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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Nachweispflicht der Behörde
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln [X.]. § 122 Abs. 2 [X.] genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15)
12.08.2015
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. November 2014, Az: 14 A 313/13, Urteil
§ 122 AO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15) (REWIS RS 2015, 6781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6781
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 C 19/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes mit Nichtwissen
1 LZ 782/17 (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern)
V S 1/12 (PKH) (Bundesfinanzhof)
Zugangsvermutung bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Verteilung der Beweislast, Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien
Bekanntgabe von Steuerbescheiden
IX ZR 198/06 (Bundesgerichtshof)
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