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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZB 548/02
vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Neıkovi
am 21. Mai 2004 beschlossen:
Dem Schuldner wird zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des [X.] vom 31. Oktober 2002 Prozeßkostenhilfe bewilligt und [X.] beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des [X.] vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 Euro.
Gründe:
[X.]
Am 5. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der [X.]. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungs-- 3 -
unfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EG[X.]).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-kosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 [X.]) und mit Beschluß vom 22. Januar 2002 das Insolvenzver-fahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. August 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtre-tung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das [X.] hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-ner mit seiner Rechtsbeschwerde.
I[X.]
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EG[X.] nicht besteht. - 4 -
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache [X.] ZB 274/03 (z.[X.].) hat der [X.] entschieden, daß Art. 107 EG[X.] nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände-rungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.
[X.] Ganter
[X.]
[X.]
Neıkovi
Meta
21.05.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. IX ZB 548/02 (REWIS RS 2004, 3063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3063
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