Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15)

9. Senat | REWIS RS 2015, 6781

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Gegenstand

Revisionszulassung; Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Nachweispflicht der Behörde


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln [X.]. § 122 Abs. 2 [X.] genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15)

12.08.2015

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. November 2014, Az: 14 A 313/13, Urteil

§ 122 AO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15) (REWIS RS 2015, 6781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6781

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