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PDF anzeigen5 StR 272/10 [X.]BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass im Fall 67 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]Brause Schaal König
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 272/10 (REWIS RS 2010, 3961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3961
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