Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. 3 B 24/16

3. Senat | REWIS RS 2016, 1631

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Revisionszulassung; mehrere selbstständige Begründungen eines Urteils; Zulassungsgrund


Leitsatz

1. Vertreter des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 (juris: EGV 1122/2009) ist eine Person dann, wenn der Wille des Betriebsinhabers, sie mit seiner Vertretung bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu bevollmächtigen, klar zum Ausdruck gebracht worden ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 [ECLI:EU:C:2011:398], Omejc - Rn. 39).

2. Eine Beschränkung des Kreises der Personen, die als Vertreter bevollmächtigt werden können, besteht nicht. Bevollmächtigt der Betriebsinhaber jedoch eine Person, die erkennbar nicht geeignet und in der Lage ist, die Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers zu erfüllen, so fällt dies auf den Betriebsinhaber zurück, wenn deshalb die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich wird.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die [X.]etriebsprämie 2011, deren [X.]ewilligung die [X.]eklagte abgelehnt hat, weil er die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht habe. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die [X.]ehördenentscheidung bestätigt. Der Kläger habe die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht, weil er trotz Aufforderung eine rechtzeitige Terminabsprache unterlassen habe. Auch sei von ihm kein Vertreter für die Absprache und Durchführung von Kontrollen benannt worden. Zwar habe er dem [X.] eine Vollmacht erteilt. [X.]ereits ihrem Wortlaut nach schließe diese aber nicht die Vertretung im Zusammenhang mit der Durchführung von [X.] ein. Sie wäre von dem Verein auch nicht zu leisten. Der [X.]egriff des Vertreters im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 erfasse (nur) jede volljährige geschäftsfähige Person, die auf dem Hof wohne und der zumindest ein Teil der [X.]ewirtschaftung des Hofes anvertraut worden sei, sofern sie bevollmächtigt sei.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Sie ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 [X.] 127.95 - [X.]uchholz 430.4 [X.]erufsständisches Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

4

a) Der Kläger möchte geklärt wissen,

wie der [X.]egriff "Vertreter" im Sinne der unionsrechtlich einheitlich auszulegenden [X.]egriffe in der maßgeblichen Regelung gemäß Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 - in Ansehung der wortgleich enthaltenen Regelung in der Vorgängervorschrift in Art. 23 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 796/2004 - zu verstehen und zu definieren ist.

5

aa) Mit dieser allgemeinen Frage ist eine konkret entscheidungserhebliche und zugleich klärungsbedürftige Frage nicht herausgearbeitet. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Vollmacht des [X.] nicht einschließe, den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle zu vertreten. Der Kläger ist zwar der Auffassung, die Auslegung des [X.] sei fehlerhaft; sehr wohl sei von einer umfassenden Vertretungsbefugnis auszugehen. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt er insoweit aber nicht auf. Er legt selbst zugrunde, dass eine Vertretung nur auf der Grundlage einer Vollmacht in [X.]etracht kommt. Rechtsgrundsätzliche Fragen, die sich bei der Auslegung der hier erteilten Vollmacht stellen könnten, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht. Im Übrigen hat der [X.] in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 ([X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 39) zu der [X.] des Art. 23 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 796/2004 betont, es komme auf den klar ausgedrückten Willen des [X.]etriebsinhabers an, eine Person zum Vertreter im Sinne dieser Vorschrift zu bestellen.

6

bb) Ist damit hinsichtlich einer das Urteil selbstständig tragenden [X.]egründung ein Revisionszulassungsgrund nicht gegeben, so kann die Revision nicht wegen eines Grundes zugelassen werden, der sich gegen eine weitere selbstständig tragende [X.]egründung richtet (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Deshalb führt die Frage auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit der Kläger mit ihr überprüft wissen möchte, ob als Vertreter nur eine volljährige geschäftsfähige Person in [X.]etracht kommt, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der [X.]ewirtschaftung des Hofes anvertraut ist, wovon das Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an das genannte Urteil des [X.] vom 16. Juni 2011 ([X.]/09) ausgegangen ist. Allerdings hat der Gerichtshof mit seiner Entscheidung lediglich bestätigt, dass eine solche Person als Vertreter angesehen werden kann, wenn dies dem klar ausgedrückten Willen des [X.]etriebsinhabers entspricht. Insbesondere lässt sich weder Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 noch einer anderen [X.]estimmung der Verordnung entnehmen, dass der Vertreter jederzeit auf dem Hof erreichbar sein und deshalb dort wohnen muss (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 - Rn. 44). Mit der Alternative, dass der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht hat, verdeutlicht Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009, dass das Verhalten eines Vertreters dem [X.]etriebsinhaber zuzurechnen ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter alle Maßnahmen getroffen hat, die in der konkreten Situation vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. Wird die Durchführung einer Kontrolle durch [X.] oder Unterlassen verhindert, das auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, so sind die betroffenen [X.]eihilfeanträge abzulehnen ([X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 - Rn. 28, 30). Verweist ein [X.]etriebsinhaber darauf, von einer Person vertreten zu werden, die erkennbar nicht geeignet und in der Lage ist, die sich bei einer Vor-Ort-Kontrolle konkretisierenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, so fällt dies ungeachtet eines Verschuldens des Vertreters als eigenes Verschulden auf den [X.]etriebsinhaber zurück, wenn deshalb die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich wird. Eine darüber hinausgehende [X.]eschränkung des Personenkreises, der als Vertreter in [X.]etracht kommt, ist weder dem Urteil des [X.] noch Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 zu entnehmen.

7

b) Die weitere Frage,

ob die Annahme einer Unmöglichmachung bzw. Verhinderung der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 im Falle einer [X.]evollmächtigung von Dritten oder Vertretern die vorherige Kontaktaufnahme der Agrarförderbehörde bzw. der zuständigen Kontrollbehörde/Prüfer mit diesen voraussetzt, soweit die Agrarförderbehörde bzw. die Kontrollbehörde dem [X.]etriebsinhaber bzw. [X.] vorwirft, er sei zur Terminabsprache bzgl. einer Vor-Ort-Kontrolle und/oder für eine Vor-Ort-Kontrolle nicht erreichbar gewesen und/oder er habe nicht mitgewirkt,

ist nicht entscheidungserheblich, nachdem das Oberverwaltungsgericht eine [X.]evollmächtigung des [X.] im Zusammenhang mit der Durchführung von [X.] verneint hat.

8

2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der geltend gemachte [X.]eschluss des [X.] Lüneburg vom 23. Juli 2010 (10 LA 26/09 - [X.], 301) ist nicht divergenzfähig. Im Übrigen erklärt sich die Abkehr des [X.] von diesem [X.]eschluss als Konsequenz aus der Rechtsprechung des [X.], nach der der [X.]etriebsinhaber nicht verpflichtet ist, jederzeit auf dem Hof erreichbar zu sein ([X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 - Rn. 44).

9

3. Das [X.]eschwerdevorbringen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Wird der Zulassungsgrund eines [X.] geltend gemacht, so ist dieser nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn sowohl die Tatsachen, die ihn begründen sollen, als auch seine rechtliche [X.]egründung substantiiert dargelegt sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - 3 [X.] 52.92 - [X.]uchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 17. Dezember 2010 - 9 [X.] 60.10 - [X.]ayV[X.]l. 2011, 352).

a) Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Hinweis- und Aufklärungspflichten (§ 86 VwGO) verletzt, es habe schlichtweg unterstellt, der [X.] sei kein benannter Vertreter im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 und zur Vertretung bei einer Vor-Ort-Kontrolle unfähig. Damit geht der Kläger darüber hinweg, dass das Oberverwaltungsgericht selbstständig tragend eine [X.]evollmächtigung des [X.] bei einer Vor-Ort-Kontrolle verneint und dies mit dem Wortlaut der Vollmacht begründet hat. Er zeigt nicht auf, welche Hinweise das Oberverwaltungsgericht pflichtwidrig unterlassen haben könnte und welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen mit welcher voraussichtlichen Erkenntnis sich dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen. Von seinem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt, dass der Vertreter auf dem Hof wohnen und ihm zumindest ein Teil der [X.]ewirtschaftung des Hofes anvertraut sein müsse, bedurfte zudem die Eignung des [X.] keiner weiteren Aufklärung. Mit diesem Standpunkt hat das Oberverwaltungsgericht zwar die materiell-rechtlichen Anforderungen an einen Vertreter überspannt. Das führt jedoch nicht zu einem Verfahrensfehler und ist im Übrigen - wie zur Grundsatzrüge ausgeführt - aufgrund der Doppelbegründung des Urteils unerheblich. Soweit der Kläger mit seiner Rüge zu § 86 VwGO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbindet, wird dies nicht weiter ausgeführt und ist damit nicht in der erforderlichen Weise dargetan.

b) Nichts anderes gilt für die [X.]ehauptung, das Oberverwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht habe nicht angegeben, "warum" die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert worden sei. Das trifft nicht zu. Es hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle dadurch unmöglich gemacht, dass er eine rechtzeitige Terminabsprache unterlassen habe. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger weiter, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die ursprünglich vorgesehene Vor-Ort-Kontrolle noch nicht abgeschlossen gewesen sei; parallele Kontrollen seien nicht möglich. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb sich das Oberverwaltungsgericht mit diesen Gedanken hätte auseinandersetzen müssen, und behauptet weiter, das Oberverwaltungsgericht habe objektiv sachwidrig zu seinen Lasten entschieden, was mit einer fehlerhaften Überzeugungsbildung einhergehe. Für die damit angesprochene Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gilt, dass eine fehlerhafte Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist nur ausnahmsweise dann verletzt, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. April 2008 - 9 [X.] 13.08 - [X.]uchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44, vom 29. Juni 2011 - 6 [X.] 7.11 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 und vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73). Dass dies der Fall wäre, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch insoweit nicht ersichtlich, als er meint, das Oberverwaltungsgericht habe ihn wegen eines [X.]efangenheitsantrags oder der Übertragung seines Tierbestandes abgestraft.

c) Soweit der Kläger im Übrigen der Auffassung ist, das Oberverwaltungsgericht habe materielles Recht verletzt, insbesondere die [X.]edeutung von Art. 26 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1122/2009 und § 9 VwVfG verkannt, ist damit schon ansatzweise kein Verfahrensmangel aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

3 B 24/16

30.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 19. Januar 2016, Az: 10 LB 52/14, Urteil

Art 23 Abs 2 EGV 796/2004, Art 26 Abs 2 EGV 1122/2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. 3 B 24/16 (REWIS RS 2016, 1631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1631

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