Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 StR 448/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3321

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016B5STR448.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 448/16

vom
26. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbe-gründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt,

[X.] hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben-
und [X.] durch seine Revision entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrü-ge
gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, weil die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten aufgedeckt hat.
Jedoch war die Urteilsformel um die in das niedergeschriebene Urteil versehentlich nicht aufgenommene Verfallsentscheidung zu ergänzen (§ 354 [X.] analog). Die Verfallsentscheidung ist in der in der Hauptverhandlung ver-kündeten Urteilsformel enthalten (vgl. [X.] Bl. 126) und in den [X.] rechtsfehlerfrei begründet. Bei einem Widerspruch zwischen der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel und der Urteils-formel des schriftlichen Urteils ist die Sitzungsniederschrift maßgebend (vgl. 1
2
-
3
-
[X.], Beschluss vom 4. Februar 1986

1 [X.], [X.]St 34,
11, 12; [X.], 26. Aufl., § 275 Rn. 62; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 268 Rn. 18, je mwN). Der [X.] vermochte die Ergänzung selbst vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2009

1 StR 515/09 mwN).

Sander

Schneider König

Berger Bellay

Meta

5 StR 448/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 StR 448/16 (REWIS RS 2016, 3321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3321

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