Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.04.2022, Az. 3 C 8/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 2971

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Gegenstand

Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle


Leitsatz

Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle als Voraussetzung für den Widerruf und die Rückforderung einer ELER-Förderung.

Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2019 und das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2014 werden geändert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 betreffend das Stallgebäude sowie die Technik- und Lagerhalle wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein von Eheleuten geführter Landwirtschaftsbetrieb, wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.

2

Das [X.] erließ am 21. Juli 2008 einen Zuwendungsbescheid zugunsten des [X.]. Gegenstand war eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm des [X.] ([X.]) im Rahmen der Verordnung ([X.]) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den [X.] (ELER). Für die Errichtung von Stall- und sonstigen Wirtschaftsgebäuden sowie für weitere Investitionen wurde eine Fördersumme von 377 500,00 € bewilligt. Pkt. 3.15 des Bescheides enthält folgende Regelung:

"Die zuständigen Behörden der [X.], des [X.] und des [X.] sowie deren Rechnungshöfe haben das Recht, die Verwendung der Mittel durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen."

3

Nach Prüfung des [X.] wurde dem Kläger die Fördersumme auf Grundlage des ([X.] vom 28. Juli 2009 ausgezahlt.

4

Am 7. Februar 2012 teilte der Bürgermeister der [X.], auf deren Gebiet der Betrieb liegt, dem Beklagten schriftlich mit, es bestehe der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Fördermittel durch den Kläger. Daraufhin führte der Beklagte am 22. März 2012 eine unangemeldete Kontrolle durch. Zum [X.]punkt der Kontrolle war der Betrieb von einem Stromausfall betroffen, weshalb die Klingel und das Hoftor nicht funktionierten. Kurz nach dem Eintreffen der beiden Kontrolleure um 10:50 Uhr wollte der Ehemann das Betriebsgelände verlassen. Die Kontrolleure teilten ihm ihr Anliegen mit, die Ställe zu kontrollieren. Er erwiderte, er stehe derzeit nicht zur Verfügung, weil er einen wichtigen auswärtigen Termin wahrzunehmen habe. Die Kontrolle könne frühestens am Abend oder am nächsten Tag stattfinden. Die Kontrolleure wiesen darauf hin, der Umstand, dass die Kontrolle nicht habe durchgeführt werden können, werde Konsequenzen haben. Sie brachen den [X.] ab und fuhren zurück. Eine knappe halbe Stunde später versuchte der Ehemann, die Kontrolleure anzurufen, um ihnen mitzuteilen, dass er eine Person gefunden habe, die sie bei der Begehung begleiten könnte. Die Kontrolleure waren jedoch über ihr dienstlich bereitgestelltes Mobiltelefon nicht zu erreichen, da sie dieses nach einer internen Anweisung nur im Notfall verwenden durften und im Übrigen ausgeschaltet zu lassen hatten, um dessen Akku zu schonen.

5

Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid sowie den auf seiner Grundlage ergangenen Festsetzungsbescheid und forderte die ausgezahlte Fördersumme in voller Höhe zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2013 zurück. Das Unionsrecht sehe eine unangekündigte Kontrolle ausdrücklich vor. Die Kontrolle sei unmöglich gemacht worden. Der Ehemann hätte während der Anwesenheit der Kontrolleure einen Vertreter organisieren können. Dass ihm dies möglich gewesen sei, zeige insbesondere der Umstand, dass er wenig später eine entsprechende Person gefunden habe. Wegen der Bedeutung des [X.], der Tatsache, dass die Kontrolle und somit die Nichterfüllung der Auflage die gesamte Förderung betreffe, sowie wegen des Gebots des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sei die Förderung zurückzufordern. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2014 abgewiesen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 27. November 2018 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen und das Urteil des [X.] mit Beschluss gemäß § 130a VwGO vom 24. Juli 2019 - soweit hier von Bedeutung - bestätigt. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V. Der Kläger sei der Auflage in Pkt. 3.15 des Zuwendungsbescheides, eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen, die außerdem bereits nach Art. 23 Verordnung ([X.]) Nr. 796/2004 bestehe, nicht nachgekommen. Die Kontrollen hätten nach dem Unionsrecht im Regelfall unangekündigt stattzufinden. Der Gerichtshof der [X.] habe in der Rechtssache [X.] zwar anerkannt, dass bei Betrieben mit wenig Personal keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden könnten. Im Fall des [X.] gehe es jedoch anders als in der dortigen Entscheidung nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsinhaber prinzipiell erreichbar sein müsse. Der Betriebsinhaber sei hier selbst erreicht worden, habe dann allerdings die Durchführung der Kontrolle verweigert. Auf eine Pflichtenkollision könne sich der Ehemann nicht berufen. Er habe keinerlei Versuch unternommen, eine alternative Lösung zu finden. Nicht die Behörde, sondern er selbst hätte versuchen können und müssen, seine Ehefrau zu erreichen, die nach Angabe des [X.] auch für eine Begleitung der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden habe. Der Einwand, die sofortige Abreise der Kontrolleure sei unverständlich, weil sie die Herbeiholung eines Vertreters hätten abwarten müssen, gehe fehl. Der Ehemann habe den Kontrolleuren nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass er sich auch nur bemühen werde, eine kurzfristige Lösung zu finden. Dass ihm das tatsächlich möglich gewesen sei, sei für die Kontrolleure einerseits nicht vorhersehbar gewesen. Es werde andererseits aber daran deutlich, dass er kurze [X.] später eine Lösung gefunden habe. Zu diesem [X.]punkt sei der [X.] allerdings schon ergebnislos beendet gewesen. Die Versuche des Ehemannes, doch noch eine Kontrolle zu ermöglichen, führten daher zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Bescheid sei auch mit Blick auf die Rechtsfolgen nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Kontrolle, ob der [X.] eingehalten sei, bilde eine fundamentale Voraussetzung dafür, die Förderung behalten zu dürfen. Werde eine Kontrolle unmöglich gemacht, sei es nicht grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn die Förderung vollständig zurückgefordert werde.

8

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V. In den bisher vom [X.]verwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalten der Rückforderung von Subventionen seien die Bescheide stets wegen einer Zweckverfehlung widerrufen worden. In seinem Fall sei die zweckentsprechende Verwendung hingegen nachgewiesen. Sowohl im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid seien der Widerruf und die Rückforderung allein auf den Umstand gestützt, dass eine einzige Vor-Ort-Kontrolle insgesamt unmöglich gemacht worden sei. Der Vorwurf einer einmaligen Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle stelle keinen Auflagenverstoß dar, der eine Vorzeichnung der Ermessensbetätigung rechtfertigen könne. Dies gelte erst recht aufgrund der besonderen Umstände des Falles. Die Auflage im Zuwendungsbescheid begründe zwar ein Recht zur unangekündigten Durchführung von [X.]; das sei jedoch kein absolutes Recht der Behörde. Er habe die Kontrolle nicht unmöglich gemacht, da der Ehemann mit seiner Vortragsverpflichtung in M. einen Sachgrund angeführt habe, weshalb die Kontrolle zu dem beabsichtigten Termin nicht habe durchgeführt werden können. Durch seine Bemühungen um einen Vertreter hätte die Vor-Ort-Kontrolle indes bereits 25 Minuten später am selben Tag nachgeholt werden können. Dass die Kontrolleure für diesen Vorschlag nicht mehr erreichbar gewesen seien, falle nicht in seinen Verantwortungsbereich.

9

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Vertreters erforderlich. Wenn ein Betriebsinhaber anderweitige Verpflichtungen habe, müsse er eine Vertretung für die Durchführung der Kontrolle organisieren. Dass der Ehemann weder zur Mitwirkung an der Kontrolle bereit gewesen sei noch vor Ort eine Vertretung organisiert habe, begründe eine Pflichtverletzung des [X.]. Die Kontrolle habe nicht zu einem späteren [X.]punkt nachgeholt werden können, weil sie dann ihren Sinn und Zweck als unangekündigte Kontrolle verloren hätte.

Die Vertreterin des [X.]interesses trägt in Übereinstimmung mit dem [X.]ministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor, der unangekündigten Kontrolle sowie der Durchführung der Kontrolle an Ort und Stelle ohne zeitlichen Verzug komme auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] mit Blick auf etwaige Missbrauchsgefahren besonderes Gewicht zu. Der Fall des [X.] zeichne sich dadurch aus, dass der Betriebsinhaber zwar angetroffen worden sei, eine Kontrolle aber gerade nicht ermöglicht, sondern ausdrücklich abgelehnt und die Kontrolleure auf einen späteren [X.]punkt verwiesen habe. Es komme darauf an, dass die Kontrolle in Anwesenheit der Kontrolleure durchgeführt werden könne. Dass der Kläger sich nicht bereits in deren Gegenwart um die Bestimmung eines Vertreters bemüht habe, sei als schuldhafter Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ermöglichung der Kontrolle an Ort und Stelle zu bewerten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Der angefochtene [X.]eschluss beruht auf der Verletzung einer Vorschrift des [X.]es [X.], die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Annahme des [X.], der Kläger habe die Durchführung der [X.] unmöglich gemacht und dadurch eine Auflage im Zuwendungsbescheid nicht erfüllt, verstößt gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG [X.] (1.). Das Unionsrecht steht dieser [X.]ewertung des Sachverhalts nicht entgegen (2.). Da kein [X.] erfüllt ist, kommt es auf die Ausübung eines etwaigen Widerrufsermessens nicht an (3.). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (4.).

1. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] seine Grundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG [X.] findet (a). Es hat jedoch nach den in dem angefochtenen [X.]eschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass der Kläger gegen eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage verstoßen und damit einen [X.] erfüllt hat (b).

a) Die Annahme des [X.], der [X.] finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG [X.], begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen [X.]edenken. Weder aus dem Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich eine spezielle Rechtsgrundlage für den Widerruf des an den Kläger gerichteten Zuwendungsbescheides vom 21. Juli 2008. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes [X.] ([X.] - VwVfG [X.]), in der im hier maßgeblichen [X.]punkt der letzten [X.]ehördenentscheidung geltenden Fassung der [X.]ekanntmachung vom 26. Februar 2004 (G[X.][X.]l. [X.] [X.]) kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der [X.]egünstigte diese nicht erfüllt hat.

Es begegnet ebenfalls keinen revisionsrechtlichen [X.]edenken, dass das Oberverwaltungsgericht die Regelung in Pkt. 3.15 des Zuwendungsbescheides, wonach die zuständigen [X.]ehörden das Recht haben, die Verwendung der Mittel durch [X.]esichtigung an Ort und Stelle zu prüfen, als Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG [X.] angesehen hat. Auflage ist eine [X.]estimmung, durch die dem [X.]egünstigten [X.], Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG [X.]). Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 [X.]G[X.]; vgl. z. [X.]. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - [X.], 505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18; [X.]eschluss vom 9. März 2016 - 3 [X.] 23.15 - juris Rn. 6 m. w. N.). Aus Pkt. 3.15 des [X.]escheides ergibt sich die Pflicht des [X.], die Prüfung der [X.]ehörde, ob er die Förderung zweckentsprechend verwendet hat, an Ort und Stelle zu dulden und zu ermöglichen. Die [X.]ehörde kann das ihr eingeräumte Recht nur ausüben, wenn der Kläger die Kontrolle duldet und mitwirkt, sodass dem Recht der [X.]ehörde eine Pflicht des [X.] zur Mitwirkung bei der Kontrolle entspricht. Welche Pflichten sich hieraus im Einzelnen ergeben und wie eventuelle Pflichtenkollisionen aufzulösen sind, lässt sich nicht im Vorhinein abstrakt festlegen, sondern ist im Einzelfall anhand des [X.]s, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter [X.]eachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit zu bestimmen.

Unklar bleibt jedoch, was das Oberverwaltungsgericht damit meint, der Kläger müsse eine "jederzeitige" [X.] ermöglichen ([X.]). Eine Kontrolle zur Nachtzeit kommt in aller Regel bereits nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht infrage (vgl. § 104 Abs. 1 und 2 StPO). Abgesehen davon ist das Kontrollrecht nach dem Wortlaut der Auflage nicht auf angekündigte Kontrollen beschränkt. Wie sich bereits aus dem Zuwendungsbescheid ergibt, müssen sich die Kontrolleure nicht anmelden. Hieraus folgt, dass der Kläger über die gesamte Zweckbindungsfrist auch unangekündigte Kontrollen an Ort und Stelle zu ermöglichen hat (fünf Jahre nach Unionsrecht, vgl. Art. 72 Abs. 1 Verordnung <[X.]> Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den [X.] ; 12 Jahre nach dem Landesrecht, s. Pkt. 6.1 des Agrarinvestitionsförderungsprogramms des Landes [X.], [X.], Verwaltungsvorschrift vom 12. September 2007 sowie Pkt. 3.11 des Zuwendungsbescheides).

b) Die Annahme des [X.], der Kläger habe die Auflage in Pkt. 3.15 des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt, weil er die Durchführung der Kontrolle verweigert habe, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Im Ergebnis hat der Kläger die Kontrolle nicht unmöglich gemacht.

aa) Die Pflicht des [X.], Kontrollen an Ort und Stelle zu dulden und zu ermöglichen, gilt nicht um jeden Preis, sondern nur soweit ihm dies zumutbar ist und ihn die Kontrolle nicht unverhältnismäßig belastet. Auch unangekündigte Kontrollen sind im Grundsatz zumutbar und nicht allein wegen der unterbliebenen Ankündigung unverhältnismäßig. Sie sind auch im [X.]ereich der Investitionsförderung nach dem ELER unerlässlich, um die Einhaltung des Förderzwecks effektiv zu überwachen und die Vertuschung einer zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel auszuschließen.

Erscheinen Kontrolleure unangekündigt auf dem [X.]etriebsgelände, müssen sie allerdings damit rechnen, weder den [X.]etriebsinhaber selbst noch einen Vertreter anzutreffen, weil sich diese Personen nicht auf die Kontrolle einstellen können. Der [X.]etriebsinhaber ist weder zur durchgehenden Anwesenheit in seinem [X.]etrieb noch zur [X.]estellung eines Vertreters verpflichtet (so für das [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 28 f., 42 ff.). Die Kontrolleure müssen auch damit rechnen, dass eine unangekündigte Kontrolle mit anderen, sachlich gerechtfertigten und nicht bloß vorgeschobenen Terminen des [X.]etriebsinhabers kollidiert. Solche Terminkollisionen sind dem [X.]etriebsinhaber nicht vorwerfbar, denn er kann die Kontrolle nicht vorhersehen und hat das selbstverständliche Recht, während der langjährigen Zweckbindungsfrist andere Termine in seinen Angelegenheiten zu vereinbaren. Die Kontrolle an Ort und Stelle durch die [X.]ehörde hat nicht grundsätzlich Vorrang vor den Planungen des [X.]etriebsinhabers. Die eigenen Planungen des [X.]etriebsinhabers haben aber auch nicht grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle. Ein [X.]etriebsinhaber muss seine anderweitigen Termine absagen oder verschieben, wenn dies ohne unzumutbare Nachteile für ihn oder für Dritte möglich ist. Ist ihm das nicht möglich, muss er versuchen, einen Vertreter zu organisieren. Im Falle einer Terminkollision müssen, soweit erforderlich, auch die Kontrolleure zur Ermöglichung der [X.] beitragen. [X.]etriebsinhaber und Kontrolleure müssen sich verständigen, wie die Kontrolle ermöglicht werden kann. So können die Kontrolleure nach Absprache mit dem [X.]etriebsinhaber oder seinem Vertreter gehalten sein, vor Ort zu warten, bis ein [X.]erechtigter sie bei der Kontrolle begleiten kann. Sie dürfen auch nicht von vornherein ausschließen, die Kontrolle noch durchzuführen, nachdem sie den [X.]etrieb verlassen haben. Die Kontrolle ist dann zwar nicht mehr unangekündigt, sondern, wenn auch gegebenenfalls mit sehr kurzer Frist, angekündigt; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es aber geboten sein, einem [X.]etriebsinhaber, der sich in einer Terminkollision zunächst gegen die Ermöglichung der Kontrolle entscheidet, die Möglichkeit einzuräumen, seine Entscheidung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.] zu korrigieren. [X.]ei den Anforderungen an einen [X.]etriebsinhaber in einer durch eine Terminkollision geprägten Kontrollsituation ist zu berücksichtigen, dass nicht im Vorhinein festgelegt ist, was er und die Kontrolleure konkret tun oder lassen müssen. Gleichwohl hat eine zu Unrecht verweigerte Kontrolle gravierende Rechtsfolgen; sie ist ein Grund, die [X.]ewilligung der Fördermittel zu widerrufen und die Förderung vollständig zurückzufordern.

bb) Nach diesem Maßstab befand sich der Ehemann in einer Terminkollision (1). Er hätte dennoch vor Ort versuchen müssen, eine Vertretung zu organisieren, oder den Kontrolleuren jedenfalls mitteilen müssen, dass er dies unmittelbar nach Verlassen des [X.]etriebsgeländes beabsichtigt (2). Dass er dies unterlassen hat, hätte zu einem Unmöglichmachen der Kontrolle geführt, wenn er nicht anschließend alles Erforderliche getan hätte, um seinen Fehler angemessen auszugleichen (3). Dass dieses [X.]emühen nicht zum Erfolg geführt hat, ist nicht dem Kläger, sondern dem [X.]eklagten zuzurechnen (4).

(1) Der Kläger hat unwidersprochen geltend gemacht, der Ehemann sei beim unangekündigten Eintreffen der Kontrolleure um 10:50 Uhr im [X.]egriff gewesen, das [X.]etriebsgrundstück zu verlassen, um im rd. 180 km entfernten [X.] um 13:00 Uhr einen Vortrag zu halten. Seine Abfahrt hatte sich bereits verzögert, weil das Hoftor wegen eines Stromausfalls nicht zu öffnen war. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Terminkollision verneint, weil es - wie dem Ehemann mitgeteilt - nur "um einen kurzen [X.]verlust" gegangen sei ([X.]). Dass er einen hinreichenden zeitlichen Puffer hatte, um auch nach [X.]egleitung der Kontrolle rechtzeitig zum Vortrag zu erscheinen, hat es hingegen nicht festgestellt. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Wie lange "kurz" sein würde, hat das Oberverwaltungsgericht ebenso wenig festgestellt. Dass eine Kontrolle an Ort und Stelle in wenigen Minuten erledigt gewesen wäre, liegt nicht nahe. Im Rahmen einer solchen Kontrolle ist damit zu rechnen, dass es zu einem sich entwickelnden Klärungsbedarf und entsprechenden Rückfragen kommen kann. Für den Ehemann war dies kaum abschätzbar. Größere Verspätungen infolge der Kontrolle an Ort und Stelle sind bei einer Vortragsverpflichtung indes weder dem Referenten noch den Zuhörern zumutbar.

(2) Trotz der demnach feststehenden Terminkollision hätte der Ehemann - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht ([X.] - noch vor Ort versuchen müssen, eine Vertretung zu organisieren oder den Kontrolleuren entsprechende Versuche jedenfalls ankündigen müssen. Das Angebot, die Kontrolle am Abend oder am nächsten Tag zu ermöglichen, genügte insoweit nicht. Eine Verschiebung um einen halben oder ganzen Tag hätte die unangekündigte Kontrolle nicht nur in eine angekündigte verwandelt, sondern den [X.] im Hinblick auf den [X.]raum bis zur Kontrolle in erheblichem Umfang gefährdet. Die Organisation einer Vertretung hätte zwar für den Ehemann, der bereits unter hohem [X.]druck stand, zu weiterer [X.]verzögerung geführt. Ein Anruf bei einer - schließlich auch gefundenen - Vertretung wäre jedoch innerhalb kurzer [X.] möglich und zumutbar gewesen. Insoweit hat der Kläger die Anforderungen an einen [X.]etriebsinhaber bei einer unangemeldeten [X.] nicht erfüllt.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] ([X.] konnte der Ehemann die Kontrolle auch noch eine halbe Stunde nach Abfahrt der Kontrolleure durch die telefonische [X.]estellung eines Vertreters ermöglichen. Unter den hier gegebenen Umständen war es geboten, ihm eine Korrektur seines Verhaltens möglich zu machen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] war der Ehemann bei Ankunft der Kontrolleure bereits im [X.]egriff, den [X.]etrieb zu verlassen, um in [X.] den vereinbarten Vortrag zu halten. Er stand unter hohem [X.]druck, weil der Stromausfall das [X.] und damit seine Abfahrt verzögert hatte. Weitere Verzögerungen hätten einer rechtzeitigen Ankunft in [X.] entgegengestanden. Anhaltspunkte dafür, dass er die Terminkollision nur vorgeschoben hatte, um sich einer unangekündigten Kontrolle zu entziehen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Offenbar ging er in dem kurzen Gespräch mit den Kontrolleuren davon aus, seine Mitwirkungspflicht durch das Angebot, die Kontrolle am Abend oder am Folgetag zu ermöglichen, erfüllt zu haben. Diese Fehleinschätzung hat er - nach eigenen Angaben nach Rücksprache mit seinem Anwalt - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.] revidiert. Weniger als eine halbe Stunde nach Abfahrt der Kontrolleure hatte er einen Vertreter organisiert. In dieser Situation hätten die Kontrolleure, wenn die Nachricht sie erreicht hätte, zurückfahren, die Kontrolle mit dem Vertreter durchführen und dabei auch prüfen müssen, ob sich vor Ort Anhaltspunkte für die zwischenzeitliche Vertuschung einer möglicherweise zweckwidrigen Nutzung ergeben haben. Auf diese Weise hätte der [X.] erreicht werden können. Im [X.] wäre zu prüfen gewesen, ob sich aus den Feststellungen bei der [X.]esichtigung an Ort und Stelle eine Zweckverfehlung als [X.] im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG [X.] ergibt. Gegebenenfalls hätten hierzu weitere Ermittlungen angestellt werden müssen.

(4) Dass der Ehemann die Kontrolleure mit seiner Nachricht, er habe einen Vertreter für die [X.]egleitung der Kontrolle gefunden, nicht mehr erreicht hat, fällt nicht in seinen, sondern in den Verantwortungsbereich des [X.]eklagten. Die Unerreichbarkeit des im Dienstfahrzeug der Kontrolleure vorhandenen Mobiltelefons, das nach einer internen Anweisung nur im Notfall verwendet werden durfte und im Übrigen ausgeschaltet bleiben musste, um seinen Akku zu schonen, hat die Annahme des klägerischen Kommunikationsangebots unmöglich gemacht. Der [X.]eklagte hat dadurch verpasst, die Kontrolle im eigenen Interesse abzuschließen, aber auch im Interesse des [X.] zu einer Lösung der erkennbar vorliegenden Terminkollision beizutragen. Wegen der hohen Relevanz von Kontrollen an Ort und Stelle für die Überprüfung der Einhaltung des Förderzwecks, der Erforderlichkeit von Absprachen gerade bei unangekündigten [X.] und der dem [X.]etriebsinhaber gegebenenfalls einzuräumenden Möglichkeit der Fehlerkorrektur hätten die Kontrolleure für den Kläger und ihre [X.]ehörde telefonisch erreichbar sein müssen.

Dem Kläger kann - entgegen der Auffassung des [X.] ([X.] - nicht entgegen gehalten werden, der Ehemann habe ersichtlich keinerlei Versuch unternommen, eine kurzfristige alternative Lösung zu finden. Er hat vielmehr alles Erforderliche getan, um seine Pflichtverletzung bei Ankunft der Kontrolleure angemessen auszugleichen. Diesen Ausgleich hat der [X.]eklagte aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht.

2. Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen des [X.]etriebsinhabers in einer durch eine Terminkollision geprägten Kontrollsituation.

Die dem Kläger gewährte Förderung beruht auf der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm [X.] des Landes [X.] (AFP-A-RL [X.]). Dieses Programm wiederum findet nach Pkt. 1.2 der Richtlinie in der Verordnung ([X.]) Nr. 1698/2005 seine unionsrechtliche Grundlage. Hierzu zählt auch die im Schwerpunkt 1 - Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft - vorgesehene Förderung der Modernisierung landwirtschaftlicher [X.]etriebe durch [X.]eihilfen für Investitionen (Art. 20 [X.]uchst. b Ziffer i, Art. 26 [X.] <[X.]> Nr. 1698/2005).

Es kann dahinstehen, ob eine auf eine [X.]ewilligung und Auszahlung einer solchen Förderung folgende Ex-post-Kontrolle nach Art. 30 Verordnung ([X.]) Nr. 1975/2006 der [X.] vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren unter Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (A[X.]l. L 368, [X.]), die während der Zweckbindungsfrist an Ort und Stelle durchgeführt wird, eine [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 796/2004 der [X.] vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher [X.]etriebe ist (A[X.]l. [X.], S. 18; für die Förderung des [X.] galt die Verordnung in der Fassung der Verordnung <[X.]> Nr. 1550/2007 der [X.] vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 796/2004, A[X.]l. L 337, [X.]). Nach ihrem Art. 1 enthielt die [X.] ([X.]) Nr. 1975/2006 die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollverfahren sowie der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß [X.] ([X.]) Nr. 1698/2005. Nach Art. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1975/2006 galt unbeschadet spezifischer [X.]estimmungen dieser Verordnung u. a. Art. 23 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 sinngemäß. Zwar wurde die [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1122/2009 der [X.] vom 30. November 2009 (A[X.]l. L 316, [X.]) abgelöst. Sie galt aber für [X.]eihilfeanträge fort, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 86 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] <[X.]> Nr. 1122/2009 in der Fassung der Verordnung <[X.]> Nr. 937/2012 der [X.] vom 12. Oktober 2012), also auch für den Fall des [X.]. Art. 23 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 sah vor, dass die in der Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und [X.] so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der [X.]eihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden (Abs. 1). Die betreffenden [X.]eihilfeanträge wurden abgelehnt, falls der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer [X.] unmöglich macht (Abs. 2).

Der [X.] hat in der Rechtssache [X.] ([X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 - Rn. 28 f.) ausgeführt, die in Art. 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 geregelte erhebliche rechtliche Folge der Ablehnung von [X.]eihilfeanträgen sei im Hinblick auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der [X.]ekämpfung von Unregelmäßigkeiten und [X.]etrug gerechtfertigt, wenn der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter mit dem Vorsatz handele, einer [X.] zu entgehen. Gleiches könne jedoch nicht gelten, wenn der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt werde. Habe der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter nicht mit einem solchen Vorsatz gehandelt, sei die Ablehnung der betreffenden [X.]eihilfeanträge nach dieser [X.]estimmung daher nur gerechtfertigt, wenn er oder sein Vertreter die Durchführung der fraglichen Kontrolle oder eines Teils von ihr durch [X.] oder Unterlassen verhindert oder unmöglich gemacht habe, das auf seine Fahrlässigkeit zurückgeführt werden könne, und er keine derartigen Maßnahmen ergriffen habe. Die Umstände, dass der [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter alle in seiner Macht stehenden vernünftigen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass die vollständige Durchführung der [X.] nicht verhindert oder unmöglich gemacht werde, insbesondere dadurch, dass er der betreffenden Zahlstelle eine Telefonnummer mitgeteilt habe, unter der er erreichbar sei, dass er in gutem Glauben unter Aufwendung aller Sorgfalt eines verständigen Landwirts gehandelt habe und dass ein betrügerisches Verhalten völlig ausgeschlossen sei, seien daher wichtige Faktoren für die Feststellung, ob dieser [X.]etriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 unmöglich gemacht habe. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffenden Umstände unter [X.]erücksichtigung des gesamten Sachverhalts des vorliegenden Falles im Ausgangsverfahren erwiesen seien.

Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass der dem Unionsrecht zugrundeliegende Maßstab der Vernünftigkeit hinsichtlich der zu erwartenden Maßnahmen bei einer [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 796/2004 ein anderer ist als derjenige, der den vorstehenden Erwägungen zur Nichterfüllung einer vergleichbaren Auflage nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG [X.] zugrunde liegt.

3. Weil bereits kein [X.] erfüllt ist, kommt es auf die Ausübung eines etwaigen Widerrufsermessens im Sinne des § 49 Abs. 3 VwVfG [X.] nicht an.

4. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung bedarf es nicht. Der Ablauf der Kontrolle an Ort und Stelle sowie das Geschehen im [X.] ergeben sich aus den im angefochtenen [X.]eschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für den [X.] verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO); sie stehen auch nicht in Streit. Danach sind der Widerrufs- und der auf ihn gestützte Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des [X.] und der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts sind entsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

3 C 8/21

07.04.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. Juli 2019, Az: 2 LB 40/14, Beschluss

Art 23 EGV 796/2004, Art 20 Buchst b Ziff i EGV 1698/2005, Art 26 EGV 1698/2005, Art 72 EGV 1698/2005, § 137 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 1 VwGO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG MV 2020, § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG MV 2020, § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 VwVfG MV 2020

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.04.2022, Az. 3 C 8/21 (REWIS RS 2022, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2971

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