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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060916B3STR530.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 530/15
vom
6. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
hier:
Revision des Angeklagten
[X.]
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten
[X.]
wird das
Urteil des [X.] vom 27. Juni 2014 -
auch soweit es den Angeklagten P.
betrifft -
im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen diese Angeklagten als Gesamt-
[X.]
angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
[X.]
und den nicht revidierenden Angeklagten P.
jeweils wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in elf ([X.]
) bzw. zehn (P.
) Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten [X.]
den Verfall vo1
-
3
-
Angeklagten P.
angeordnet. In den Urteilsgründen hat das [X.] zutreffend ausgeführt, dass diese Angeklagten hinsichtlich des Betrages von 11.-schuldner haften. Das ist indes nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszuschließen. Der Senat hat deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten
[X.]
in entsprechender Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO den [X.] insoweit geändert. Die Entscheidung war gemäß § 357 StPO auf den gleichermaßen betroffenen nicht revidierenden Angeklagten P.
zu erstrecken (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5.
März 2013 -
1 StR 52/13, [X.], 403 mwN). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten
[X.]
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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4
-
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer [X.]
Spaniol
Tiemann Berg
2
Meta
06.09.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2016, Az. 3 StR 530/15 (REWIS RS 2016, 5891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5891
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