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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Januar 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten E wird dasUrteil des [X.] vom 4. April 2003 im [X.] gegen diesen Angeklagten mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an das [X.] in [X.] Strafrichter [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat gegen den Angeklagten E wegen vor-sätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 verhängt und hieraus unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und drei Monaten (mit Bewährung) aus dem Urteil [X.] vom 22. Mai 2002 eine Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und fünf Monaten (ohne Bewährung) gebildet.Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Einzelstrafaus-spruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält der nach § 55Abs. 1 StGB gebildete Gesamtstrafausspruch sachlichrechtlicher Prüfungnicht stand.- 3 -Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe für eine 1997 [X.] wäre gar nicht einbeziehungsfähig gewesen, wenn bei ihrer Verhängungim Mai 2002 eine Gesamtstrafbildung mit der Geldstrafe aus dem [X.] 1. Februar 1999 in Betracht gekommen wäre, weil dann [X.] unabhängigdavon, ob es zur Gesamtstrafbildung gekommen ist [X.] der letztgenannte Zeit-punkt die nach § 55 Abs. 1 StGB maßgebliche Zäsur gebildet hätte und diehier abgeurteilte Tat erst im Jahre 2001, also nach diesem Zeitpunkt began-gen worden ist. Ob eine solche anderweits maßgebliche Zäsur vorlag, richtetsich danach, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl im Mai 2002 bereits [X.] war. Zu diesem maßgeblichen Umstand verschweigt sich das Urteil.Selbst wenn die Geldstrafe [X.] was aufgrund ihrer Höhe und wegen [X.] nicht fernliegt [X.] damals vollstreckt gewesen sein sollte, könntedie nachträgliche Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das [X.] geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB einegesonderte Verhängung der Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist. Die Nicht-erörterung dieser Frage erweckt die Besorgnis, daß das [X.] das ihminsoweit eröffnete Ermessen übersehen haben könnte, da sich die Vernei-nung gesonderter Geldstrafenverhängung hier jedenfalls nicht von [X.].Bei dieser Sachlage braucht der Senat über die nachrangige Frageder Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung für die verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe nicht zu entscheiden. Der Senat weist allerdings daraufhin, daß das insoweit gefundene Ergebnis angesichts der Zubilligung [X.] in der einbezogenen Sache gemäß § 56 Abs. 2 StGB, [X.] insoweit gewichtiger neu aufgetretener Gesichtspunkte zum [X.] Angeklagten seit jener rechtskräftigen Entscheidung und der gewichtigenMilderungsgründe in dieser Sache ([X.]) kaum vertretbar [X.] 4 -Die erneute Entscheidung über die Frage nachträglicher Gesamtstraf-bildung, gegebenenfalls der Strafaussetzung zur Bewährung, obliegt nun-mehr dem Strafrichter (§ 354 Abs. 3 StPO).Harms [X.]
Meta
06.01.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.01.2004, Az. 5 StR 440/03 (REWIS RS 2004, 5188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5188
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