Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. 4 StR 403/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14138

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[X.]:[X.]:BGH:2017:140317B4STR403.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 403/16
vom
14. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14. März
2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 11.
November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Revision trägt in der fristgemäß eingegangenen Rechtsmittelbegründung

aktenwidrig

vor, es sei über das am 26.

r-tigt worden. Tatsächlich befindet sich ein entsprechender Vermerk des Vorsitzenden
in der Hauptakte (Bl.
1679b). Da der
Inhalt des geführten Gespräches maßgeblich ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Mitteilungspflicht gemäß §
243 Abs.
4
Satz
2 StPO bestand, hätte der Vermerk zum Gegenstand des Revisionsvorbringens ge-macht werden müssen.
Der [X.] sieht sich auch nicht veranlasst

wie in der Gegenerklärung ange-regt

, eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden zu der Frage einzuholen, wann der Gesprächsvermerk abgefasst und zur Akte gereicht wurde. In der mit der Revision vorgelegten weiteren dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 30.
No-vember 2015 wird ausdrücklich auf den Gesprächsvermerk nebst Fundstelle in der Akte verwiesen. Der Vermerk befand sich also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits in der Akte, so dass die Revision den Inhalt hätte vortragen können und müssen.
Auch soweit die Revision wegen einer von der [X.] vermeintlich [X.], wäre der Inhalt des vorgenannten Vermerks von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Zudem verhält sich die Revision nicht dazu, welche sonstigen Verfahren gegen den Angeklagten im Einzelnen noch anhängig waren, was diese zum [X.] hatten und wie der jeweilige Verfahrensstand war. Dies wäre jedoch ebenfalls erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwiefern der Angeklagte sich in der b

Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 403/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. 4 StR 403/16 (REWIS RS 2017, 14138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14138

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