Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.06.2012, Az. B 14 AS 1/12 B

14. Senat | REWIS RS 2012, 5137

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die vom Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] und die Rückforderung erbrachter Leistungen. Der Beklagte hatte mit den entsprechenden Bescheiden auf die Zahlung einer Abfindungssumme durch den früheren Arbeitgeber des [X.] reagiert und die Abfindung als Einkommen berücksichtigt. Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Mit seiner Beschwerde zum [X.] ([X.]) wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ([X.]). Zugleich hat er Revision gegen das Urteil des [X.] eingelegt.

3

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]).

4

Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist ([X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3). Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Begründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten Rechtsfrage. Der Kläger macht vielmehr geltend, das angefochtene Urteil des [X.] verstoße ebenso wie die Rechtsprechung des [X.] zur Frage der Berücksichtigung von Abfindungen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Einkommen im Rahmen des § 11 SGB II alter Fassung (aF) gegen Denkgesetze. Soweit der Kläger damit geltend machen will, die Rechtsprechung des [X.] bedürfe einer erneuten Überprüfung, hätte er darlegen müssen, dass dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang widersprochen worden ist ([X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160a Rd[X.]4d und e). Er hätte zudem aufzeigen müssen, dass sich die Kritik auf Argumente stützt, mit denen sich das [X.] bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap Rd[X.]85). Letzteres gilt auch für die eigene Kritik des [X.] an der bisherigen Rechtsprechung des [X.]. Es reicht dagegen nicht aus, die Rechtsprechung als unvereinbar mit arbeitsrechtlichen oder womöglich römisch-rechtlichen Grundsätzen darzustellen.

6

Soweit der Kläger geltend macht, auch das [X.] verstoße durch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] gegen Denkgesetze, rügt er offensichtlich keine fehlerhafte Beweiswürdigung und macht deshalb keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] iVm § 128 Abs 1 [X.] geltend. Denn der Kläger legt nicht dar, dass die Grenzen der Überzeugungsbildung deshalb überschritten seien, weil das [X.] zu einem aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gelangt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.]2). Der Kläger hält vielmehr die Subsumtion des [X.] - ausgehend von einer vermeintlich verfehlten Rechtsauffassung des [X.] - für unzutreffend.

7

2. Die vom Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] war ebenfalls gemäß § 169 [X.] als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft, weil die Revision weder durch das [X.] noch durch das [X.] zugelassen worden ist.

8

3. [X.] beruht auf der entsprechenden bzw direkten Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 14 AS 1/12 B

28.06.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mainz, 14. Dezember 2009, Az: S 15 AS 529/07, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 SGB 2 vom 05.12.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.06.2012, Az. B 14 AS 1/12 B (REWIS RS 2012, 5137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5137

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 3/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung prozessualer Fragen - keine Umgehung von § 160 Abs …


B 10 EG 20/13 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - bayerisches Landeserziehungsgeld - LErzGG BY grundsätzlich kein revisibles Recht


B 11 AL 151/10 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bei Zurückverweisung


B 4 AS 232/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Begründung eines Verfahrensfehlers - Übertragung der Berufung auf …


B 5 RE 31/15 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Unterlassen einer einfachen Beiladung iS von § 75 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.