Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 1 StR 103/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4914

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[X.] vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. März 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2007 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Der in dieser Sache seit 23. April 2007 inhaftierte Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außer-dem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB). Zur Vollstreckungsreihenfolge hat die Strafkammer unter Hinweis auf § 67 Abs. 2, 5 StGB nF (Gesetz vom 16. Juli 2007, [X.] 1327) bestimmt, dass von der Strafe ein Teil von zwei Jahren vor der Unterbringung in der Entziehungsan-stalt zu vollziehen ist. [X.] beraten geht sie davon aus, dass beim Angeklagten eine Therapiedauer von voraussichtlich einem Jahr erforderlich ist. Auf dieser Grundlage hat sie sich bei der Bemessung der Dauer des [X.] - 3 - zuges an der Möglichkeit einer —[X.] orientiert. Angesichts seiner näher dargelegten, teilweise einschlägigen Vorstrafen und [X.] sei nicht von einer —positiven [X.] auszugehen. 2. Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO) zu einer Änderung der Entscheidung über den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe, bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 a) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]. 3 b) Die Entscheidung über die Dauer des [X.] war abzuändern: 4 (1) Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter er-reicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt, —sollfi das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also dann, wenn nicht aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Ent-scheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 67 Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - keine Grün-de vor, die gegen eine Anordnung des [X.] eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. 5 - 4 - Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB —i s tfi dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Ent-scheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halbstrafenent-lassung. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die zuständige [X.] zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung auch treffen wird, oder ob, wie dies die Strafkammer hier nachvollziehbar meint, ein solches Er-gebnis letztlich nicht zu erwarten ist, kommt es nicht an. Eine an einer mutmaßli-chen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des [X.], wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er sich schon aus dem Ge-setzeswortlaut ergibt und der von den Gesetzesmaterialien zusätzlich bestätigt wird (vgl. [X.]. 16/1110 S. 11), versagt. Dies hat auch der [X.] zutreffend im Einzelnen ausgeführt und belegt (vgl. zusammenfassend auch [X.], [X.]. vom 8. Januar 2008 - 1 [X.]). (2) Zu der nach alledem gebotenen Entscheidung hat der [X.] unter anderem ausgeführt: 6 —Einer Zurückverweisung der Sache – bedarf es – nicht. Vielmehr kann der Senat die Dauer des [X.] – selbst festlegen (vgl. [X.] [X.]. v. 15. November 2007 - 3 [X.]). Die – Therapie (wird) vor-aussichtlich ein Jahr dauern – . Demgemäß kann der Senat die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Gesamtstrafe auf ein Jahr und drei Monate bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit zwei Jahren und drei Monaten die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erledigt. Die – Untersu-chungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ([X.] aaO).fi - 5 - Dem stimmt der Senat zu. 7 c) [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. 8 [X.]Wahl Boetticher Elf [X.]

Meta

1 StR 103/08

18.03.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 1 StR 103/08 (REWIS RS 2008, 4914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4914

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