Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 272/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3961

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5 StR 272/10 [X.]BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass im Fall 67 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]Brause Schaal König

Meta

5 StR 272/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 272/10 (REWIS RS 2010, 3961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3961

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