Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 2 StR 24/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11071

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B2STR24.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 24/18
vom
10. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Beschwerde-führers
und des [X.]

zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag

am 10.
April 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2017 im jeweiligen Ausspruch über
a) die
Einzelstrafe im
Fall II.1 der Urteilsgründe,
b) die Gesamtstrafe
sowie
c) die Einziehung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch
im Übrigen
we-gen Anstiftung zum versuchten Raub in Tatmehrheit mit räuberischer Erpres-sung in zwei Fällen und unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einer anderen Verurteilung zu
einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.]
-
3
-
ten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, dass zwei Monate dieser [X.] als vollstreckt gelten und g-ten Vermögenszuwachses
in Höhe von 400

Die dagegen ge-richtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat zum Schuldspruch,
zu den in den [X.] und [X.] ausgesprochenen Einzelstrafen sowie zur [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben.
2. Hingegen hält der Strafausspruch im
Fall II.1 der Urteilsgründe rechtli-cher Überprüfung nicht stand.
a) Das [X.] hat der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Anstiftung zum versuchten Raub einen Strafrahmen von einem
Jahr
bis zu fünfzehn Jahren zugrunde gelegt. Es hat dabei übersehen, dass dem Angeklagten wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Anstif-tung auch bei der Strafzumessung die weniger schwerwiegende Tatbestands-verwirklichung des [X.] zu
Gute kommt. Es hat zwar zutreffend den Ange-klagten wegen Anstiftung zum versuchten Raub verurteilt, aber
den vertypten Strafmilderungsgrund des §
23 Abs.
2 StGB sowohl bei der
Strafrahmenwahl als
auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne
außer Betracht gelassen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 1956

1
StR 536/55, [X.]St 9,
131, 133;
BeckOK StGB/Kudlich, 37.
Edition, §
26 Rn.
21.1; [X.], StGB, 65.
Aufl., §
26 Rn.
17).

2
3
4
-
4
-
b) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Be-rücksichtigung des vertypten [X.] zu einer geringeren
Einzelstra-fe gelangt wäre.
c)
Die
Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe ent-zieht dem [X.] die Grundlage.
3. Die [X.] hat ebenfalls keinen Bestand. Die [X.] hat die Einziehung auf §
73 Abs.
1 StGB nF gestützt, ohne festzustel-len, dass die Taterträge

noch bei dem [X.] sind
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2001

3 [X.], juris Rn.
9). Der [X.] vermag dies auch nicht der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Sollte
das erbeutete Geld verbraucht oder mit weiteren Geldbeträ-gen vermischt sein
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2001

3
[X.], aaO; [X.],
StGB, 64.
Aufl., §
73a (aF) Rn.
4),
wird der neue Tatrich-ter die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §
73c Satz
1 StGB nF anzuordnen haben
(vgl. BT-Drucks. 18/9525 S.
67).
4. Die von der Strafkammer zur Strafzumessung und zur Einziehung ge-troffenen Feststellungen werden von den aufgezeigten [X.] nicht be-rührt und können deshalb bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den [X.] nicht in Widerspruch stehen. Die [X.] wird von der 5
6
7
8
-
5
-
Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
November 2017

3
StR 272/17

, juris Rn.
39; Urteil vom 27.
August 2009

3 [X.], [X.], 531, 532).
Schäfer Appl

Zeng

Grube Schmidt

Meta

2 StR 24/18

10.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 2 StR 24/18 (REWIS RS 2018, 11071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11071

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