Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. 3 StR 569/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11236

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 569/14
vom
12. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 13.
Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Ange-klagten hat bereits mit der [X.] Erfolg; auf die weitere Verfahrens-rüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts kommt es daher nicht an.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer
die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).

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1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am 20. Dezember 2012 ging die Anklage gegen den Beschwerdeführer, der sich seit dem 13. April 2012 in Haft befindet,
beim [X.] ein. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für 2012 war für die Verhandlung und Entscheidung der Sache der 6. Strafsenat zuständig. Dessen Vorsitzende zeigte am 7. Januar 2013 gegenüber dem Präsidium die Überlastung des [X.]s an. Dieser verhandele seit dem 25. Juli 2012 in einem Verfahren, dessen Ende noch nicht absehbar sei. Darüber hinaus werde in einem weiteren Verfahren am 21. Januar 2013 die Hauptverhandlung beginnen, deren Abschluss Ende April 2013 erwartet werde. Schließlich stehe nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof
Mitte Dezember 2012 in einem dritten Verfahren die Hauptverhandlung an. Hierbei handele es sich um eine besonders dringliche Haftsache, da der Angeklagte
sich bereits seit über sechs
Jahren in Untersuchungshaft befinde. Der [X.] sehe sich deshalb nicht in der Lage, in der gegenständlichen Sache mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung das Zwischenverfahren durchzuführen und gegebenenfalls in einem "überschaubaren Zeitraum" die Hauptverhandlung anzuberaumen. Daraufhin beschloss das Präsidium am 18.
Januar 2013, dass der 5. Strafsenat das Verfahren gegen den Angeklagten übernimmt. Am 15. Februar 2013 ergänzte die Vorsitzende des 6.
Strafsenats "mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des [X.] und des [X.]" ihre Überlastungsanzeige, indem sie ausführte, an wie vielen Wochentagen in dem bereits begonnenen bzw. dem anberaumten Verfahren verhandelt werde, und die Dringlichkeit der zügigen Verhandlung in der vom Bundesgerichtshof
zurückverwiesenen Sache im Hinblick auf die lange andauernde Untersuchungshaft hervorhob. Zudem wies sie darauf hin, dass das seit dem 25. Juli 2012 verhandelte Verfahren "keinesfalls vor September 2013" 3
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abgeschlossen werden könne. Das Präsidium fasste daraufhin am 6. März 2013 einen der [X.] vom 18. Januar 2013 gleichlautenden Beschluss, den es ergänzend mit dem Vortrag der erweiterten Überlastungsanzeige begründete.

Der 5. Strafsenat beraumte im gegenständlichen Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung ab dem 16. April 2013 an. Zu Beginn der Hauptverhandlung erhob der Beschwerdeführer
noch vor [X.] die [X.], die das [X.] am 17.
April 2013 zurückwies. Wegen der Überlastung des [X.] sei bereits die zeitnahe Durchführung des Zwischenverfahrens nicht möglich gewesen. Die Auswahlentscheidung des Präsidiums bei der Übertragung des gegenständlichen Verfahrens auf den 5. Strafsenat sei nicht zu beanstanden, denn es sei offensichtlich, dass dieses seiner Entscheidung die zeitliche Abfolge des Eingangs der Verfahren beim 6. [X.] zugrunde gelegt habe. Es liege auch keine unzulässige Einzelzuweisung vor. Nur so habe dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung getragen werden können. Eine Übertragung anderer beim 6. Strafsenat anhängiger Verfahren wäre nicht sachgerecht gewesen. Auch für weiterreichende Regelungen habe angesichts der regelmäßig nur geringen Zahl (mitunter sehr umfangreicher) Staats-schutzsachen kein Anlass bestanden. Einer bloß abstrakt formulierten Anordnung des Präsidiums, die dann doch nur das konkrete Verfahren zum Gegenstand gehabt hätte, habe es nicht bedurft. Die am gleichen Tag erhobene Gegenvorstellung wurde
am 23. April 2013 zurückgewiesen.

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2. Die Rüge hat Erfolg.

a) Aus der Garantie des gesetzlichen [X.]s in Art. 101 Abs. 1 Satz
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GG folgt, dass Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen [X.]s dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welcher [X.] zur Entscheidung im Einzelfall berufen ist. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden [X.] gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird ([X.], Beschluss vom 8. April 1997 -
1 [X.] 1/95, [X.]E 95, 322, 329).

Das Gebot, den zur Entscheidung berufenen [X.] so eindeutig wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt eine Änderung des [X.] im laufenden Geschäftsjahr indes nicht aus. Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann. Das Beschleunigungsgebot lässt indes das Recht auf den gesetzlichen [X.] nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch diesen. Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen [X.] mit dem rechtsstaatlichen Gebot 6
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einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden ([X.], Beschluss vom 18.
März 2009 -
2 BvR 229/09, [X.], 1734; [X.], Urteil vom 9. April 2009 -
3 [X.], [X.]St 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 -
3 [X.], [X.], 294, 295; vom 10.
Juli 2013 -
2 [X.], [X.], 226, 227; vom 7. Januar 2014 -
5 [X.], [X.], 287, 288; vom 25. März 2015 -
5 StR 70/15,
juris
Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des
[X.] zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs-
und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (siehe
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann ([X.], noch offengelassen [X.], Beschluss vom 16. Februar 2005 -
2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). In diesen Fällen kann auf eine Erstreckung der Regelung auf künftig eingehende Verfahren ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine weiterreichende Umverteilung nur dazu dienen würde, die Abstraktheit der neuen Geschäftsverteilung zu dokumentieren ([X.], Beschluss vom 18. März 2009 -
2 BvR 229/09, [X.], 1734, 1735).

Gleichgültig, ob ausschließlich anhängige Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden, muss jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren erfasst, geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder 9
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wiederherzustellen. Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2005 -
2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; [X.], Urteil vom 9. April 2009 -
3 [X.], [X.]St 53, 268, 272; Beschlüsse vom 4.
August 2009 -
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[X.], [X.], 294,
295; vom 10.
Juli 2013 -
2 [X.], [X.], 226, 227). Dass der Beschluss des [X.] vom 18. März 2009 (2 BvR 229/09, [X.], 1734), wonach ausnahmsweise auch eine Zuweisung ausschließlich anhängiger Verfahren mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehen kann, auf dieses letztgenannte Erfordernis verzichten wollte, ist nicht ersichtlich. Zwar findet es in dieser Entscheidung keine Erwähnung. Doch stand in dem dort entschiedenen Fall die Eignung der angegriffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Effizienz des Geschäftsablaufs erkennbar nicht in Frage. Zudem wurde bereits in dem vorangegangenen Beschluss des [X.] vom 16. Februar 2005 (2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689) -
gestützt auf vorangegangene [X.]sentscheidungen -
die Wiederherstellung der Effizienz als eine in jedem Fall zu beachtende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umverteilung von Verfahren im laufenden Geschäftsjahr formuliert. [X.] folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind ([X.], Beschlüsse vom 4.
August 2009 -
3 [X.], [X.], 294,
295; vom 10. Juli 2013 -
2 [X.], [X.], 226, 227; vom 7. Januar 2014 -
5 [X.], [X.], 287, 288).

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Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungs-rechtliche Gebot des gesetzlichen [X.]s in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen zudem einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen ([X.], Urteil vom 9. April 2009 -
3 [X.], [X.]St 53, 268, 273 mwN).

Ob ein Präsidiumsbeschluss den genannten Anforderungen entspricht, unterliegt der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht. Denn von [X.] wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2005
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2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; [X.], Urteil vom 9. April 2009 -
3 [X.], [X.]St 53, 268, 275
f.; Beschluss vom 4. August 2009 -
3 [X.], [X.], 294, 295).

b) Der Präsidiumsbeschluss vom 18. Januar 2013 wird auch in seiner "ergänzten" Fassung vom 6. März 2013 den genannten Anforderungen nicht gerecht.

Das Präsidium hat ein einziges Verfahren, das in die Zuständigkeit des 6.
Strafsenats fiel, dem 5. Strafsenat übertragen. Weitere Entlastungs-maßnahmen hat es nicht vorgenommen. Gründe für einen Verzicht auf eine abstrakte Erstreckung der Zuständigkeitsänderung über das gegenständliche Verfahren hinaus werden nicht genannt. Der erste Präsidiumsbeschluss wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2013 und damit nur wenige Wochen nach Inkrafttreten des auf dieses Jahr angelegten Geschäftsverteilungsplanes des 11
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[X.]s gefasst. Bereits zu diesem Zeitpunkt sah sich der 6.
Strafsenat auf unbestimmte Zeit hinaus als überlastet an. Auch noch bei Erlass des "nachgebesserten" [X.] am 16. März 2013, der ohnehin nur die Gründe des [X.] hätte präzisieren, nicht indes etwa nachträglich eingetretene Umstände als zusätzliche Begründungselemente hätte nachschieben können,
bestand die Erwartung, dass der 6. Strafsenat keinesfalls vor September 2013 ein weiteres Verfahren würde bearbeiten können. Dennoch verzichtete das Präsidium auf eine Umverteilung über den vorliegenden Fall hinaus. Auch ein Gesamtkonzept zum Belastungsausgleich (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2009 -
2 BvR 229/09, [X.], 1734,
1735) kann der [X.] nicht entnommen werden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Übertragung allein des vorliegenden Verfahrens auf einen anderen [X.] der Überlastung des [X.] für das Geschäftsjahr 2013 entgegenzuwirken geeignet sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß in [X.] nur wenige Verfahren eingehen. Denn dies schloss nicht aus, dass bereits zeitnah nach dem Präsidiumsbeschluss ein weiteres -
und als Haftsache möglicherweise eilbedürftiges Verfahren -
anhängig werden würde. Dieses hätte nach dem Grundkonzept der [X.] wiederum im Wege der Einzelzuweisung einem anderen Strafsenat zugeteilt werden müssen. Eine derartige Handhabung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen [X.]s indes nicht mehr in Einklang zu bringen.
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Nach alledem kann es dahinstehen, ob Fälle denkbar sind, in denen eine spezielle Zuweisung eines einzigen bestimmten Verfahrens vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt Bestand haben kann.

Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Spaniol
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Meta

3 StR 569/14

12.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. 3 StR 569/14 (REWIS RS 2015, 11236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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