Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 5 StR 603/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3794

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 24. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 30. Juni 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2001 hat vorgelegen.Gleichwohl hält der Senat zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247StPO die Zweifel des [X.] an der Einhaltung der Form des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für durchgreifend.Dem [X.] ist nicht hinreichend deutlich folgende maßgebli-che Besonderheit der Verfahrensgestaltung zu entnehmen: Aus sachge-rechten Erwägungen des Opferschutzes hat das Landgericht die [X.] bei [X.] dann maßgeblich verwerteten [X.] Angaben der Nebenkläge-rin hier primär ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizei entnommen. [X.] wurde zunächst mit dem ausdrücklich erklärten Ziel einereventuell gänzlichen Vermeidung ihrer persönlichen Vernehmung zum Ge-genstand der Hauptverhandlung gemacht (vgl. [X.]. 14). [X.] vor der persönlichen Zeugenvernehmung [X.] die dann [X.] § 247 StPO in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte [X.] begrün-det einen Sonderfall. Im Rahmen der persönlichen Zeugenvernehmung [X.] kam es danach möglicherweise nur noch zu einer vorher fest-gelegten ganz punktuellen Befragung, bei deren Thema von vornherein wei-tere Nachfragen fernlagen. Jedenfalls bei einem derartigen Verfahrensgang[X.] der auch nach der protokollierten Dauer der Unterrichtung der [X.] § 247 Satz 4 StPO von höchstens zwei Minuten nicht fernliegt [X.] wäre- 3 -die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin nicht als wesentlicher [X.] Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO zu bewerten; denn daspersönliche Fragerecht des Angeklagten wäre dann von vornherein nichttangiert gewesen (vgl. [X.]R StPO § 247 [X.] Abwesenheit 20; [X.], [X.] 10. August 1995 [X.] 5 StR 272/95 [X.]). Daher war in diesem Zusammen-hang ein eindeutiger Vortrag des Beschwerdeführers zu den Einzelheitenjener besonderen Vernehmungsgestaltung unverzichtbar (vgl. auch[X.] NStZ 2001, 48).Abgesehen hiervon ergibt sich aus dem [X.] auch kein kon-kreter Hinweis dazu, daß [X.] gegebenenfalls zu welchem Thema [X.] dem [X.] durch die beanstandete Verfahrensweise eine zulässige er-gänzende Befragung der Nebenklägerin durch ihn persönlich entgangen wä-re. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob in der [X.] nach § 60 Nr. 1 StPO, die in Anwesenheit der Ange-klagten wiederholt wurde, auch eine Wiederholung der Entlassungsentschei-dung [X.] jeweils mit unmittelbar vorangegangener Verhandlung hierüber [X.] liegt(vgl. auch [X.]R StPO § 247 [X.] Abwesenheit 18; [X.], Beschluß vom24. August 2000 [X.] 1 StR 317/00 [X.]).Der Senat wiederholt, daß er in der Verhandlung über die Entlassung einesZeugen nach wie vor [X.] gegen ihn bindende Rechtsprechung anderer Senatedes [X.] (auch eingedenk der mittlerweile ergangenen [X.] 2000, 440 abgedruckten Entscheidung des 4. Strafsenats) [X.] generellkeinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § [X.]. 5 StPO sieht (so bereits [X.]R StPO § 247 [X.] Abwesenheit 20; vgl. dazu- 4 -Kuckein StraFo 2000, 397, 398). Einer entsprechenden Anfrage nach § 132Abs. 3 [X.] steht auch in dem hier vorliegenden Sonderfall die fehlende [X.] entgegen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 603/00

24.01.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 5 StR 603/00 (REWIS RS 2001, 3794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3794

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