Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 229/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 309

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 229/09

vom

15. Dezember
2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] als
Vorsit-zenden, [X.], die Richterin [X.] und die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 24.425,94

Gründe:

Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
gemäß §
574 Abs.
2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Ent-scheidung über das Rechtsmittel ([X.], Beschluss vom 23.
September 2003
-
VI
ZA 16/03, [X.], 3781
f; st.
Rspr.).

1. Die Rechtsbeschwerde
hält die Frage für entscheidungserheblich, ob als große Masse im Sinne von §
3 Abs.
2 Buchst.
d)
[X.] schon ein Betrag von 174.882,95

önne. In der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs sei ein unterer Grenzwert bisher nicht bezeichnet worden. Insoweit bestehe Gelegenheit zu einer Leitentscheidung. Des Weiteren habe das Be-1
2
-

3

-
schwerdegericht die Maßstäbe eines Abschlags nach §
3 Abs.
2 Buchst.
c)
[X.] verschoben. Die Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters durch die Ver-fahrenseinstellung nach §
213 [X.] sei hier als geringfügig anzusehen. Ein [X.] in Höhe von 75
v.[X.] könne damit nicht gerechtfertigt werden. [X.] Verwaltungsaufwand durch die Tätigkeit des Schuldners habe sich nicht er-geben. Dieser habe vielmehr durch seine Uneinsichtigkeit und eigenmächtiges Vorgehen zusätzlichen Aufwand verursacht, was vom Beschwerdegericht unter Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG außer Betracht gelassen worden sei. Soweit sich das Beschwerdegericht auch auf andere Umstände des Einzelfalls habe stützen wollen, sei die Entscheidung intransparent und willkürlich, weil [X.] am [X.] nicht erkennbar seien.

2. Diese [X.] führen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

a) Grenzwerte für die Größe der Masse nach §
3 Abs.
2 Buchst.
d)
[X.] durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die [X.] auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den [X.] an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des §
2 Abs.
1 [X.] für die ange-messene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre.

b) Den Abschlag nach §
3 Abs.
2 Buchst.
c)
[X.] hat das Beschwerde-gericht nicht nur auf die vorzeitige Verfahrenseinstellung gestützt, sondern mehr noch auf die in §
3 Abs.
2 [X.] unbenannte Entlastung des Verwalters durch eigene Tätigkeit des Schuldners. Bei Beurteilung dieses Umstands hat das Be-schwerdegericht kein Vorbringen des Verwalters übergangen, sondern den Sachverhalt materiell anders beurteilt. Dagegen wird der Verwalter als Antrag-steller
bei der Vergütungsfestsetzung durch Art.
103 Abs.
1 GG nicht geschützt.
3
4
5
-

4

-

Das Beschwerdegericht ist in diesem Zusammenhang der Frage nicht nachgegangen, ob das auf Eigenantrag eröffnete Verfahren nach der Erbschaft des Schuldners gemäß §
212 [X.] hätte eingestellt werden können. Es hat aber zu Recht die falsche, nämlich aus §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.] entlehnte Bera-tung des Schuldners berücksichtigt. Auch der Verwalter hatte Anlass, sich mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Verfahrenseinstellung nach §
212 [X.] ausei-nanderzusetzen, bevor er nach der Erbschaft des Schuldners weitere Tätigkeit entfaltete.

c) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Tatrichter nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten (vgl. etwa Beschluss vom 1.
März 2007 -
IX
ZB 280/05, [X.], 639 Rn.
14; vom 20.
Mai 2010 -
IX
ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn.
9; vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZB 143/08, [X.], 1426 Rn.
22). Der Vorwurf der Willkür gegen die Beschwerdeentscheidung geht deshalb fehl.

d) Die Beschwerdeentscheidung steht in der Gesamtschau aller Bemes-sungsfaktoren für die Verwaltervergütung im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichti-gen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des In-solvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht [X.] im Verhältnis stand (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010
-
IX
ZB 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). Der Senat hat an anderer [X.] auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des §
1 Abs.
2 [X.] in der [X.] zwar keine Entsprechung gefunden hat, einem solchen Tatbestand jedoch durch einen deutlichen Ab-6
7
8
-

5

-
schlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen ist ([X.], Beschluss vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 229/07, [X.], 1610 Rn.
19, in [X.]Z
186, 223 nicht mit abgedruckt; vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 193/10, [X.], 2158 Rn.
20
f).

Vill
[X.]

[X.]

[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2005 -
97 IN 151/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2009 -
6 T 271/05 -

Meta

IX ZB 229/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZB 229/09 (REWIS RS 2011, 309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 309

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