Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VIII ZB 88/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15317

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010316BVIIIZB88.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 88/15
vom

1. März
2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511
Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist ([X.] an [X.], Urteil vom 8.
März 1956 -
III
ZR 265/54, [X.]Z 20, 188, 189 [Zulassung der Revision]).

[X.], Beschluss vom 1. März 2016 -
VIII ZB 88/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. März
2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und
den Richter Dr.
Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der
Zivilkammer 57 des [X.] vom 2.
November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 500

.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Bestand von Ansprüchen aus einem Stromlieferungsvertrag sowie die Rückgewähr von Überzahlungen. Das [X.], das den Streitwert auf insgesamt 531,07

a-ge abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es
vor der erteilten Rechtsmittelbelehrung
ausgeführt:
1
-
3
-

"Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, §
511 Abs.
4 Nr.
1 ZPO."
Die hiergegen vom Kläger form-
und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts für die [X.] unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwer-degegenstandes 600

seiner Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach §
574 Abs.
2 ZPO zulässig, weil die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Unrecht nach §
522 Abs.
1 ZPO
als unzulässig verworfen. Indem es dabei dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich des-sen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter [X.] verletzt (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 8.
April 2014 -
VIII
ZB 30/13, [X.], 427 Rn.
7; vom 4.
Juni 2014 -
IV
ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn.
7; jeweils
mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist
auch
begründet.
Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass es
im Streitfall
für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Wert des [X.] nicht ankommt. Die Berufung ist vielmehr gemäß §
511
Abs.
2 Nr.
2 ZPO zuläs-2
3
4
5
-
4
-

sig, weil das Gericht des ersten [X.] -
mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht
-
die Berufung nach
§
511 Abs.
4 ZPO zugelassen hat. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausge-sprochen
sein musste, sondern -
wie hier
-
lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauchte (vgl. [X.], Urteil vom 8.
März 1956 -
III
ZR 265/54, [X.]Z 20, 188, 189 [zur Zulassung der Revision]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Juni 2011 -
II ZB 20/10, [X.], 1335 Rn. 1),
hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungs-instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender [X.] vereitelt.
3. Die Sache ist danach unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO), welches dem Berufungsverfahren mit den sodann zu treffenden Entscheidungen
Fort-gang zu geben hat.
6
-
5
-

4. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2015 -
14 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.11.2015 -
57 [X.]/15 -

7

Meta

VIII ZB 88/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VIII ZB 88/15 (REWIS RS 2016, 15317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15317

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VIII ZB 88/15

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