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PDF anzeigen[X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Oktober 2003in der [X.] vorsätzlichen Vollrauscheshier: [X.] vom 5. August 2003 [X.] 4 StR 147/03- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2003gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] beschlossen:Dem im Tenor des [X.] steht Rechtsprechung des [X.] nicht ent-gegen.[X.] 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:—Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Anordnung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneinge-schränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht,wenn der Täter anderenfalls in der Sicherungsverwahrung unterge-bracht werden [X.] hat deshalb bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an mögli-cherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.Der 5. Strafsenat hält daran fest, daß die Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB die Feststellung voraus-setzt, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat zumindest imZustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat([X.]St 34, 22, 26). Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Entscheidung [X.], ob im Falle einer Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a [X.] rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB nur das Sichberauschen, nichtaber die im Rausch begangene Tat anzusehen ist (so [X.] [X.] 5. Strafsenat [X.]NStZ 1996, 41; ebenso [X.], 299, 300; [X.], [X.]. vom20. September 1995 [X.] 2 StR 441/95; [X.], [X.]. vom 16. Dezember 1997- 3 -[X.] 1 [X.]; in diesem Sinne wohl auch [X.], 102; mögli-cherweise abweichend [X.], [X.]. vom 4. Juli 1995 [X.] 1 StR 256/95).Indes können besondere Gesichtspunkte ausnahmsweise die Zuläs-sigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auchdann ergeben, wenn im Fall einer Verurteilung wegen Vollrausches nach§ 323a StGB die rechtswidrige Tat, nämlich das Sichberauschen voll [X.] begangen worden ist. Ein solcher Fall kann hier vorliegen. Sein [X.] kann sich daraus ergeben, daß die Vorschrift des§ 72 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der milderen [X.] eine Prävalenz der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gegenüber einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gebietet.Dabei kann [X.] angesichts dessen, daß der Angeklagte nur in Anwendung [X.], nämlich wegen lediglich möglicher Schuldunfähigkeit, nichtwegen gefährlicher Körperverletzung, sondern wegen Vollrausches verurteiltworden ist [X.] möglicherweise eine zweite Anwendung des Zweifelssatzesdarüber hinwegtragen, daß die Feststellung der Merkmale des § 21 StGB als- 4 -Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB dem Tatrichter nichtmöglich war. Der beabsichtigten, auf diesen Gesichtspunkt gestützten Ent-scheidung des anfragenden Senats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenatsnicht entgegen.[X.] [X.] Raum
Meta
29.10.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 5 ARs 63/03 (REWIS RS 2003, 986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 986
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