Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. I ZR 76/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11740

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318BIZR76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR
76/17
vom

22. März
2018

in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 148
a)
Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem
Rechtsstreit eingereichten [X.] kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.
b)
Trifft das Gericht eine Entscheidung, bevor eine in dem Rechtsstreit einge-reichte [X.] zugestellt worden ist, wird dadurch weder das Recht der [X.] auf ein faires Verfahren und auf wir-kungsvollen Rechtsschutz noch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
[X.], Beschluss vom 22. März 2018 -
I [X.]/17 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
März
2018
durch [X.] Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.], [X.] Fe[X.]ersen
und
die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23.
März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beklagten
auferlegt.
Streitwert: 150.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin
stellt Zubehör für elektronische Geräte
her und vertreibt es in [X.]. Sie ist Inhaberin der
am 10.
Januar 2011 angemeldeten und am 12.
April 2011 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Nr.
001253876-0001, -0002
und 0003 (im Folgenden: [X.]), die eine Priorität [X.] Designpatente vom 8.
Juli 2010, 11.
November 2010 und 12.
November 2010 in Anspruch nehmen. Bei dem nach den
Klage-mustern
gefertigten Produkt der Klägerin handelt es sich um eine Schutzhülle mit integrierter Tastatur für den [X.] [X.] des Herstellers [X.].
1
-
3
-
Die Beklagte zu
1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu
2 ist, bietet ebenfalls Zubehör für elektronische Geräte
an. Sie vertrieb seit Mitte Mai 2011 ebenfalls Schutzhüllen mit integrierter Tastatur für den [X.] [X.]. Mit Schreiben vom 28.
Juni 2011 mahnte die Klägerin die Beklagte zu
1 deswe-gen erfolglos ab.
Die Beklagten machen geltend, die Beklagte zu 1 sei Inhaberin sämtli-cher Entwerferrechte an dem angegriffenen Produkt, ihr stünden die
Klagemus-ter zu. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin habe zur Umset-zung der Idee für ein [X.]-Case mit integrierter Tastatur im [X.] 2010 [X.] an das in [X.] ansässige Unternehmen S.

M.

Co., [X.]., über-
reicht und gebeten, die Idee gestalterisch umzusetzen. Gemeinsam mit der T.

Te.

(HK) Co., [X.]., mit Sitz in der [X.], habe
S.

M.

Co., [X.]., Herrn J.

als freien Mitarbeiter mit der Entwicklung des
Designs beauftragt, der im August 2010 einen weitgehend fertiggestellten [X.] vorgelegt habe. Im Dezember 2010 seien noch geringfügige Änderungen vorgenommen und die fertigen Entwürfe der Beklagten zu 1 vorgelegt worden. Herr J.

habe S.

M.

Co., [X.]., und T.

Te.

(HK) Co.,
[X.].,

alle Rechte übertragen, diese hätten
sie mit Vertrag vom 5.
Juli 2011 an die Beklagte zu 1 weiter übertragen.

Die Beklagte zu 1 hat die Klägerin in einem vorangegangenen Rechts-streit gemäß Art.
15 Abs.
1 [X.] auf Anerkennung als rechtmäßige Inhaberin der [X.] in Anspruch genommen, wobei sie sich auf ihr vorstehend wiedergegebenes Vorbringen gestützt hat. Die Klage ist rechtskräftig abgewie-sen worden
([X.], Urteil vom 25.
Juni 2013 -
15 [X.], BeckRS 2016, 10236; KG,
Beschluss vom 23.
Juni 2014 -
24 [X.], BeckRS 2016, 10237).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten im Hinblick auf die an-gegriffenen Produkte wegen Verletzung des
[X.]s -0001, jeweils hilfs-weise wegen Verletzung der [X.] -0002 und -0003, weiter hilfsweise 2
3
4
5
-
4
-
wegen Ansprüchen aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz,
zur Unter-lassung und zur Rechnungslegung zu verurteilen, ihre
Schadensersatzpflicht festzustellen und sie zum Rückruf der angegriffenen Produkte aus den Ver-triebswegen und zu
deren
Vernichtung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten zu verurteilen.
Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage
die Klägerin hin-sichtlich bestimmter, von dieser vertriebener mobiler Keyboards auf Aus-kunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Erstattung von [X.], die Feststellung ihrer Pflicht zum Schadensersatz und die Erklärung der Nichtigkeit der [X.]
begehrt. Die Beklagte zu 1 stützt die Widerklage auf eine Verletzung des Urheberrechts, hilfsweise auf Art.
88 Abs.
2
[X.] in Verbindung mit §
42
Abs.
1
und 2, §
46 Abs.
1 DesignG.

Die Beklagten haben mit Schriftsätzen vom 5.
Mai 2014 der S.

M.

Co., [X.]., sowie der T.

Te.

(HK) Co., [X.]., den Streit verkündet

mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite
beizutreten. Der Versuch, der S.

M.

Co., [X.]., die [X.] in [X.] zuzustellen,
scheiterte. Ein Nachweis, dass der T.

Te.

(HK) Co., [X.]., die
[X.] in der [X.] zugestellt worden ist, ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen, teilweise im Wege eines Versäumnisurteils, das es nach Einspruch der Beklagten im Wesentlichen aufrechterhalten hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen ([X.], Urteil vom 23.
März 2017 -
20 [X.], juris).
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision wollen sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage und die Beklagte zu 1 ihre Widerklageanträge weiterverfolgen (dazu [X.]). Ferner beantragen die Beklagten die Aussetzung des Verfahrens bis zur Zustellung der [X.] und bis zur Entscheidung des Amts der [X.] für geisti-6
7
-
5
-
ges Eigentum über ihren Antrag vom 26. September 2016
auf Nichtigerklärung der [X.]
(dazu II).
I[X.] Eine Aussetzung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision kommt
nicht in Betracht.
1.
Nach §
148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, [X.], dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Ausset-zung von Verfahren, mit denen die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gel-tend gemacht werden,
im Hinblick auf anhängig gemachte Verfahren zur Lö-schung des jeweiligen Schutzrechts im Register ist in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich (für das markenrechtliche Verletzungsverfahren: [X.], Urteil vom 18.
September 2014

I
ZR
228/12, [X.], 1101 Rn. 16 = [X.], 1314 -
Gelbe Wörterbü-cher; Urteil vom 23.
September 2015 -
I
ZR 78/14, [X.], 1201 Rn.
17 = [X.], 1487 -
Sparkassen-Rot/[X.]; für das auf ein Gemein-schaftsgeschmacksmuster
gestützte Verletzungsverfahren: [X.], Urteil vom 28.
September 2011 -
I
ZR 23/10, [X.], 512 Rn.
22 = [X.], 558

Kinderwagen I). Dies gilt auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision (für das Patentverletzungsverfahren: [X.], Beschluss vom 6.
April 2004

X
ZR
272/02, [X.]Z 158, 372, 374 [juris Rn.
30 bis 34]

[X.]; Urteil vom 10.
Januar 2017

X
ZR
17/13, [X.], 428 Rn. 23 f. -
Vakuumtransportsystem). Die Ent-scheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzun-gen des §
148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Dabei sind das Inte-resse des Klägers an einer baldigen Entscheidung und das Interesse des Be-8
9
-
6
-
klagten, nicht aufgrund eines löschungsreifen Schutzrechts verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegenei-nander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung des Schutzrechts im registerrecht-lichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene [X.] rechtfertigt (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn.
17 -
Gelbe Wörterbü-cher; [X.], 1201 Rn.
19 -
Sparkassen-Rot/[X.]).
2. Der Umstand, dass es bislang nicht gelungen ist, den Streitverkünde-ten die [X.] der Beklagten in [X.] und in der [X.] zuzustellen, rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO nicht.
a) Die Regelung des §
148 ZPO eröffnet nach ihrem Wortlaut keine Mög-lichkeit, einen Rechtsstreit oder ein Rechtsmittelverfahren bis zur Zustellung einer [X.] auszusetzen. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von
dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Vorschrift dient dem Zweck, divergierende Entscheidungen in verschiedenen Verfahren zu vermeiden ([X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
148 Rn.
1; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
148 Rn.
1). Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach §
148 ZPO ist danach nur im Hinblick auf einen vom Ausgangsverfahren verschiedenen Rechtsstreit oder ein gesondertes Verwaltungsverfahren mög-lich, dessen Gegenstand ein Rechtsverhältnis ist, das für den auszusetzenden Rechtsstreit vorgreiflich ist. Bei der Zustellung der [X.]
handelt es sich nicht um ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren, sondern um einen innerprozessualen Vorgang im Ausgangsrechtsstreit.
10
11
-
7
-
b) Eine analoge Anwendung des §
148 ZPO, die eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Zustellung der [X.] ermöglichen soll, kommt nicht in Betracht.
aa) Die Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Gericht führt zum Ver-fahrensstillstand
und dazu, dass effektiver Rechtsschutz während der [X.] der Aussetzung nicht erlangt werden kann. Die Fälle, in denen eine Aussetzung erfolgen
kann, sind abschließend gesetzlich geregelt ([X.]/[X.] aaO §
148 Rn.
1). Selbst wenn im Einzelfall eine analoge Anwendung von § 148 ZPO in Betracht zu ziehen wäre, könnte eine Aussetzung nur im Hinblick auf ein an-derweitiges Verfahren erfolgen, an dem
es hier fehlt.
[X.]) Die Beschwerde beruft sich ohne Erfolg auf obergerichtliche Recht-sprechung, nach der eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf eine [X.] als zulässig und sachgerecht angesehen worden ist ([X.], NJW-RR 1994, 1343; [X.], NJW-RR 1998, 576). In diesen Verfahren war die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erfolgte [X.] als zulässig erachtet worden. Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Die hier in Rede stehen-den [X.] sind nicht in einem anderen Verfahren erfolgt.
3. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Amts der [X.] für geistiges Eigentum über den Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung der [X.] gemäß Art.
88 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit §
148 ZPO auszusetzen.
a) Die Beklagte zu 1 stützt ihre Anträge
an das Amt der [X.] für geistiges Eigentum vom 26.
September 2016
auf Sachvortrag, mit dem sie in dem vorangegangen Rechtsstreit von der Klägerin die Übertragung des [X.]s nach Art. 15 [X.] beansprucht hat und mit dem sie im [X.] Rechtsstreit eine Feststellung der Nichtigkeit der [X.] be-12
13
14
15
16
-
8
-
gehrt. Sie macht geltend, die [X.] seien für nichtig zu erklären, weil sie eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellten, das nach dem Urheber-recht eines Mitgliedstaats geschützt sei (Art. 25 Abs.
1 Buchst.
f [X.]).
b) Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Beklagte zu 1 mit ihrem Nichtigkeitsantrag Erfolg haben kann. Die Beklagten begründen den Ausset-zungsantrag damit, Herr J.

habe den [X.] schon
im August 2010 einen weitgehend fertiggestellten Entwurf der [X.] überlassen mit Zeichnungen, die nahezu identisch mit den Zeichnungen gewe-sen seien, die dem Vertrag zwischen der Beklagten zu
1 und den beiden Streit-verkündungsempfängern vom 5.
Juli 2011 beigefügt gewesen seien; nachfol-gende Änderungen seien geringfügige und unsichtbare Änderungen innerhalb der [X.] und ohne Auswirkung auf das Design gewesen. Die Beklagten haben dasjenige urheberrechtliche Werk, das nach ihrer Behauptung durch die [X.] unerlaubt verwendet wird -
die nach ihrer Darstellung von Herrn

J.

im August 2010 gefertigten Zeichnungen -, weder im vorliegenden Rechts-
streit noch im Verfahren vor dem Amt der [X.] für geistiges Ei-gentum vorgelegt. Sie haben diese Zeichnungen zudem nicht näher [X.]. Das lässt keine Beurteilung zu, ob es, die Richtigkeit der Angaben der [X.] zum zeitlichen Ablauf unterstellt, zu diesem [X.]punkt bereits ein urhe-berrechtlich geschütztes Werk gab, das durch die [X.] unerlaubt ver-wendet wurde. Einer Aussetzung steht deshalb bereits der Umstand entgegen, dass es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Klagemus-ter fehlt.
c) Hinzu kommt, dass das Interesse der Klägerin an einem baldigen [X.] des vorliegenden Rechtsstreits
gegen eine Aussetzung des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens spricht.
aa) Das vorliegende Verletzungsverfahren ist seit dem [X.] anhän-gig. Es ist vom [X.] bereits einmal ausgesetzt worden, weil die Beklagte 17
18
19
-
9
-
zu 1 die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit auf Übertragung der Klagemus-ter in Anspruch genommen hat.
Eine wiederholte Aussetzung ist unter dem Ge-sichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zulässig (vgl. [X.], NJW 2013, 3432
Rn.
19 bis 26).
[X.]) Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Beklagte zu
1 hat in einem ersten beim Amt der [X.] für geistiges Eigentum [X.] ohne Erfolg die Erklärung der Nichtigkeit der Klage-muster begehrt (vgl. [X.], BeckRS 2016, 10236) und dabei den Nichtig-keitsgrund des Art. 25 Abs.
1 Buchst. f [X.] nicht geltend gemacht. Bei dem Ende 2016 anhängig gemachten [X.] handelt es sich damit um das zweite die [X.] betreffende [X.], das die Beklagte zu 1 zudem erst über fünf Jahre nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits anhängig gemacht hat. Angesichts der bereits erheblichen Verfahrensdauer im vorliegenden Rechtsstreit und des späten
und zudem wiederholten
Nichtig-keitsantrags besteht ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer baldi-gen Entscheidung im vorliegenden Verletzungsverfahren.
cc) Sollten die [X.] keinen Bestand haben, steht den Beklagten die Möglichkeit der [X.] gemäß §
767 ZPO offen ([X.], Beschluss vom 15.
Dezember 2017 -
I
ZR 258/14, [X.], 335 Rn.
16, mwN -
Aquaflam).
[X.]) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die mit der Widerklage erhobene Nichtigkeitsklage vor dem erneuten Antrag der Beklagten zu 1 auf Erklärung der Nichtigkeit der [X.] beim Amt der [X.] für geistiges Eigentum anhängig gemacht worden ist. Grundsätzlich ist in einem derartigen Fall nicht das Verfahren der Nichtigkeitsklage, sondern das Verfahren vor dem Amt auszusetzen (Art.
91 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
20
21
22
-
10
-
II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht.
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Tatsacheninstan-zen erfolglos versucht haben, den die [X.] enthaltenden Schrift-satz der Beklagten zuzustellen. Dadurch werden das Recht der Beklagten auf ein
faires
Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
a) Die [X.] dient dem Interesse des [X.]s, das Gericht im Folgeprozess an die Ergebnisse des Erstprozesses
gemäß §
74 Abs.
1, §
68 ZPO zu binden und damit das Risiko eines Prozessverlusts in den Fällen zu vermeiden, in denen der [X.] wegen der materiell-rechtlichen Abhängigkeit und wechselseitigen Ausschließung der Ansprüche jedenfalls in einem der beiden Prozesse gewinnen muss ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2009 -
XII ZR 114/06, [X.]Z 179, 361 Rn. 29; Urteil vom 28.
Juni 2011 -
KZR 75/10, [X.]Z 190, 145 Rn. 73 -
ORWI). Zweck der Streitverkün-dung ist es dagegen nicht, der [X.], die im Erstprozess auf die Darlegung von Umständen aus der Sphäre des [X.]semp-fängers angewiesen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf das zu erwartende Vorbringen des Streithelfers zu berufen. Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer nicht verpflichtet ist, sich im Ausgangsrechtsstreit zu erklären. Er kann vielmehr von einer Erklärung absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt wird (§
74 Abs.
2 ZPO). Deshalb hat das [X.] in einem Verfahren, in dem eine [X.] erfolgt, nicht mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis eine Zustellung der [X.] gelingt.
23
24
25
-
11
-
b) Im Übrigen macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, das [X.] habe die Beklagten über den Stand der Zustellung in [X.] nicht unter-richtet und eine Zustellung in der [X.] nicht veranlasst.

aa) Nachdem das [X.] mit Schreiben vom 6.
Januar 2015 um ei-ne Zustellung der [X.] an die S.

M.

Co.,
[X.].,
unter der
von den Beklagten angegebenen Anschrift in [X.] ersucht hatte, hat das Deutsche Institut
Taipei das [X.] mit Schreiben vom 14. August 2015
von einer Mitteilung des taiwanesischen
Außenministeriums unterrichtet, dass die Streitverkündete nicht mehr unter der angegebenen Postfachadresse er-reichbar
sei. Dieses Schreiben ist mit Verfügung des [X.] vom 8.
September 2015 der [X.] vorgelegt worden. Diese hat am 10.
September 2015 eine Übersendung einer Abschrift dieses Schreibens an die Parteien veranlasst.

[X.]) Aus der Gerichtsakte ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] sich nicht prozessordnungsgemäß um eine Zustellung der [X.]
an die zweite [X.]sempfängerin bemüht hat. [X.] lässt sich entnehmen, dass das [X.], anders als von der Beschwerde gerügt, ein Ersuchen um Zustellung der [X.] an die T.

Te.

(HK) Co., [X.].,
in der [X.] veranlasst
und abgesandt hat. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer des [X.]s hat am 30. Oktober 2014 die Fertigung eines Schreibens für das Verfahren der Rechtshilfe
und
eines Ersuchens um Zustellung der [X.] sowie eine
Übersetzung
der [X.] in die [X.] Sprache
an-geordnet. Die zuzustellenden Unterlagen sind am 7.
November 2014 zum Übersetzer geschickt worden. Die Übersetzung unter Verwendung von chinesi-schen Kurzzeichen ist dem [X.] am 25.
November 2014 in Rechnung gestellt worden. Sodann hat der Rechtspfleger das Zustellungsersuchen mit 26
27
28
-
12
-
Verfügung vom 9.
Dezember 2014 dem Präsidenten des [X.]s zur Prü-fung und Weiterleitung vorgelegt, der ausweislich des Vermerks vom 15.
Dezember 2014 das Ersuchen geprüft und ohne Prüfungsvermerk an die Zentrale Behörde in China
weitergeleitet hat.

cc) [X.] lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass sich die Beklagten, deren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Zustellungen der [X.] im Urteil des [X.]s vom 13. August 2015 zurückgewiesen worden ist, zu irgendeinem [X.]punkt nach dem Sachstand der im Ausland vorzunehmenden Zustellungen erkundigt oder sich um eine Förderung der in ihrem Interesse liegenden Zustellungen
bemüht hät-ten. Sie machen dies auch nicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
29
30
-
13
-
IV. Danach ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1
ZPO.
Koch
Löffler
[X.]

Fe[X.]ersen
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
14c O 238/11 -

[X.], Entscheidung vom 23.03.2017 -
I-20 [X.] -

31

Meta

I ZR 76/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. I ZR 76/17 (REWIS RS 2018, 11740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11740

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 76/17 (Bundesgerichtshof)

Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift; Gerichtsentscheidung vor Zustellung …


I-20 U 125/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZR 23/10 (Bundesgerichtshof)

Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Verfahrensaussetzung bei Erhebung der Verletzungsklage vor dem Antrag auf Nichtigerklärung; Begehungsgefahr für …


I ZR 23/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 143/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 76/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.