Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 1 ARs 29/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 841

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegenvorsätzlichen [X.] des [X.] hat am 6. November 2003 gemäߧ 132 Abs. 3 [X.] beschlossen:Der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht - soweitersichtlich - Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An et-waiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nichtfest.Gründe:Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu [X.] einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt [X.] jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfallsin der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte."Rechtsprechung des 1. Strafsenats - Urteil vom 16. August 1997 - 1 [X.]/97 - steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.Im Urteil des Senats vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - wird zwar [X.] darauf verwiesen, das [X.] habe rechtsfehlerfrei festgestellt,daß der Angeklagte, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindertsteuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB) sei. Dies war jedoch für die damalige- 3 -Entscheidung nicht tragend. Denn die vom [X.] angeordnete [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] der Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zur [X.] Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB.Ausführungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR256/95 - stehen zudem in Einklang mit der in den Gründen des [X.] unter 4. dargestellten weitergehenden Erwägung des 4. Strafsenats,wonach bei § 323a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung nach § 63StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB generell nicht das"Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - sondern die Rauschtat sein sollte.Diese Rechtsauffassung liegt - der Sache nach - auch dem [X.]für die in dessen Tenor angesprochene Fallgestaltung zugrunde, ohne sie fürdie übrigen Fälle auszuschließen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli1995 - 1 StR 256/95 - entfaltet hinsichtlich dieser Frage allerdings keine Bin-dungswirkung, die sonst auch der im [X.] zitierten - bislang nichtaufgegebenen - Rechtsprechung anderer Strafsenate des [X.](insbesondere vorausgehender Beschluß des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995- 5 StR 239/95 [= NStZ 1996, 41]) entgegenstünde. Denn die Darlegungen [X.] des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 zur Anknüpfung an die Rauschtatwaren nicht tragend. Das [X.] hatte den Angeklagten wegen [X.] in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, soweit die [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ange-ordnet worden war. Der Senat beanstandete, daß sich das [X.] mit die-ser Frage überhaupt nicht befaßt hatte, obgleich sich den Urteilsgründen ent-nehmen lasse, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der [X.] mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen. Wie den Be-- 4 -merkungen des Senats zum Strafausspruch des angefochtenen landgerichtli-chen Urteils zu entnehmen ist, lagen aber auch für den Zeitraum der [X.] die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - sicher ([X.] ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen) - vor. Für die Entschei-dung, das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit die Unterbringung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet [X.], kam es deshalb auf die Frage der Anknüpfung an den [X.] - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB - [X.].Zum Verhältnis zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66 StGB) verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 19. Februar 2002 -1 [X.] - (NStZ 2002, 533) sowie auf den Beschluß des Bundesverfas-sungsgerichts (Kammer) vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -.Nack Wahl [X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 ARs 29/03

06.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 1 ARs 29/03 (REWIS RS 2003, 841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 841

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.