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PDF anzeigen 5 StR 103/08 [X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weitgehende Tenorierung des [X.] im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld über-steigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionsklägerin die-sen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ([X.], 102, 108). [X.]Raum Brause Jäger
Meta
15.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 5 StR 103/08 (REWIS RS 2008, 4487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4487
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