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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 8/15
vom
21. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, [X.] keine Revision und damit keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (§ 542 Abs. 2 i.V.m. §
522 Abs. 3 ZPO). Bei dem Beschluss, der angefochten werden soll, handelt es sich um eine solche Entscheidung. Der Hinweis des Antragstel-
seinen Gunsten unterstellt wird, dass er im Ausgangsverfahren lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und dies von den Vorinstanzen ver-kannt wurde, richtet sich die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde [X.] gegen eine Entscheidung im Sinne des §
542 ZPO. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung 1
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ohnehin nicht anfechtbar wäre, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2014 -
Z 6 C 119/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 10.02.2015 -
6 [X.] -
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. V ZA 8/15 (REWIS RS 2015, 10737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10737
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