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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 197/03 vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 26. April 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2003 zugelassen, soweit darin die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1a im Urteil des [X.] vom 23. Juni 2000 - 16 O 195/00 - zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2003 zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von [X.] näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Melullis [X.] Mühlens
[X.] [X.]
Meta
26.04.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. X ZR 197/03 (REWIS RS 2005, 3852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3852
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