Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZB 229/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 346

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Bestimmung von Grenzwerten für die Größe der Masse


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 12. Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.425,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel ([X.], Beschluss vom 23. September 2003 - [X.], [X.], 3781 f; st. Rspr.).

2

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für entscheidungserheblich, ob als große Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. d) [X.] schon ein Betrag von 174.882,95 € gewertet werden könne. In der Rechtsprechung des [X.] sei ein unterer Grenzwert bisher nicht bezeichnet worden. Insoweit bestehe Gelegenheit zu einer Leitentscheidung. Des Weiteren habe das Beschwerdegericht die Maßstäbe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) [X.] verschoben. Die Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters durch die Verfahrenseinstellung nach § 213 [X.] sei hier als geringfügig anzusehen. Ein Abschlag in Höhe von 75 v.H. könne damit nicht gerechtfertigt werden. [X.] Verwaltungsaufwand durch die Tätigkeit des Schuldners habe sich nicht ergeben. Dieser habe vielmehr durch seine Uneinsichtigkeit und eigenmächtiges Vorgehen zusätzlichen Aufwand verursacht, was vom Beschwerdegericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen worden sei. Soweit sich das Beschwerdegericht auch auf andere Umstände des Einzelfalls habe stützen wollen, sei die Entscheidung intransparent und willkürlich, weil Bruchteile der Einzelgründe am [X.] nicht erkennbar seien.

3

2. Diese [X.] führen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

4

a) Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) [X.] durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vorschrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des § 2 Abs. 1 [X.] für die angemessene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre.

5

b) Den Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) [X.] hat das Beschwerdegericht nicht nur auf die vorzeitige Verfahrenseinstellung gestützt, sondern mehr noch auf die in § 3 Abs. 2 [X.] unbenannte Entlastung des Verwalters durch eigene Tätigkeit des Schuldners. Bei Beurteilung dieses Umstands hat das Beschwerdegericht kein Vorbringen des Verwalters übergangen, sondern den Sachverhalt materiell anders beurteilt. Dagegen wird der Verwalter als Antragsteller bei der Vergütungsfestsetzung durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt.

6

Das Beschwerdegericht ist in diesem Zusammenhang der Frage nicht nachgegangen, ob das auf Eigenantrag eröffnete Verfahren nach der Erbschaft des Schuldners gemäß § 212 [X.] hätte eingestellt werden können. Es hat aber zu Recht die falsche, nämlich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entlehnte Beratung des Schuldners berücksichtigt. Auch der Verwalter hatte Anlass, sich mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Verfahrenseinstellung nach § 212 [X.] auseinanderzusetzen, bevor er nach der Erbschaft des Schuldners weitere Tätigkeit entfaltete.

7

c) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Tatrichter nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2007 - [X.] 280/05, [X.], 639 Rn. 14; vom 20. Mai 2010 - [X.] 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - [X.] 143/08, [X.], 1426 Rn. 22). Der Vorwurf der Willkür gegen die Beschwerdeentscheidung geht deshalb fehl.

8

d) Die Beschwerdeentscheidung steht in der Gesamtschau aller Bemessungsfaktoren für die Verwaltervergütung im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2010 - [X.] 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). Der Senat hat an anderer Stelle auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 [X.] in der [X.] zwar keine Entsprechung gefunden hat, einem solchen Tatbestand jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen ist ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 - [X.] 229/07, [X.], 1610 Rn. 19, in [X.]Z 186, 223 nicht mit abgedruckt; vom 22. September 2011 - [X.] 193/10, [X.], 2158 Rn. 20 f).

Vill                                   Raebel                                   Lohmann

                  Fischer                                  [X.]

Meta

IX ZB 229/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bonn, 12. Oktober 2009, Az: 6 T 271/05

§ 2 Abs 1 InsVV, § 3 Abs 2 Buchst d InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZB 229/09 (REWIS RS 2011, 346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 346

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 229/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 249/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 193/10 (Bundesgerichtshof)

Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Prüfung eines Vergütungsabschlags bei einer den Betrag von 160.000 …


IX ZB 25/17 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung: Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage; Begleichung …


IX ZB 152/07 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.