Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 4 AZR 521/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 9032

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Gegenstand

Eingruppierung eines Waldarbeiters nach dem MTW-O - Zeitaufstieg


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2008 - 5 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1983 bei dem Beklagten und dessen Rechtsvorgänger beschäftigt und war zunächst als Forstarbeiter Walderneuerung/Waldpflege tätig. Im August 1987 schloss er in innerbetrieblicher Qualifizierung die Ausbildung zum Forstfacharbeiter ab. Mit Arbeitsvertrag vom 19. Juli 1991 vereinbarten die Parteien seine Tätigkeit als Forstwirt ab dem 1. Juli 1991. Auf das Arbeitsverhältnis fanden seither jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] an den [X.] vom 5. April 1991([X.]-O) und die „diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“ Anwendung. Der Kläger wurde zunächst nach der [X.]ohngruppe W 3 [X.]-O vergütet, ab dem 1. Dezember 1991 wegen der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des [X.]-O nach der [X.]ohngruppe W 4 [X.]-O und ab dem 21. August 1995 infolge eines [X.] nach der [X.]ohngruppe W 5 (Fallgruppe 2) [X.]-O.

3

Seit dem 1. Januar 2003 ist der Kläger im neu gebildeten [X.] beschäftigt. Am 29. August 2003 beendete er erfolgreich die Fortbildung zum „Geprüften Natur- und [X.]andschaftspfleger“. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Beklagten vom 6. Mai 2004 ist der Kläger jeweils im Zeitraum von Oktober bis März als Brigadeleiter im Forstrevier [X.] und im Zeitraum von April bis September als Mitarbeiter in der [X.] tätig. Rückwirkend zum 1. Januar 2003 schlossen die Parteien im Juni 2005 einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 19. Juli 1991 und ersetzten darin die Beschäftigung „als Forstwirt“ durch „(d)er Waldarbeiter wird in die [X.]ohngruppe W 4 Fallgruppe 2 eingereiht“, wobei der Beklagte ihm weiterhin Vergütung nach der [X.]ohngruppe W 5 des [X.]-O zahlte. In § 2 des Änderungsvertrages ist geregelt, dass der Kläger nicht ganzjährig Tätigkeiten nach [X.]ohngruppe W 4, Fallgruppe 2 [X.]-O ausübt, sondern auf Anordnung des [X.]eiters des Nationalpark- und Forstamtes anteilsmäßig Tätigkeiten eines Forstwirtes „gemäß Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1“ [X.]-O übernimmt.

4

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die seiner Auffassung nach zutreffende Eingruppierung nach der [X.]ohngruppe W 6 [X.]-O. Er ist der Auffassung, dass er das in der [X.]ohngruppe W 6 Fallgruppe 3 [X.]-O enthaltene Tatbestandsmerkmal einer vierjährigen Tätigkeit in der [X.]ohngruppe W 5 Fallgruppe 2 [X.]-O erfülle, da er bereits seit August 1995 nach dieser [X.]ohn- und Fallgruppe vergütet werde. Dazu zählten nicht nur Zeiten des angeordneten Einsatzes in der [X.] nach der [X.]ohngruppe W 4 Fallgruppe 2 [X.]-O, die er erst ab dem 1. Januar 2003 habe erbringen können, sondern auch die vorherige Tätigkeit als Forstwirt. Mit der Anpassung der Eingruppierung an seine geänderte Tätigkeit ab dem 1. Januar 2003 sei keine Abwertung der zuvor erbrachten Tätigkeitszeiten verbunden. Nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien anlässlich der Verhandlungen zum Änderungstarifvertrag vom 26. Januar 1994 seien die früheren Tätigkeitszeiten als Forstwirt auch bei den [X.]en der Natur- und [X.]andschaftspfleger zu berücksichtigen.

5

Im Verlauf des Rechtsstreits wurde der [X.]-O zum 1. Januar 2008 von dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der [X.]änder vom 18. Dezember 2007(TV-Forst) abgelöst.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass der Kläger ab 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2007 nach der [X.]ohngruppe W 6 des [X.] zu vergüten ist,

        

2.   

festzustellen, dass der Beklagte an den Kläger ab dem 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2007 Vergütung nach der [X.]ohngruppe W 6 des [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2006 zu zahlen hat.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Voraussetzungen der [X.]ohngruppe W 6 Fallgruppe 3 [X.]-O, wofür eine insgesamt achtjährige Tätigkeit in der [X.] erforderlich sei, lägen nicht vor. Für die 1994 neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmale zu Arbeitsaufgaben in der [X.]andschaftspflege und im Bereich des Naturschutzes, darunter wie hier die Tätigkeit in der [X.], komme eine Anrechnung früherer Tätigkeitszeiten als Forstwirt nach der Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 [X.]-O nicht in Frage. Diese Tätigkeiten seien in ihrer Wertigkeit nicht gleichzusetzen. Mit Aufnahme der Tätigkeit in der [X.] beginne die Bewährungszeit für einen [X.] neu zu laufen. Die von den Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung vereinbarte „Regelung für Waldarbeiter mit Zusatzausbildung“ betreffe nur die in der [X.]ohngruppe W 4 Fallgruppe 1 [X.]-O bezeichneten Arbeitnehmer. Zu diesen gehöre der Kläger nicht.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

[X.] Die Klageanträge sind unter Berücksichtigung der gebotenen Auslegung(zu den Maßstäben [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 108, 103, 107; 16. März 1994 - 8 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 76, 148, 152 f.) zulässig.

Beide Klageanträge sind dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, der [X.] sei verpflichtet, ihn für die [X.] vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach der Lohngruppe [X.] [X.] nebst den bezeichneten Zinsen zu vergüten. Trotz formaler Trennung beider Anträge handelt es sich um ein einheitliches Klagebegehren in Form einer allgemein üblichen und zulässigen [X.]sklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dass der Kläger die [X.] zuletzt nur noch für den abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden [X.]raum bis zur Überleitung in den [X.] ab dem 1. Januar 2008 begehrt, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Mit dem begehrten Feststellungsurteil wird für die Vergangenheit sein eingruppierungsrechtlicher Status bestimmt, der über die für den streitbefangenen [X.]raum zu leistende Vergütung hinaus wegen der Überleitung in den [X.] auch für die Zukunft Bedeutung haben kann(vgl. nur [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.], 314).

I[X.] Der [X.] ist nicht verpflichtet, den Kläger für den [X.]raum vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach der Lohngruppe [X.] [X.] zu vergüten. Der Anspruch des [X.] lässt sich weder aus den Einreihungsbestimmungen des [X.] noch aus der von ihm angeführten Niederschriftserklärung herleiten. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es für die Einreihung seiner zum 1. Januar 2003 begonnenen Tätigkeit im [X.] innerhalb des [X.] in den Lohngruppen nach § 13 [X.] nicht auf [X.]en in der zuvor von ihm ausgeübten Tätigkeit als Forstwirt an.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im streitbefangenen [X.]raum der [X.] jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die folgenden Regelungen von Bedeutung:

§ 13 Abs. 1 [X.] idF vom 5. April 1991 sah für Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt eine Einreihung in die Lohngruppe W 3 (Fallgruppe 1) vor. Nach einer Tätigkeitszeit von jeweils vier Jahren erfolgte ein Aufstieg in die Lohngruppe W 4 (Fallgruppe 1) und dann in die Lohngruppe [X.] (Fallgruppe 2) [X.]. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 26. Januar 1994 wurden zum 1. Oktober 1994 spezielle Lohngruppen für Waldarbeiter im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den [X.] eingeführt. § 13 [X.] idF des [X.] Nr. 16 vom 14. März 2003 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 13 

        

Lohngruppen

        

(1)

Es werden folgende Lohngruppen gebildet:

        

…       

        
        

Lohngruppe [X.]

1. Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht höher eingereiht.

                 

2. …

        

Lohngruppe [X.]

1. Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 1 mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit entsprechender Tätigkeit.

                 

2. Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 1, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der [X.] eingesetzt sind.

                 

3. ...

                 

4. ...

                 

5. Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.

        

Lohngruppe [X.]

1. …

                 

2. Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.

        

[X.]

1. …

                 

2. ....

                 

3. Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] Fallgruppen 1 bis 4 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe [X.] Fallgruppe 2.

        

…       

...

        

(2)

Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die Tätigkeit maßgebend, die der Waldarbeiter ständig mit mindestens der Hälfte seiner durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben hat.

        

…       

        
        

(3)

Werden einem Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 1, der bereits nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 2 aufgestiegen ist, auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die nach Lohngruppe [X.] zu bewerten sind, erhält er weiterhin den Lohn nach [X.] Eine Einreihung in die Lohngruppe W 8 Fallgruppe 2 erfolgt frühestens nach acht Jahren in dieser Tätigkeit. Satz 2 gilt entsprechend bei einem Waldarbeiter der [X.] Fallgruppe 2, dem Tätigkeiten der Lohngruppe [X.] übertragen werden.

                 

Werden einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 8 Fallgruppe 2 auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird er in die Lohngruppe W 8 Fallgruppe 1 mit der Maßgabe eingereiht, dass eine Einreihung in die Lohngruppe W 9 Fallgruppe 2 frühestens nach acht Jahren in dieser Tätigkeit erfolgt.

                 

Werden einem Waldarbeiter auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die niedriger als seine bisherige Tätigkeit zu bewerten sind, werden für die Einreihung die [X.]en der höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt.

        

(4)

Die [X.] der Tätigkeit muss ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. …

        

(5)

Für die Einreihung in die Lohngruppe kann der Arbeitgeber [X.]en beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise anrechnen, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.“

In der „Niederschriftserklärung über die Tarifverhandlungen zwischen der [X.] und den [X.], [X.] und [X.] einerseits und der [X.], Land- und Forstwirtschaft andererseits betreffend den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter am 26. Januar 1994 in [X.]“ vom gleichen Tag (nachfolgend Niederschriftserklärung), die mit einer einzigen Unterschrift versehen ist, unter der der Vermerk „Dr. Kiefer“ angebracht ist, heißt es ua.:

        

„[X.] Anwesende: [X.]. die der [X.] beigefügten Anwesenheitslisten.

        

I[X.] Die Tarifvertragsparteien erzielen Einvernehmen über den dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügten Änderungstarifvertrag zum [X.]. …

        

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht schließlich Einvernehmen, daß die vereinbarten Änderungen, soweit einschlägig, in das [X.] in den fünf neuen Bundesländern entsprechend übertragen werden.

        

…       

        

II[X.] Zum Änderungstarifvertrag Nr. 9 werden die folgenden Erklärungen abgegeben:

        

1.   

…       

        

2.   

Zu § 13:

                 

Für die Einstufung der Waldarbeiter mit Zusatzausbildung besteht folgendes Einvernehmen:

                 

Ein Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 1, der die Weiterbildung erfolgreich absolviert hat und mit mindestens der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit mit Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt wird, wird nach Lohngruppe [X.] Fallgruppe 1 eingestuft.

                 

Ist der Waldarbeiter bereits nach Lohngruppe [X.] oder [X.] aufgestiegen gewesen, erhält er weiterhin den Lohn dieser Lohngruppe, für den Aufstieg in die nächsthöhere Lohngruppe zählt die bisher in der Lohngruppe [X.] bzw. [X.] verbrachte [X.] mit.

                 

Ein Waldarbeiter der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 1, der nach Lohngruppe [X.] aufgestiegen ist und dort bereits mehr als vier Jahre zurückgelegt hat, wird nach [X.] höhergruppiert, wenn er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. …“

3. Der Kläger erfüllte im streitbefangenen [X.]raum nicht das hier allein in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 3 [X.]. Für den [X.]aufstieg in diese Lohngruppe finden frühere Tätigkeitszeiten als Waldarbeiter iSd. Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1 [X.] keine Berücksichtigung.

a) Der Anspruch des [X.], der sich in der Revisionsinstanz zutreffend nicht mehr auf § 13 Abs. 5 [X.] stützt, ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 1 [X.]. Das hat das [X.] richtig erkannt.

aa) Für die Einreihung in die Lohngruppe [X.] (Fallgruppe 3) [X.] müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erfasst sind von ihr ausdrücklich nur „Waldarbeiter der Lohngruppe W 4 Fallgruppen 1 bis 4“, die zudem bereits aus einer dieser vier Einstiegslohngruppen den Aufstieg in die nächsthöhere Lohngruppe [X.] (Fallgruppe 2) [X.] absolviert haben. Dafür sind vier Jahre einer Tätigkeit in der Lohngruppe W 4 [X.] erforderlich. Neben diesen Voraussetzungen muss eine weitere vierjährige Tätigkeit in der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 2 [X.] erbracht worden sein. Damit bildet die vom Kläger begehrte Lohngruppe [X.] (Fallgruppe 3) [X.] die zweite Stufe des [X.]aufstiegs für diejenigen Waldarbeiter, die Tätigkeiten iSd. [X.] 1 bis 4 der Lohngruppe W 4 ausführen. Der tarifvertragliche [X.]aufstieg sowohl in die erste als auch in die zweite Stufe setzt voraus, dass die Tätigkeit der Ausgangsfallgruppe jeweils vier Jahre - insgesamt also acht Jahre bis zur höchsten Aufstiegsfallgruppe - ausgeübt worden ist.

bb) Diese insgesamt achtjährige Tätigkeitszeit als Waldarbeiter mit Aufgaben iSd. Lohngruppe W 4 Fallgruppen 1 bis 4 [X.] hat der Kläger im streitbefangenen [X.]raum weder bis zum 1. Dezember 2003 noch bis zum 31. Dezember 2007 absolviert.

(1) Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger Waldarbeiter iSd. Lohngruppe W 4 Fallgruppe 2 [X.] ist, wie im Arbeitsvertrag aus dem Monat Juni 2005 festgehalten, oder iSd. Lohngruppe W 4 Fallgruppe 1 [X.], wie die Revision mit Blick auf den Abschluss seiner Fortbildung im August 2003 behauptet hat. Für beide Ausgangslohngruppen gelten identische Voraussetzungen bezüglich des [X.]aufstiegs. Nach dem Wortlaut der Lohngruppe [X.] Fallgruppe 3 [X.] sind insgesamt acht Jahre Tätigkeitszeit zurückzulegen, die ausdrücklich nur in einer der Ausgangslohngruppen W 4 Fallgruppen 1 bis 4 [X.] erbracht werden können.

(2) Der Kläger übt frühestens seit dem 1. Januar 2003 mit der Aufnahme seiner Tätigkeit im neu gebildeten [X.] eine Tätigkeit aus, die einer dieser enumerativ aufgezählten Ausgangslohngruppen zuzuordnen sein könnte. Dabei muss nicht entschieden werden, ob die Tätigkeit des [X.] tatsächlich mit mindestens der Hälfte seiner durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit(§ 13 Abs. 2 [X.]) für eine der Fallgruppen 1 bis 4 der Lohngruppe W 4 [X.] einschlägig ist. Jedenfalls hat er weder bis zum Beginn noch in der [X.] bis zum Ende des streitbefangenen [X.]raums vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 insgesamt acht Jahre in dieser Tätigkeit zurückgelegt.

cc) Die vom Kläger in seiner früheren Tätigkeit zurückgelegten Tätigkeitszeiten sind für den [X.]aufstieg in die Lohngruppe [X.] (Fallgruppe 3) [X.] nicht anrechenbar.

Nach deren Wortlaut erfolgt keine Anrechnung von [X.]en einer Tätigkeit, die anderen Fallgruppen der Lohngruppe W 4 [X.] zugeordnet ist als die dort enumerativ genannten. Deshalb scheidet eine Anrechnung der Tätigkeit eines Forstwirtes iSd. [X.] 3 Fallgruppe 1 [X.], die der Kläger vor dem 1. Januar 2003 ausgeübt hat, aus. Dafür ist unerheblich, ob der Kläger mittlerweile nicht mehr nach der [X.] 3 Fallgruppe 1 [X.] vergütet wird, weil er bereits am [X.]aufstieg aus dieser Ausgangslohngruppe teilgenommen und wie hier bereits die Lohngruppe [X.] [X.] erreicht hat. Eine Tätigkeit, deren Einstufung mit der Ausgangslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 [X.] beginnt, wird von den Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten anders bewertet als eine Tätigkeit, deren Einstiegslohngruppe die W 4 [X.] ist. Zwar steht allen Waldarbeitern der Lohngruppe W 4 [X.] nach vierjähriger Tätigkeit in „dieser“ Lohngruppe eine Vergütung nach der Lohngruppe [X.] (Fallgruppe 2) zu. Am weiteren [X.]aufstieg in die Lohngruppe [X.] Fallgruppe 3 [X.] nehmen aber nur Tätigkeiten in den enumerativ aufgezählten Fallgruppen teil. Eine solche übte der Kläger in den nach seiner Auffassung zu berücksichtigenden Vorbeschäftigungszeiten nicht aus.

dd) Diese Auslegung des Wortlauts wird durch die Regelung in § 13 Abs. 3 [X.] unterstrichen. Nach § 13 Abs. 3 Unterabschnitt 3 [X.] ist für den umgekehrten Fall die Anrechnung bisheriger [X.]en einer höher bewerteten Tätigkeit auf den [X.]aufstieg für eine niedriger bewertete Tätigkeit ausdrücklich positiv geregelt. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass [X.]en, in denen Tätigkeiten erbracht wurden, die von den Tarifvertragsparteien in den niedrigeren [X.] des § 13 Abs. 1 [X.] eingestuft werden, für den [X.]aufstieg nicht berücksichtigt werden. Ebenso zeigen die [X.] in § 13 Abs. 3 Unterabschnitt 1 und 2 [X.] nochmals deutlich, dass die Anrechnung bisheriger [X.]en einer niedriger bewerteten Tätigkeit auf den [X.]aufstieg für eine höher bewertete Tätigkeit ausscheidet. Dort ist eigens geregelt, dass trotz bestandsschützender Weiterzahlung der bisherigen Vergütung in bestimmten Fällen der Übertragung neuer und anders bewerteter Tätigkeiten die Dauer des [X.]aufstiegs nicht verkürzt wird.

ee) Das Argument des [X.], dass er [X.]en des angeordneten Einsatzes in der [X.] nach der Lohngruppe W 4 Fallgruppe 2 [X.] erst mit Einsatz im Nationalpark ab dem 1. Januar 2003 habe erbringen können, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist bereits nicht deutlich, welchen Nachteil der Kläger damit im Hinblick auf welche rechtliche Abhilfemöglichkeit ansprechen will. Zudem ist ein Nachteil nicht ersichtlich, denn bei Verbleib in der vorherigen Tätigkeit wäre sein [X.]aufstieg mit der Lohngruppe [X.] beendet gewesen.

b) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die Niederschriftserklärung und insbesondere nicht auf die dortige Erklärung unter Nr. III [X.] stützen. Die Niederschriftserklärung ist unabhängig von ihrem Inhalt und ihrem Rechtscharakter für den vorliegenden Sachverhalt im Anwendungsbereich des [X.] überhaupt nicht einschlägig.

aa) In der Niederschriftserklärung werden ausweislich ihres Wortlauts ausschließlich auf den [X.] bezogen Erklärungen abgegeben. Ausdrücklich heißt es bereits in der Überschrift zu Nr. III der Niederschriftserklärung, dass diese zum „Änderungstarifvertrag Nr. 9“ abgegeben werden. Damit ist nicht der [X.] bezeichnet, sondern der Änderungstarifvertrag vom 26. Januar 1994, der den [X.] betraf. Der [X.] wurde hingegen am 26. Januar 1994 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 geändert. Auch aus dem vollständigen Titel dieser Niederschriftserklärung ergibt sich, dass der Inhalt der Erklärung sich nicht auf den [X.], sondern auf den [X.] bezieht. Die Rede ist nur vom „Manteltarifvertrag für Waldarbeiter“ und nicht vom „Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] an den [X.]“.

Daran ändert nichts, dass im Text der Erklärung auch ein Bezug zum [X.] hergestellt wird. Dieser enthält lediglich eine Absichtserklärung, die sich zudem nicht auf die unter „II[X.]“ abgegebenen Erklärungen bezieht, sondern nur auf die entsprechende Übertragung der vereinbarten Änderungen - womit erstmal die 1994 neu eingeführten Lohngruppen gemeint sein dürften - mit der zusätzlichen Einschränkung „soweit einschlägig“ in das [X.] in den fünf neuen Bundesländern. Daraus kann keine bereits vollzogene Übertragung der hier fraglichen Erklärungen abgeleitet werden.

bb) Im Übrigen enthält die Niederschriftserklärung nicht die Unterschriften der Tarifvertragsparteien. Deren [X.] soll sich zwar aus einer „Anwesenheitsliste“ ergeben, die der [X.] beigefügt sein soll. Dies entspricht jedoch nicht den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen, die beim Abschluss eines Tarifvertrages - oder wie hier einer Erklärung der Tarifvertragsparteien - Anwendung finden. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat(vgl. nur [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.], 888).

cc) [X.] kann deshalb, ob - wie die Revision offensichtlich annimmt - der Kläger nach Abschluss seiner Weiterbildung zum geprüften Natur- und Landschaftspfleger mit dieser Weiterbildung und seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in der Naturparkwacht die in der Niederschriftserklärung in [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt. Offen bleiben kann auch, ob der Inhalt der Niederschriftserklärung vom 26. Januar 1994 mit dem [X.] überhaupt vereinbar ist. Eine solche Erklärung könnte in die Tarifauslegung nur dann einbezogen werden, wenn das sich unter ihrer Einbeziehung ergebende Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch zu dem Tarifvertrag steht(vgl. ua. [X.] 8. März 2006 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 117, 202). Eine die Tarifnormen des [X.] abändernde Regelung kann nur durch einen Tarifvertrag selbst getroffen werden ([X.] 3. Dezember 1986 - 4 [X.] - [X.] § 51 Nr. 6 = EzA TVG § 1 Nr. 32).

II[X.] [X.] hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Vorderwülbecke    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 521/08

24.02.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 7. Februar 2007, Az: 7 Ca 2835/06, Urteil

§ 13 Abs 1 Lohngr W6 Fallgr 3 MTW-O, § 13 Abs 1 Lohngr W4 MTW-O, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 4 AZR 521/08 (REWIS RS 2010, 9032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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