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PDF anzeigen[X.]/03vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegenvorsätzlichen [X.] des [X.] hat am 6. November 2003 gemäߧ 132 Abs. 3 [X.] beschlossen:Der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht - soweitersichtlich - Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An et-waiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nichtfest.Gründe:Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu [X.] einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt [X.] jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfallsin der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte."Rechtsprechung des 1. Strafsenats - Urteil vom 16. August 1997 - 1 [X.]/97 - steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.Im Urteil des Senats vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - wird zwar [X.] darauf verwiesen, das [X.] habe rechtsfehlerfrei festgestellt,daß der Angeklagte, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindertsteuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB) sei. Dies war jedoch für die damalige- 3 -Entscheidung nicht tragend. Denn die vom [X.] angeordnete [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] der Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zur [X.] Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB.Ausführungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR256/95 - stehen zudem in Einklang mit der in den Gründen des [X.] unter 4. dargestellten weitergehenden Erwägung des 4. Strafsenats,wonach bei § 323a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung nach § 63StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB generell nicht das"Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - sondern die Rauschtat sein sollte.Diese Rechtsauffassung liegt - der Sache nach - auch dem [X.]für die in dessen Tenor angesprochene Fallgestaltung zugrunde, ohne sie fürdie übrigen Fälle auszuschließen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli1995 - 1 StR 256/95 - entfaltet hinsichtlich dieser Frage allerdings keine Bin-dungswirkung, die sonst auch der im [X.] zitierten - bislang nichtaufgegebenen - Rechtsprechung anderer Strafsenate des [X.](insbesondere vorausgehender Beschluß des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995- 5 StR 239/95 [= NStZ 1996, 41]) entgegenstünde. Denn die Darlegungen [X.] des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 zur Anknüpfung an die Rauschtatwaren nicht tragend. Das [X.] hatte den Angeklagten wegen [X.] in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, soweit die [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ange-ordnet worden war. Der Senat beanstandete, daß sich das [X.] mit die-ser Frage überhaupt nicht befaßt hatte, obgleich sich den Urteilsgründen ent-nehmen lasse, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der [X.] mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen. Wie den Be-- 4 -merkungen des Senats zum Strafausspruch des angefochtenen landgerichtli-chen Urteils zu entnehmen ist, lagen aber auch für den Zeitraum der [X.] die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - sicher ([X.] ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen) - vor. Für die Entschei-dung, das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit die Unterbringung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet [X.], kam es deshalb auf die Frage der Anknüpfung an den [X.] - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB - [X.].Zum Verhältnis zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66 StGB) verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 19. Februar 2002 -1 [X.] - (NStZ 2002, 533) sowie auf den Beschluß des Bundesverfas-sungsgerichts (Kammer) vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -.Nack Wahl [X.] Kolz Hebenstreit
Meta
06.11.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 1 ARs 29/03 (REWIS RS 2003, 841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 841
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