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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:301116B3STR403.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 403/16
vom
30. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November
2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor
dahin ergänzt, dass die [X.] im Übrigen freigesprochen werden
(§
349 Abs.
4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Schäfer Gericke
Spaniol [X.]
Meta
30.11.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. 3 StR 403/16 (REWIS RS 2016, 1605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1605
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