Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. I ZR 244/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4247

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 244/01 Verkündet am: 4. März 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Verteilung des Vergü[X.]saufkommens
[X.] § 7

a) Hängt der Anteil am Vergü[X.]saufkommen, den eine Verwer[X.]sgesell-schaft an den einzelnen Berechtigten ausschüttet, von der Höhe der [X.] des jeweiligen Berechtigten ab, kann die Verwer[X.]sgesellschaft dem Berechtigten eine angemessene Ausschlußfrist setzen, innerhalb deren ihr Meldungen über die Lizenzeinnahmen sowie Unterlagen und Belege [X.] müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle erlauben. b) Unabhängig davon kann die Verwer[X.]sgesellschaft in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen erscheint, von dem Berechtigten den vollen Nachweis verlangen, daß die eingenommenen Lizenzzahlungen einen realen Hintergrund haben. Der vom Berechtigten zu erbringende Beweis betrifft aber stets nur den Zufluß; dagegen kann die Verwer[X.]sgesellschaft keine Aus-kunft darüber verlangen, in welcher Weise der Berechtigte über die ihm zuge-flossenen Gelder verfügt hat.

[X.], Urt. v. 4. März 2004 [X.]/01 [X.] OLG [X.]
LG [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Ober-landesgerichts [X.], 3. Zivilsenat, vom 30. August 2001 unter Zu-rückweisung der Revision der [X.]n im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Sänger. Die [X.] nimmt als Verwer[X.]sgesellschaft ne-ben den Ansprüchen der Tonträgerhersteller die Ansprüche der ausübenden Künstler wahr. Die Parteien sind durch den zwischen ihnen geschlossenen —[X.] für ausübende Künstlerfi vom 8. Juni/10. Juli 1970 mitein-ander verbunden. - 3 - Als Maßstab für die Ausschüt[X.] der eingenommenen Vergü[X.]en [X.] etwa für öffentliche Wiedergaben oder für private Vervielfältigungen der Darbie[X.]en der ausübenden Künstler [X.] dienen der [X.]n die von den Künstlern selbst eingenommenen und gemeldeten Lizenzgebühren. Der Anteil des einzelnen Künstlers an der Gesamtsumme dieser Lizenzgebühren bestimmt gleichzeitig den Anteil, den dieser Künstler von den auszuschüttenden [X.] beanspruchen kann. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem —[X.], auf den der zwischen den Parteien geschlossene Wahrnehmungsvertrag Bezug nimmt. [X.] gelangen die für die Sendung, öffentliche Wiedergabe, Vermie[X.], Vervielfälti-gung eingezogenen Vergü[X.]en ... unter ausübenden Künstlern im Verhältnis der von diesen in dem betreffenden Geschäftsjahr aus der Erstverwer[X.] in bezug auf das Inland erzielten anrechenbaren [X.] zur Aufteilung. Haben beispielsweise die von der [X.]n vertretenen Künstler in einem bestimmten Jahr Lizenzgebühren in Höhe von 100 Mio. • gemeldet und stehen der [X.]n 30 Mio. • zur Ausschüt[X.] zur Verfügung, erhält ein Künstler für jeden Euro, den er an Lizenzgebühren eingenommen hat, 30 Cent als Ausschüt-[X.] von der [X.]n. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Kläger für die [X.], 1991, 1992 und 1993 gemeldeten Lizenzgebühren, die die Grundlage für die Be-messung der Ausschüt[X.] bilden sollen, einen realen Hintergrund haben. [X.] besteht Streit darüber, ob diese Zahlungen nur für die künstlerische Leis[X.] oder aber auch für die Herstellung von Tonträgern gezahlt worden sind. In letzte-rem Fall müßten die vom Kläger gemeldeten Einnahmen um den für die Tonträ-gerherstellung gezahlten Betrag gekürzt werden, weil Maßstab für die Ausschüt-- 4 - [X.] der von der [X.]n eingenommenen Vergü[X.]en allein die für die künst-lerische Darbie[X.] gezahlten Beträge sind. Der Kläger stand ursprünglich bei der [X.] unter Vertrag. Er hatte mit seinem unter —[X.]fi handelnden Agenten und Manager [X.]einen Exklusivvertrag geschlossen, und dieser hatte [X.] unter Mitzeichnung des [X.] [X.] [X.] das Recht eingeräumt, mit dem Kläger exklusiv Tonaufnahmen [X.]. Nach Ablauf dieses [X.] einigten sich [X.], [X.]und der Kläger, daß alle Rechte an den Vertragsaufnahmen auf [X.]übergehen sollten. 1987 schlossen der Kläger und [X.]dann untereinander einen —[X.], in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, —Titel zur Herstel-lung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei [X.]n Aufnahmen mitzuwirkenfi (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Der Kläger sollte dabei [X.] abgesehen von einer bei Vertragsabschluß zu zahlenden Summe [X.] 5 DM für [X.] bei Konzerten und 2,50 DM für jeden sonst verkauften Tonträger erhalten (§ 10 des Vertrages), mindestens jedoch als Vorauszahlung —20.000 DM pro im Katalog als LP/MC/CD enthaltener Produktionfi (§ 11 des Vertrages). In welchem Umfang auf der Grundlage dieses Vertrages Tonträger produziert worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Tatsächlich wurden für die jetzt zur Abrechnung stehenden Jahre jeweils 100.000 DM auf ein Konto des [X.] überwiesen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst neben einem [X.] einen Zahlungsantrag gestellt, der die Ausschüt[X.] für die [X.] und 1988 betraf. Der Kläger hatte für diese Jahre Teilbeträge erhalten. Die Mehrforde-rung war von der [X.]n unter Hinweis darauf abgelehnt worden, daß es sich bei dem Vertrag zwischen [X.]und dem Kläger jedenfalls teilweise um einen Bandübernahmevertrag handele. Gegenstand eines Bandübernahmevertrags ist nicht allein die künstlerische Darbie[X.], sondern eine vollständige Produktion; die nach einem solchen Vertrag geschuldete Gegenleis[X.] umfaßt daher die [X.] 5 - gebühren nicht nur der ausübenden Künstler, sondern auch die des [X.] und gegebenenfalls die des [X.]. Mit einem ersten Teilurteil hat das [X.] die Zahlungsklage hinsichtlich der [X.] und 1988 abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die hierge-gen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das [X.] nicht zur Entscheidung angenommen ([X.] ZUM 1997, 555). Der zweite Teil des Rechtsstreits, der nunmehr in die Revisionsinstanz ge-langt ist, betrifft die Ausschüt[X.] für die [X.], 1991, 1992 und 1996 (der Kläger hat seine Einnahmen aus dem [X.] erst 1996 gemeldet). Für diese Jahre hat der Kläger zum einen die garantierte Lizenzvorauszahlung von jeweils 100.000 DM, zum anderen auch Einzelabrechnungen über [X.] und Drittlizenzen gemeldet. Die [X.] hat die dieser Meldung zugrundegelegten Einnahmen durchweg nicht anerkannt und eine Beteiligung des [X.] an der Ausschüt[X.] abgelehnt. Sie hat ihre Weigerung damit begründet, daß es sich bei dem Konzertbüro [X.]um eine Agentur des [X.] handele und es daher nicht gewährleistet sei, daß die Einnahmen dauerhaft dem Kläger zugeflossen seien. Daneben hat sie sich [X.] wie schon bei der die [X.] und 1988 betreffenden Forderung [X.] darauf gestützt, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und [X.]zu-mindest teilweise ein Bandübernahmevertrag sei, so daß allenfalls 45% der Ein-nahmen zu berücksichtigen seien. Das [X.] hat den angeführten Zahlungsanträgen mit dem zweiten Teilurteil teilweise stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zur Berechnung der Klageforderung zuletzt nur noch auf die Vorauszahlung von 100.000 DM p.a. gestützt und seine Klageforderung wie nachstehend dargestellt berechnet: - 6 - Jahr Zugrundegelegte Lizenzeinnahmen [X.] (Prozentsatz) Netto-Betrag + 7% [X.]. Gesamtforderung Antrag 1990 100.000 DM 37,8290% 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 31.363,72 DM 1991 100.000 DM 35,4570% 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 34.305,30 DM 1992 100.000 DM 37,4843% 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 36.069,68 DM 1996 100.000 DM 28,6259% [X.] nicht geltend gemacht [X.] [X.]

130.364,60 DM Der Kläger hat dabei klargestellt, daß er [X.] soweit die Forderung den Antrag übersteigt [X.] lediglich eine Teilforderung geltend macht, und hat beantragt, die [X.] zur Zahlung von 130.364,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat es für hinreichend belegt angesehen, daß dem Kläger jährlich 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen seien. Es hat jedoch in dem Vertrag des [X.] mit [X.]einen Bandübernahmevertrag gesehen und daher [X.] entsprechend den Vertragsbedingungen der [X.]n für derartige Ver-träge [X.] einen Abzug von 55% für gerechtfertigt gehalten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des [X.] wie in der nachstehen-den Aufstellung dargestellt berechnet und die [X.] zur Zahlung von 66.217,56 DM nebst Zinsen verurteilt: Jahr Netto-Betrag + 7% [X.]. Gesamtforderung davon 45% 1990 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 18.214,66 DM 1991 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 17.072,54 DM 1992 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 18.048,70 DM 1996 [X.] nicht geltend gemacht [X.] 12.881,66 DM

66.217,56 DM Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgt seinen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Zah-- 7 - lungsantrag, die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage [X.]. Beide Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuwei-sen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Einnahmen des [X.] in der beanspruch-ten Höhe als hinreichend belegt angesehen, eine Kürzung der Klageforderung aber für gerechtfertigt gehalten, weil es sich bei dem zugrundeliegenden [X.] auch um einen Bandübernahmevertrag gehandelt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis für seine Lizenzeinnahmen in Höhe von 100.000 DM p.a. erbracht. Die [X.] sei im Interesse einer gerech-ten Verteilung der Vergü[X.]en unter den Künstlern gehalten, für die angemelde-ten Lizenzgebühren nicht bloße Angaben, sondern Nachweise zu verlangen. Die maßgeblichen Anforderungen habe die [X.] für die jeweiligen Jahre in den sogenannten —Hinweisen an die Berechtigten für die Verteilung ([X.] festgelegt. Diese Hinweise seien zwar nicht ausdrücklich zum Bestandteil des [X.] gemacht worden, ihr Inhalt konkretisiere aber ohnehin nur das, was sich aus Treu und Glauben ergebe. Auch bei Zugrundelegung dieser Maß-stäbe sei davon auszugehen, daß der Kläger in den fraglichen Jahren jeweils 100.000 DM als garantierte Vorauszahlung auf Lizenzeinnahmen erhalten habe. Die entsprechenden Überweisungen auf das Konto des [X.] seien ausreichend belegt. Der Umstand, daß [X.] , der diese Zahlungen bewirkt habe, berechtigt ge-wesen sei, über das Konto zu verfügen, so daß eine Rücküberweisung an ihn nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, um den Nachweis der zu-- 8 - gunsten des [X.] erfolgten Lizenzgebührenzahlung zu verneinen. Es sei nicht ungewöhnlich, daß das Konto des im Ausland lebenden [X.] mit dem Vermerk —c.o. [X.] fi und mit der Anschrift des Büros [X.]

bei der Bank geführt werde, bei der auch [X.]als dessen Agent und Manager seine Konten habe, und daß dieser über das Konto verfügungsbefugt sei. Die Anforderungen an die Kontover-bindung eines im Ausland lebenden Künstlers dürften nicht überspannt werden. Unabhängig davon fänden die [X.] von 100.000 DM pro Jahr auch eine Entsprechung in den vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen. Diese von [X.]erstellten [X.] zeigten, daß die garantierte Lizenzvorauszah-lung der Größenordnung nach angemessen und nicht überhöht sei. Mit Recht habe aber die [X.] die vom Kläger gemeldeten Lizenzeinnah-men nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 2 des maßgebli-chen —[X.]sfi habe sich der Kläger dazu verpflichtet, —[X.] zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden Aufnahmen mitzuwirkenfi. Danach könne der Kläger seine ver-tragliche Verpflich[X.] entweder durch eine fertig produzierte Aufnahme oder durch die künstlerische Darbie[X.] erfüllen. Der Vertrag sei daher teilweise als Bandübernahmevertrag zu qualifizieren. Da die Vergü[X.]sregelung in §§ 10, 11 des Vertrages für beide Möglichkeiten nur eine einheitliche Vergü[X.] vorsehe und die [X.] daher habe annehmen müssen, daß die gemeldeten Lizenzge-bühren nicht nur das Entgelt des ausübenden Künstlers, sondern auch das des [X.] umfaßten, sei die [X.] berechtigt, alle Einnahmen als solche aus einem Bandübernahmevertrag einzuordnen und den pauschalen [X.] von 55% vorzunehmen. Eine derartige Typisierung sei der [X.]n gestat-tet, weil sie im Interesse der [X.] in der Lage sein müsse, die eingezogenen Vergü[X.]en zeitnah und gerecht zu verteilen. - 9 - I[X.] Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der [X.]n haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision des [X.] in dem [X.], in dem zu seinem Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung und [X.]. 1. Die Revision der [X.]n ist nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Nachweis als erbracht ange-sehen hat, daß die vom Kläger gemeldeten Lizenzzahlungen ihm zugeflossen und ihm auch wirtschaftlich verblieben sind. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Meldung und Nachweis der Lizenzgebühren bei der [X.]n besondere Regeln gelten. Da die gemeldeten Lizenzgebühren die Grundlage für die Ausschüt[X.] der von ihr ein-genommenen Vergü[X.]en darstellen, muß die [X.] innerhalb einer bestimm-ten Frist Klarheit darüber gewinnen, welche Lizenzeinnahmen sie zu [X.] hat und welche nicht. Ist die Ausschüt[X.] an die große Zahl von [X.] einmal vorgenommen, lassen sich nur noch in geringem [X.] Korrekturen vornehmen. Eine nachträgliche Anerkennung der Lizenzeinnah-men einzelner Künstler würde dazu führen, daß bereits ausgeschüttete Vergütun-gen zurückgefordert werden müßten, was sich schon wegen des Verwal[X.]sauf-wands verbietet. Die Bildung zusätzlicher Rückstellungen für verspätete Forde-rungen würde dagegen zu einer Schmälerung des für die Ausschüt[X.] zur Verfü-gung stehenden Aufkommens führen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu [X.], daß die [X.] darauf besteht, die Berechtigung einer Meldung in angemessener Frist zu klären (vgl. [X.] NJW-RR 1999, 1363 zur [X.] bei der [X.]). Sie kann daher für die Meldung der Lizenzeinnahmen ei-ne Ausschlußfrist vorsehen, innerhalb deren ihr Unterlagen und Belege vorgelegt werden müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Sie muß aufgrund dieser Angaben in der Lage sein, sich durch stichprobenartige Überprüfung [X.] 10 - wißheit darüber zu verschaffen, daß dem Tonträgerhersteller aus der Verwer[X.] der fraglichen Darbie[X.]en Einnahmen in einem Umfang zugeflossen sind, die die gemeldeten Lizenzgebühren als gerechtfertigt erscheinen lassen. b) Das Gebot einer zeitnahen Ausschüt[X.] der Vergü[X.]en bedeutet [X.] nicht, daß die [X.] sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken müßte und genötigt wäre, gemeldete Lizenzgebühren ohne den erforderlichen Nachweis anzuerkennen. Die [X.] ist vielmehr im Interesse der anderen Be-rechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und [X.] auf einem vollen Nachweis der Lizenzeinnahmen zu bestehen (vgl. [X.], Urt. v. 13.12.2001 [X.] I ZR 41/99, [X.], 332, 334 = [X.], 442 [X.] Klausurerfordernis, zur Meldung von Kompositionen für das Wer[X.]sverfahren der Sparte E der [X.]). Hierzu zählt insbesondere, daß die [X.] in Fällen, in denen ein Mißbrauch naheliegt oder doch nicht ausgeschlossen erscheint, zusätz-liche Nachweise verlangt. Ein solcher Mißbrauch ist vor allem dann in Erwägung zu ziehen, wenn zwischen dem Künstler und dem Tonträgerhersteller, von dem der Künstler die gemeldeten Lizenzeinnahmen bezieht, eine enge Verbindung oder gar eine wirtschaftliche Einheit besteht. Es muß gewährleistet sein, daß der Vertrag, auf dem die gemeldeten Lizenzeinnahmen beruhen, ein dem Ausgleich gegenläufiger Interessen dienender Austauschvertrag ist. Bestehen insofern [X.] et-wa im Hinblick auf eine Beteiligung des Künstlers an dem Unternehmen des Ton-trägerherstellers [X.] berechtigte Zweifel, kann die [X.] eine weitere Aufschlüs-selung der Einnahmen verlangen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die gemeldeten Lizenzgebühren einen realen wirtschaftlichen Hintergrund haben. Dies bedeutet, daß in der Regel in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht [X.] ist, nicht nur die Zahlungen des [X.] an den Künstler, sondern ergänzend auch der Zahlungsfluß von seiten eines unbeteiligten Dritten an den Tonträgerhersteller dargetan werden muß. - 11 - c) Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, daß dem Kläger für die fraglichen Jahre jeweils 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es kei-nen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht schon aufgrund der äußeren Umstände einen Mißbrauch als erwiesen angesehen hat. Weder die en-ge Verbindung zwischen dem Kläger und [X.] , der nicht nur als Produzent, son-dern gleichzeitig als Manager und Agent des [X.] fungiert, noch der Umstand, daß die Einnahmen des im Ausland lebenden [X.] auf ein Konto geflossen sind, das mit der Adresse [X.] geführt wurde und über das [X.]verfügen konnte, reichen für sich genommen aus, um von einer mißbräuchlichen Anmeldung [X.]. Die [X.] konnte auch keinen Nachweis darüber verlangen, wie der Kläger über die auf dem fraglichen Konto bei der [X.]eingegange-nen Zahlungen verfügt hat. Denn ein solcher Nachweis, der den Kläger mögli-cherweise dazu genötigt hätte, seine persönlichen Verhältnisse offenzulegen, wä-re ungeeignet gewesen, einen Mißbrauch auf seiten des [X.] auszuschließen. Dabei ist auch zu bedenken, daß eine Kontrolle des Abflusses [X.] wenn entsprechende Offenbarungspflichten anzunehmen wären [X.] in der Zukunft leicht unterlaufen werden könnten. d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.]n dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen [X.] hat, um darzulegen, daß die gemeldeten [X.] einen realen Hintergrund hatten. Insbesondere ist der Einwand nicht berech-tigt, der Kläger habe diese Einzelabrechnungen trotz einer entsprechenden Bean-standung seitens der [X.]n erst während des laufenden Rechtsstreits und damit lange nach dem Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegt. Die Korrespondenz, auf die sich die Revision der [X.]n bezieht (Anlagen [X.] bis 15.4), macht deutlich, daß die [X.] damals nicht etwa Einzelabrechnungen gefordert hat. - 12 - Sie hat vielmehr in Zweifel gezogen, daß die Gelder, die auf das Konto des [X.] bei der [X.]überwiesen wurden, den Kläger auch wirklich [X.] haben, und hat verlangt, der Kläger müsse belegen, wie er über die Mittel auf diesem Konto verfügt habe (Anlage [X.]). Diese Auskunft konnte die [X.] [X.] wie dargelegt [X.] nicht beanspruchen. Die Einzelabrechnungen hat sie aber nicht verlangt. In einem Fall, in dem aus ihrer Sicht ein Mißbrauch nicht ausge-schlossen ist und sie daher [X.] mit Recht [X.] weitergehende Nachweise verlangt, muß die [X.] dem [X.] auch im Interesse einer zügi-gen Verteilung der Einnahmen zeitnah mitteilen, welche Angaben er noch zu ma-chen hat. Die Revision der [X.]n vermag kein Vorbringen in den Vorinstanzen aufzuzeigen, wonach der Kläger zu einer entsprechenden Aufschlüsselung der Einzeleinnahmen aufgefordert worden ist. 2. Dagegen ist die Revision des [X.] begründet. Die getroffenen Fest-stellungen bieten keine hinreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht vor-genommene Kürzung der gemeldeten Einnahmen um 55%. a) Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, daß die [X.] gemischte, nicht aufgeschlüsselte Einnahmen aus Musikproduktions- und Band-übernahmeverträgen grundsätzlich nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. Denn in den Einnahmen aus dem Bandübernahmevertrag sind auch die Lizenz-gebühren des [X.] enthalten. In Ermangelung einer vertraglich [X.] Aufschlüsselung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die [X.] den Anteil für die künstlerische Darbie[X.] zurückhaltend und typisierend mit 45% bemißt (vgl. zu derartigen Typisierungen und Pauschalierungen [X.], [X.]. v. 3.5.1988 [X.] KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 [X.] [X.]-Wer[X.]sverfah-ren; [X.] ZUM 1997, 555; [X.] in Dreier/[X.], [X.], § 7 [X.] Rdn. 6). - 13 - b) Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen —[X.] als einen Vertrag bewertet, der teilweise auch Bandübernahmen zum Gegenstand habe, weshalb die [X.] berechtigt sei, bei der Berechnung der Ausschüt[X.] an den Kläger den gezahlten [X.] pauschal um 55% zu kürzen. [X.]) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß der Kläger nach § 1 Abs. 2 des —[X.]sfi verpflichtet ist, —Titel zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden [X.] Das Berufungsgericht sieht in der ersten Alternative die Möglichkeit, daß der Kläger nicht nur die künstlerische Darbie[X.] als Sänger er-bringt, sondern dem Vertragspartner [X.]eine fertige Produktion zur Verfügung stellt. Der Umstand allein, daß sich der Vertrag nach seinem Wortlaut auch auf ei-ne Bandübernahme beziehen kann, führt nicht dazu, daß die Einnahmen aus dem Vertrag ohne weiteres als Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag bewertet werden können. Unstreitig hat der Kläger nicht selbst produziert. Auch bei den Meldungen von Lizenzeinnahmen an die [X.] hat der Kläger [X.] worauf seine Revision mit Recht hinweist [X.] keinerlei Anlaß für die Annahme gegeben, daß es sich um Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag handelte. Besteht für den ausübenden Künstler kein Anlaß, seine Lizenzeinnahmen teilweise der Verwer-[X.] von Tonträgerherstellerrechten zuzuordnen, kann die Verwer[X.]sgesell-schaft sich nicht darauf beschränken, nur noch den herabgesetzten Vergü[X.]s-satz für Einnahmen aus [X.] zu zahlen. Der ausübende Künstler, der eine Pauschallizenz auch im Zusammenhang mit der Überlassung von Tonträgern erzielt, ist zwar gehalten, von vornherein durch eine [X.] Aufteilung der Einnahmen nach Gegenstand und Höhe für Klarheit zu sorgen, will er eine Herabsetzung des Vergü[X.]ssatzes vermeiden. Diese [X.] setzen aber voraus, daß eine unterschiedliche Verwer[X.] stattge-- 14 - funden hat. Besteht insoweit Unklarheit, darf die Verwer[X.]sgesellschaft den mit der Einordnung als Bandübernahmevertrag verbundenen pauschalen Abzug nur vornehmen, wenn sie den Berechtigten mit ihrer Einschätzung konfrontiert und ihn vergeblich zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert hat. Allein aufgrund des Vertragstextes durfte die [X.] nicht davon ausgehen, daß die Einnahmen sich (auch) auf vollständige Produktionen (Bandübernahmen) bezogen. Vielmehr hätte sie den Kläger auffordern müssen, sich zu der Frage der Bandübernahme zu erklären und gegebenenfalls nachzuweisen, daß die gemeldeten Einnahmen [X.] Bandübernahmen betrafen. Nach dem Vortrag des [X.] verhält es sich so. [X.]) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Begründung des Landge-richts herleiten. Das [X.] hat darauf abgestellt, daß der —[X.], aufgrund dessen dem Kläger die gemeldeten Einnahmen zugeflossen sind, nicht allein Neuproduktionen, sondern auch Produktionen aus der [X.] betrifft, in der der Kläger noch bei [X.] unter Vertrag stand. Die [X.] an diesen Altproduktionen sind nicht bei [X.] verblie-ben. Das [X.] hat angenommen, daß diese Rechte beim Kläger liegen; die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen beträfen daher [X.] was die Altproduktionen angehe [X.] stets auch Herstellerrechte und seien daher als gemischte Einnahmen aus einem Musikproduktions- und Bandübernahmevertrag zu bewerten. Mit Recht rügt die Revision des [X.], daß diese Annahme nicht ohne weiteres mit dem Text des [X.]-Vertrages von 1984 in Einklang steht. Denn dort heißt es, daß —sämtliche in Ansehung dieser Aufnahmen bei [X.] liegenden Leis[X.]s-schutzrechte – auf [X.]unentgeltlich übertragenfi werden. Das [X.] hat sich ergänzend darauf gestützt, die wirtschaftliche Ge-genleis[X.] für die Überlassung der Leis[X.]sschutzrechte sei der Verzicht des [X.] auf Lizenzgebühren; der Kläger habe sich damit wirtschaftlich an den Ko-- 15 - sten für die Altproduktionen beteiligt. Diese Annahme wäre jedoch nur dann ge-rechtfertigt, wenn der Kläger in nennenswertem Umfang auf Lizenzgebühren ver-zichtet hätte und wenn dieser Verzicht als Gegenleis[X.] für die Überlassung der Produktionsrechte angesehen werden könnte. Hierzu fehlen indessen jegliche Feststellungen. II[X.] Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Die Revision der [X.]n ist dagegen zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert

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I ZR 244/01

04.03.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. I ZR 244/01 (REWIS RS 2004, 4247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4247

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