][X.] 144, 210; 3. Juli 2013 - 4 [X.] 476/12 - Rn. 44 f.).

(2) Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 war die Beklagte ausreichend darüber informiert, dass der Kläger die Zahlung tariflicher Auslösung für den [X.]insatz bei der [X.] in M verlangt. Die Parteien streiten allein darum, ob dieser arbeitstäglich wiederkehrende [X.]insatz die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Weder die Anzahl der Arbeitstage noch die tarifliche Berechnungsweise stehen im Streit. [X.]ine weitere Geltendmachung war nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfrist nicht erforderlich.

cc) Die Ansprüche für die Monate Januar und Februar 2016 sind demgegenüber verfallen. Bei Zugang des Schreibens vom 2. Juni 2016 war die dreimonatige Ausschlussfrist bereits verstrichen. Die [X.]-Mail des [X.] vom 16. März 2016 stellt keine ausreichende schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist dar. Der Kläger bringt darin nicht zum Ausdruck, dass er sich für den Inhaber eines Anspruchs auf Auslösung hält und auf dessen [X.]rfüllung besteht. [X.]r verlangt darin lediglich Auskunft von der Beklagten, aus welchen Gründen er keine Auslösung erhalte.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

        

    Brühler    

        

    [X.]    

        

  Zimmermann  

        

        

        

    Frank    

        

   Neumann-Redlin    

                 

Meta

9 AZR 586/17

08.05.2018

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 4. Juli 2017, Az: 3 Ca 2313/16, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2018, Az. 9 AZR 586/17 (REWIS RS 2018, 9504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9504

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