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PDF anzeigen[X.]/03vom25. September 2003in der [X.]:ja[X.]:nein[X.]R: [X.] § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; [X.] § 28 Abs. 2a)Für die Prüfung der [X.] ist eine Entscheidung des [X.] auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem [X.] ergangen [X.]) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der [X.] die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.WEG § 21 Abs. 4Auch ein [X.], mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entla-stung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßi-gen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen)Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen [X.], auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von [X.], [X.]. v. 17. Juli 2003, [X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.]/03 - BayObLG [X.]AG [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom22. Juli 2002 und der [X.]uß des Amtsgerichts [X.] 3. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als sie den [X.] über die [X.] für das [X.] betreffen.Der [X.]uß der Wohnungseigentümerversammlung vom12. September 1998 unter Tagesordnungspunkt 3 (Entla-stung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 1997) wird fürungültig erklärt.Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der An-tragstellerin, soweit über sie nicht durch den [X.]uß desBayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 2003entschieden ist, zurückgewiesen.Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägtdie Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nichterstattet.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrenwird auf 73.626,03 - 3 -Gründe:[X.] Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einerAnlage, die aus 57 [X.], einer Wohnung sowie sechs Laden-und Praxiseinheiten besteht. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Beteiligte zu 3Verwalterin der Anlage, zuvor war die Beteiligte zu 4 zur Verwalterin bestellt.In der Eigentümerversammlung vom 12. September 1998 genehmigtendie Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit die von der Beteiligten zu [X.] Jahresabrechnungen für 1994 bis 1997 und beschlossen zu [X.] 3, 6, 8 und 10 die Entlastung der Beteiligten zu 4 fürdiesen Zeitraum.Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, diese [X.]üsse für ungültig zuerklären. Während die Anfechtung anderer [X.] teilweiseerfolgreich gewesen ist, hat das Amtsgericht die Anträge hinsichtlich der [X.] und [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.Das [X.], das die sofortige weitere Be-schwerde der Antragstellerin betreffend die Anfechtung der [X.] 1994 bis 1996 sowie eines [X.] für 1997 zurückgewiesenhat, möchte dem Rechtsmittel stattgeben, soweit es sich gegen die [X.] früheren Verwalterin richtet. Es sieht sich hieran jedoch durch den [X.] des [X.] vom 23. Januar 2002 ([X.] -382) gehindert und hat insoweit die Sache durch [X.]uß vom 10. Juli 2003([X.] 2003, 777 mit [X.] Häublein, [X.] 2003, 764) dem [X.].I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]. § 28 Abs. 2[X.]).1. Das vorlegende Gericht ist - unter Aufgabe seiner früheren Recht-sprechung (etwa noch BayObLG [X.], 504, 505) - der Ansicht, daß [X.] konkreten Umstände ersichtlich seien, die zu einer Verweigerung [X.] führen müßten. Die [X.] über die Entlastung [X.] aber gleichwohl für ungültig zu erklären, weil ein [X.]uß über die Entla-stung des Verwalters grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-spreche.2. Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Gericht von einer nach§ 28 Abs. 2 [X.] zur Vorlage verpflichtenden Entscheidung ab. Insoweit [X.] die im [X.] herangezogene Divergenz zur Rechtsauf-fassung des [X.] ([X.], 382, 384) - wie im üb-rigen auch weiterer Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG, NJW-RR 1997, 79, [X.], [X.], 269, 270) - nicht mehr maßgeblich, weil der Senatüber die betreffende Rechtsfrage inzwischen mit dem [X.]uß vom 17. [X.] ([X.], zur Veröffentlichung - auch in [X.] - vorgesehen) ent-schieden hat. Daß diese Entscheidung erst nach dem [X.] ergan-- 5 -gen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für die Prüfung der [X.] nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 5, 356, 358). Da [X.] die Rechtsfrage jedoch nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts ent-schieden hat, ist an die Stelle der Divergenz zu den Entscheidungen [X.] nun die Divergenz zu der Rechtsauffassung des [X.] getreten. Diese hindert das vorlegende Gericht nach § 28 Abs. 2Satz 1 [X.] weiterhin an einer abweichenden Entscheidung, so daß - im [X.] zu einer Beantwortung der Rechtsfrage in Übereinstimmung mit demvorlegenden Gericht (vgl. dazu [X.] 5, 356, 357 f; Senat, [X.]. v. 1. Juni1955, [X.], [X.], 1203, 1204; [X.], [X.]. v. 27. Juni 1985,VII ZB 25/84, [X.], 1325, 1326) - die Notwendigkeit zur Vorlage an [X.] unberührt geblieben ist ([X.], [X.], 2. Aufl., § 28Rdn. 31; a.A. wohl Meikel/Streck, [X.], 8. Aufl., § 80 Rdn. 37).III.Soweit der Senat auf Grund der Vorlage als [X.] die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) zu [X.], ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27,29 [X.]) und teilweise begründet.1. Der Senat hat die Vorlagefrage in seinem [X.]uß vom 17. Juli 2003abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts dahin ent-schieden, daß ein [X.] über die Entlastung eines [X.] grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Hieran ist [X.] die vorliegende Fallkonstellation festzuhalten, die durch die Entlastung ei-- 6 -nes ausgeschiedenen Verwalters gekennzeichnet ist. Die Erwägungen des [X.]s zur Bedeutung der Entlastung und der mit ihr verbundenen Verzichtswir-kung sowie zur Prüfung des Entlastungsbeschlusses am Maßstab ordnungs-mäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) treffen hier ebenfalls zu.a) Auch mit der Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters sind [X.] eines Verzichts auf solche Ansprüche verbunden, die den [X.] bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar [X.]. Dagegen erlangt der Gesichtspunkt, dem Verwalter durch die Entlastungdas Vertrauen für seine künftige Tätigkeit auszusprechen, hier keine Bedeu-tung. Dieser Umstand ist aber nicht entscheidend für die mit der Entlastungverbundene Wirkung eines Verzichts. Insoweit hat der Senat in seinem [X.] vom 17. Juli 2003 - ohne Hinweis auf die künftige Amtsführung - alleinauf die Vertrauenskundgabe durch die Wohnungseigentümer abgestellt, die mitdem Entlastungsbeschluß verbunden ist (vgl. dazu [X.], [X.], 4. Aufl., § 14 VI 2 b; [X.], [X.], 12. Aufl., § 28 [X.]. 438). Sie beschränkt sich bei einem ausgeschiedenen Verwalter in [X.] der zurückliegenden Amtsführung als zweckmäßig sowie dem Gesetz,der Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entsprechend. [X.] mit diesem Inhalt reicht aus, um die [X.] ggf. daran zu hindern, gleichwohl Ansprüche gegen den Verwalter geltendzu machen, die in dem Zeitraum entstanden sind, für den seine Amtsführunggebilligt wurde.b) Den Gesichtspunkt der Kundgabe des Vertrauens in die [X.] des Verwalters hat der Senat in dem [X.]uß vom 17. Juli 2003bei der Prüfung herangezogen, ob eine Entlastung des Verwalters grundsätz-- 7 -lich ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann. Anders als im Gesell-schaftsrecht, das einen vergleichbaren Maßstab nicht kennt und daher [X.] für die Entlastung eine breite Spanne des Ermessens einräu-men kann (vgl. dazu [X.] 94, 324, 327), erlangen die Grundsätze ordnungs-mäßiger Verwaltung im Wohnungseigentumsrecht für die inhaltliche Prüfungvon [X.]n Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist das [X.] der Wohnungseigentümer, mit der Entlastung die Grundlage für einevertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem - neuen - Verwalter zu schaffen, auchbei Ausscheiden des Verwalters anzuerkennen, dem die Entlastung erteilt wur-de. Wird ein ausscheidender Verwalter entlastet, so ist damit zwar keine [X.] gegenüber dem neuen Verwalter verbunden, dessen Amts-führung noch nicht zur Beurteilung der Wohnungseigentümer stand. Gleich-wohl ist auch für den neuen Verwalter die Entlastung seines Vorgängers [X.]. Sie gibt ihm nämlich berechtigten Anlaß zu der Erwartung, daß [X.] bei [X.] und erfolgreicher Amtsführungihm in gleichem Maße wie seinem Vorgänger Vertrauen entgegenbringen wer-den. An der Kundgabe der Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeitauch gegenüber dem neuen Verwalter ist den Wohnungseigentümern ein [X.] nicht ohne weiteres abzusprechen. Vergleichbar mit der Entlastung [X.] der Amtsführung des Verwalters kann auf diese Weise bereits [X.] einer längerfristig angelegten Tätigkeit die Grundlage für ein von wech-selseitigem Vertrauen getragenes Verhältnis zwischen [X.] Verwalter geschaffen werden.2. [X.] über die Entlastung auch eines ausgeschie-denen Verwalters widerspricht hiernach nicht grundsätzlich, sondern nur dannordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG), wenn die Entlastung dazu- 8 -führt, daß den Eigentümern mögliche Ansprüche gegen den - früheren - Ver-walter verloren gehen und für einen solchen "Verzicht" auch nicht aus beson-deren Gründen ein Anlaß besteht.a) Gemessen daran ist der [X.] über die Entlastung [X.] zu 4 hinsichtlich des Jahres 1997 für ungültig zu erklären. Gegen-über der Beteiligten zu 4 kommen nämlich Ansprüche der [X.] erkennbar in Betracht, die sie auf Grund der Entlastung verlieren könnten.aa) Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß eine ord-nungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) auch den Stand der Ge-meinschaftskonten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, ausweisenmuß ([X.] 1989, 310, 314; BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; [X.] 2000,187, 188; [X.]/Pick/[X.], WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 67; [X.],aaO, § 28 WEG Rdn. 366). Dieser Verpflichtung ist die Beteiligte zu 4 für dasJahr 1997 nicht nachgekommen.bb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind [X.] Wohnungseigentümer wegen der fehlenden Angaben zu den [X.] selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn entsprechende Ergänzungen [X.] nicht von der Beteiligten zu 4, sondern von der [X.] zu 3 als gegenwärtiger Verwalterin geschuldet sein sollten. Bei der [X.] des vorlegenden Gerichts bleibt nämlich außer Betracht, daß ge-genüber der Beteiligten zu 4 wegen der zurückliegenden Verletzung ihrer [X.] Schadensersatzansprüche begründet sein können. Die mit [X.] verbundenen Verzichtswirkungen sind nicht auf die primären [X.] der Wohnungseigentümer beschränkt, sondern umfassen auch (se-- 9 -kundäre) Ersatzansprüche gegen den Verwalter ([X.], Urt. v. 6. März 1997,III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108). Der Verlust dieser hier in [X.] Ansprüche hat zur Folge, daß eine Entlastung der Beteiligten zu 4für das Jahr 1997 mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zuvereinbaren ist ([X.] 1989, 310, 315).b) Hingegen bleibt die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerinohne Erfolg, soweit sie sich gegen die übrigen [X.] wendet.Für die insoweit erfaßten Jahre von 1994 bis 1996 sind nach den getroffenenFeststellungen und auf Grund der bereits ergangenen Entscheidungen [X.] gegen die Beteiligte zu 4 erkennbar, die ihrer Entlastung für [X.] entgegenstehen [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt [X.] des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin, wie siesich aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts über einen Teil [X.] ergibt. Auf Grund des nur geringfügigen Obsiegens derAntragstellerin ist es gerechtfertigt, ihr die gesamten Gerichtskosten [X.] aufzuerlegen und es für die Vorinstanzen beiden dort ergangenen Kostenentscheidungen zu belassen (arg. § 92 Abs. [X.]; zur Anwendung der §§ 91 ff ZPO: Senat, [X.] 111, 148, 153). Die Fest-setzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich anden Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.[X.] [X.]
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. V ZB 40/03 (REWIS RS 2003, 1496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1496
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