Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 4 AZR 365/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 1908

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2020 - 13 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik seit dem 29. Januar 2011 bei der [X.] beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich „das Arbeitsverhältnis … nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]), den besonderen Regelungen für die Verwaltung ([X.] - Besonderer Teil Verwaltung) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für den Bereich des [X.] jeweils geltenden Fassungen“.

3

Der Kläger ist auf dem Bauhof M des dortigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts beschäftigt. In einer Tätigkeitsdarstellung vom 31. Januar 2011 sind die „[X.] Tätigkeiten“ wie folgt beschrieben:

        

„1.     

Beschäftigung im Ausbildungsberuf zur Erledigung von Arbeitsaufträgen in der [X.], u. a.:

                 

-       

Störungsbeseitigung an elektrischen Anlagen und auf Wasserfahrzeugen

                 

-       

Erstellen von Elektroinstallationen für Gebäude

                 

-       

Instandsetzung von elektrischen Geräten und Maschinen

                 

-       

Mitarbeit bei der Beseitigung von Störungen und Fehlersuche in der Steuerungstechnik für Schleusen und Wehre im Rahmen von [X.] der [X.]“

4

Die Beklagte vergütete den Kläger zunächst nach Lohngruppe 4 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des [X.] zum [X.] ([X.]) und nach Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des [X.] ([X.]) vom 5. September 2013 zum 1. Januar 2014 nach [X.] 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des [X.] ([X.]/[X.]).

5

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses absolvierte der Kläger mehrere Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, ua. im Oktober/November 2014 und Oktober/November 2015 zu speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS-Steuerung).

6

Mit Schreiben vom 11. November 2014 stellte der Kläger einen „Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 [X.]“ und führte zur Begründung aus, seine Tätigkeit sei ab dem 1. Januar 2014 der [X.] 6 [X.]/[X.] zuzuordnen. Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2017, ihm werde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 der Dienstposten „[X.]-6“ übertragen. Aufgrund der damit verbundenen höherwertigen Tätigkeit ergebe sich eine Vergütung nach [X.] 6 [X.]/[X.].

7

Nach erfolgloser Geltendmachung der Entgeltdifferenz zwischen der [X.] 5 und der [X.] 6 [X.]/[X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 verfolgt der Kläger diesen Anspruch mit der vorliegenden Klage weiter. Er hat die Auffassung vertreten, während seiner Ausbildung habe er folgende Tätigkeiten erlernt, die nur bei der [X.] anfallen würden: Instandhaltung, Wartung und Reparatur von Schleusen, Wehren, Wasserfahrzeugen, Pumpwerken, Pegel sowie Licht- und Signaleinrichtungen. Diese führe er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unverändert aus. Die absolvierten Schulungsmaßnahmen seien lediglich der fortgeschrittenen Technologie, insbesondere im EDV-Bereich geschuldet gewesen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.721,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2018 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, vor Beginn des Jahres 2017 seien dem Kläger keine spezifischen Tätigkeiten der [X.] ([X.]) übertragen worden. Diese tarifliche Anforderung für eine Vergütung nach [X.] 6 [X.]/[X.] ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des maßgebenden [X.], folge aber aus der Überschrift „Beschäftigte mit [X.]-spezifischen Tätigkeiten an Land“ zu Abschnitt 3 von Teil V der Anlage 1 zum [X.]. Aufgrund der fachlichen Ausrichtung der Berufsausbildung des [X.] seien seine Einsatzmöglichkeiten begrenzt gewesen. Erst nach den bis November 2015 absolvierten Schulungen zur SPS-Steuerung habe er [X.]-spezifische Tätigkeiten erbringen können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die [X.]orinstanzen haben dem [X.] des [X.] zu Recht stattgegeben. Er kann für die [X.] vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 eine [X.]ergütung nach [X.] 6 [X.]/[X.] beanspruchen.

I. Die Eingruppierung des [X.] bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeregelung nach §§ 12 und 13 [X.]/[X.]. dem [X.] [X.].

Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum [X.] über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des [X.] fallen, in den [X.]/[X.] gem. § 25 Abs. 1 T[X.]Ü-[X.] grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat aber mit Schreiben vom 11. November 2014 und damit innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Satz 2 T[X.]Ü-[X.] einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 T[X.]Ü-[X.] gestellt, der den Zugang zu dem neuen Entgeltsystem eröffnet, wenn sich nach dessen [X.]en ein höheres Entgelt ergibt (ausf. [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 18 ff.; 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 17 ff. [X.], [X.]E 162, 81).

II. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit des [X.] ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] der Arbeitsvorgang (zu dessen Bestimmung umfassend [X.] 9. September 2020 - 4 [X.]  - Rn. 27  ff. [X.] [zum inhaltsgleichen § 12 T[X.]-L]). Das [X.] hat zwar keine Arbeitsvorgänge bestimmt. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, es könne dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit um mehrere, gesondert zu bewertende Arbeitsvorgänge oder um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Für seine „Beschäftigung im Ausbildungsberuf zur Erledigung von Arbeitsaufträgen in der E-Werkstatt“ ist nach den Feststellungen des [X.]s in jedem Tätigkeitsbereich eine Ausbildung zum Elektroniker erforderlich. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt daher bei jedem denkbaren Zuschnitt das von ihm in Anspruch genommene [X.].

III. Für die Eingruppierung sind ua. folgende Bestimmungen des [X.] [X.] maßgebend:

        

§ 2   

        

Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

        

(1)     

Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).

        

(2)     

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen [X.] in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer [X.] derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal auf unterstellte Beschäftigte abstellt.

                 

…       

        

§ 3     

        

Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

        

(1)     

Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I[X.] gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des [X.]esministeriums der [X.]erteidigung. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils [X.] gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des [X.]esministeriums für [X.]erkehr und digitale Infrastruktur. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils [X.]I gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des [X.]esministeriums des Innern. Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile I[X.], [X.] oder [X.]I, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der [X.], in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen I[X.], [X.] oder [X.]I aufgeführt ist, noch in einer höheren [X.].

        

…       

        
        

(3)     

Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, I[X.], [X.] oder [X.]I, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der [X.], in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren [X.].

        

…       

        
        

Anlage 1

                 
        

Entgeltordnung

        

…       

        

Teil II

        

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

        

…       

        

[X.] 5

                 

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

        

…       

        

Teil [X.]

        

Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des [X.]esministeriums für [X.]erkehr und digitale Infrastruktur

        

…       

        

3       

Beschäftigte mit WS[X.]-spezifischen Tätigkeiten an Land

        

[X.]orbemerkung

                 

Dieser Abschnitt gilt sowohl für den Küsten- als auch für den Binnenbereich.

        

…       

        

[X.] 6

        

1.    

…       

        

2.    

[X.] und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.“

In den [X.] zu § 3 [X.] [X.] heißt es ua.:

        

1.    

Zu § 3

                 

…       

                 

2.    

Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis [X.]I der Entgeltordnung

                 

Die weitere Untergliederung der Teile III bis [X.]I in Abschnitte und Unterabschnitte, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, hat nicht zur Folge, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift ‚erfasst‘ ist, zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts eingruppiert sind. [X.]ielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tatbestandsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind.“

I[X.]. Die Tätigkeit des [X.] hat im Streitzeitraum die Anforderungen des [X.] der [X.] 6 Fallgruppe 2 Teil [X.] Abschnitt 3 der Anlage 1 zum [X.] [X.] erfüllt. Entgegen der Auffassung der [X.] ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine „WS[X.]-spezifische“ handeln muss.

1. Die Eingruppierung beurteilt sich gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 i[X.]m. Satz 4 [X.] [X.] nach Teil [X.] Abschnitt 3 der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. Der Kläger ist auf dem Bauhof M des dortigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts beschäftigt. Er ist damit im Bereich des [X.]esministeriums für [X.]erkehr und digitale Infrastruktur tätig, das für die [X.] des [X.]es zuständig ist. Da seine auszuübende Tätigkeit die [X.]oraussetzungen des [X.]s der dort aufgeführten [X.] 6 erfüllt, ist dieses maßgebend.

2. Der Kläger verfügt über die notwendige abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroniker und übt nach den Feststellungen des [X.]s eine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

3. Die Überschrift zu Abschnitt 3 von Teil [X.] der Anlage 1 zum [X.] [X.] - „Beschäftigte mit WS[X.]-spezifischen Tätigkeiten an Land“ - enthält keine zusätzliche Anforderung für das vom Kläger in Anspruch genommene [X.]. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. [X.]erbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 164, 326).

b) Weder dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 [X.] [X.] noch der Überschrift zu Abschnitt 3 von Teil [X.] der Anlage 1 zum [X.] [X.] kann - anders als die Revision meint - deutlich entnommen werden, für die nachfolgenden [X.]e sei eine „WS[X.]-spezifische Tätigkeit“ erforderlich. § 2 Abs. 1 [X.] [X.] bestimmt lediglich, dass sich die [X.]e aus der Anlage 1 (Entgeltordnung) ergeben, ohne aber deren Tarifinhalte festzulegen. Dem Wortlaut der Überschrift könnte sowohl entnommen werden, die nachfolgend tarifierten Tätigkeiten müssten „WS[X.]-spezifisch“ sein, als auch, sie seien es schon deshalb, weil sie im Bereich der [X.] auszuüben sind.

c) Die Tarifsystematik sowie Sinn und Zweck der Überschriften sprechen gegen die Annahme, die Überschrift zu Abschnitt 3 enthalte für die nachstehenden [X.]e zusätzliche Anforderungen. Mit dieser wird lediglich der Bereich innerhalb des [X.]esministeriums für [X.]erkehr und digitale Infrastruktur beschrieben, in dem die auszuübende Tätigkeit zu erbringen ist.

aa) Gem. § 2 Abs. 1 [X.] [X.] ergeben sich die [X.]e aus der Anlage 1 (Entgeltordnung). Nach Satz 2 der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 [X.] [X.] werden die [X.]e „unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten“ aufgeführt. Schon danach haben die Tarifvertragsparteien die Überschriften jedenfalls nicht als Teil der [X.]e angesehen. Zudem ist nach Satz 1 der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 [X.] [X.] die weitere Untergliederung der [X.] bis [X.]I in Abschnitte und Unterabschnitte „aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen“. Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien in den Überschriften keine zusätzlichen tariflichen Anforderungen für nachfolgende [X.]e regeln wollten. Für die Annahme der Revision, aus den [X.] ergebe sich nicht, dass die Überschriften „nur“ und nicht lediglich „auch“ der Übersichtlichkeit dienten, fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkten. In der Niederschriftserklärung Nr. 2 ist nur ein Zweck genannt. Hätten die Tarifvertragsparteien weitere Absichten mit den Überschriften verfolgen wollen, hätte es nahegelegen, die genannte Zweckbestimmung mit einer Einschränkung (etwa „in erster Linie“) zu versehen oder andere Zwecke ausdrücklich zu benennen.

Eine andere Auslegung folgt nicht aus § 2 Abs. 2 [X.] [X.]. Die Bestimmung stellt klar, dass sich Bezugnahmen auf Beschäftigte einer anderen [X.] in einem [X.] auf Beschäftigte einer [X.] derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit („Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil“) der Entgeltordnung beziehen, wenn in dem [X.] nichts anderes geregelt ist. Da für diese, die gesamte Entgeltordnung betreffende Regelung die Überschriften der jeweiligen [X.] nicht relevant sind, bestand für die Tarifvertragspartner keine [X.]eranlassung an dieser Stelle die Überschriften zu erwähnen.

Ebenso gebietet § 3 Abs. 1 [X.] [X.] kein abweichendes Tarifverständnis. Aus der Überschrift zu Teil [X.] der Anlage 1 zum [X.] [X.] - „Besondere [X.]e ...“ - folgt nicht, zusätzlich zu den in den [X.]en genannten „allgemeinen“ Anforderungen müssten weitere „besondere“ - zudem insoweit auch nicht näher definierte - Anforderungen erfüllt werden. Die Überschrift regelt vielmehr lediglich das dem [X.]/[X.] zugrundeliegende Spezialitätsprinzip (sh. allg. dazu [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 23; ausf. 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 129, 208). Die Bezeichnung der in den Teilen I[X.] bis [X.]I der Anlage 1 zum [X.] [X.] geregelten [X.]e als „besondere [X.]e“ verdeutlicht nur, dass die Prüfung, ob die Tätigkeit eines der dort geregelten [X.]e erfüllt, vorrangig ist. Ist kein „besonderes [X.]“ erfüllt, ist weiter zu prüfen, ob ein solches des Teils III einschlägig ist (Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 [X.] [X.]). Erst dann können die „allgemeinen [X.]e“ der Teile I und II in Betracht gezogen werden.

bb) Bestätigt wird dieses [X.]erständnis durch die tariflichen Anforderungen an die Tätigkeit von [X.] und Elektronikern in anderen Bereichen. Diese werden - soweit aus Sicht der Tarifvertragsparteien für die Tätigkeit in dem besonderen Bereich erforderlich - im Rahmen der jeweiligen [X.]e gesondert spezifiziert. Das ist der Fall im Bereich des [X.]esministeriums der [X.]erteidigung (Teil I[X.] Abschnitt 1 der Anlage 1 zum [X.] [X.]) in [X.] 6 Fallgruppe 1 gem. der Protokollerklärung Nr. 3. Ebenso verhält es sich im Abschnitt 28 in [X.]n 6 und 7 und im Bereich des [X.]esministeriums des Inneren (Teil [X.]I Abschnitt 1 der Anlage 1 zum [X.] [X.]) in [X.] 6 Fallgruppe 1a.

cc) Für das vorstehende Ergebnis spricht weiterhin das [X.] der [X.] 6 Fallgruppe 4 Teil [X.] Abschnitt 3 der Anlage 1 zum [X.] [X.]. Darauf hat das [X.] zu Recht hingewiesen. Dem Tarifvertrag lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Umständen Tätigkeiten von „Köchinnen und Köchen mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem Berufsbildungszentrum“ „WS[X.]-spezifisch“ sein sollen. Soweit die Beklagte vorträgt, dies läge in dem besonderen Umstand begründet, dass die Tätigkeiten in Internaten auszuüben seien, mag dies in der Weise im Tarifvertrag seinen Niederschlag gefunden haben, dass die zusätzliche Anforderung „in einem Berufsbildungszentrum“ für das [X.] normiert worden ist und Köche in diesem Abschnitt nach [X.] 6 [X.]/[X.] vergütet werden, während sie ohne Hinzutreten weiterer Anforderungen in übrigen Teilen der Entgeltordnung lediglich eine [X.]ergütung nach der [X.] 5 [X.]/[X.] erhalten. Dem Tarifvertrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass und ggf. unter welchen [X.]oraussetzungen die Tätigkeit eines Kochs in einem Berufsbildungszentrum überdies „WS[X.]-spezifisch“ sein soll.

dd) Die von der [X.] auszugsweise vorgelegten Durchführungshinweise können kein abweichendes Ergebnis begründen. Bei diesen handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der Ansicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise, die für die Auslegung nicht bindend ist. Ansichten lediglich einer Tarifvertragspartei sind kein Hilfsmittel der Tarifauslegung (vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 43). Unabhängig davon - und anders als die Beklagte meint - entsprechen sie der vorstehenden Auslegung. Danach muss die Tätigkeit „in der WS[X.]“ ausgeübt werden. Ein zusätzliches Erfordernis, die Tätigkeit müsse eine wie auch immer „WS[X.]-spezifische“ sein, ist den [X.] nicht zu entnehmen.

ee) Der von der [X.] angeregten „Einholung von Auskünften der Tarifpartner zur Bedeutung der Überschriften“ war nicht nachzukommen. Es bestehen nach Auslegung der Tarifregelung bereits nicht die erforderlichen Zweifel für eine Tarifauskunft. Zudem wäre eine solche auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage - die Bedeutung der Überschrift zu Abschnitt 3 von Teil [X.] der Anlage 1 zum [X.] [X.] für die Auslegung des streitgegenständlichen [X.]s - und damit auf eine unzulässige Fragestellung gerichtet. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr., etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 44 [X.], [X.]E 164, 326).

4. Die [X.]erfahrensrüge der [X.] hat keinen Erfolg. Der [X.] hat diese geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend und sieht gem. § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 564 Satz 1 ZPO insoweit von einer Begründung ab.

[X.]. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung der Entgeltdifferenz für den streitgegenständlichen [X.]raum - deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht - ist nicht verfallen. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 11. November 2014 nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] auch die später fällig werdenden [X.] geltend gemacht.

[X.]I. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

[X.]II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug    

        

    Neumann    

        

        

        

    Lippok    

        

    [X.]     

                 

Meta

4 AZR 365/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lingen, 24. Mai 2019, Az: 2 Ca 486/18 Ö, Urteil

§ 25 Abs 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs 1 TVÜ-Bund, § 12 Abs 2 TVöD, § 2 Abs 1 TV EntgO Bund, § 2 Abs 2 TV EntgO Bund, Anl 1 Teil V Abschn 3 Entgeltgr 6 Fallgr 2 TV EntgO Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 4 AZR 365/20 (REWIS RS 2021, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 379/15 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - Entgeltordnung TV-L


4 AZR 678/16 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem "Peilschiff"


4 AZR 666/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst - Beschäftigte "in der Tätigkeit von" Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher …


6 AZR 142/21 (Bundesarbeitsgericht)

Zulage für Vertretungstätigkeit eines handwerklich Beschäftigten - Weitergeltung BMT-G-O und TV Lohngruppenverzeichnis


4 AZR 331/16 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Ausbilders - Anforderung an eine "Ausbildungswerkstatt"


Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 31/22

8 Sa 869/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.