Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. 2 StR 46/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6704

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 46/10 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Mai 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, [X.] am [X.] Athing, [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2009 wird als unbegründet [X.]. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil we-gen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 [X.]/08 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskam-mer des [X.] zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nun-mehr vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Verabreichen von Betäu-bungsmitteln mit Todesfolge freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] legte dem Angeklagten zur Last, in der Nacht vom 22. zum 23. September 2000 gemeinsam mit dem rechtskräftig wegen Mordes verurteilten [X.] und dem gesondert 2 - 4 - verfolgten [X.], der flüchtig ist, den [X.] [X.] aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Hierzu sollen dem Tatopfer zunächst mittels eines Stromkabels Strom-schläge im Gesicht versetzt worden sein, so dass [X.]bewusstlos wurde. Dann soll ihm in seinem eigenen PKW durch vier Injektionen in den Handrücken und zwei weitere Injektionen in den Fuß eine tödliche Dosis Heroin verabreicht worden sein. 3 a) Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklag-te wurde im August 2000 in die Asylbewerberunterkunft in [X.]eingewiesen. Dort schloss er sich seinen Landsleuten [X.]. , M.

, [X.]und [X.] an. Alle genannten Personen waren, ebenso wie der Angeklagte, heroinabhän-gig. Die für den [X.] erforderlichen Mittel beschafften sie sich durch Diebstähle. 4 Am 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der [X.] zu einer Schlägerei zwischen [X.], [X.]und anderen Bewoh-nern einerseits und [X.] Asylbewerbern andererseits, weil diese an [X.] und die anderen schlechtes Rauschgift verkauft hatten. Als darauf-hin die Polizei gerufen wurde, verließen [X.], [X.], [X.]und der Ange-klagte das Gebäude durch einen Hinterausgang. Sie kamen überein, sich ge-meinsam Heroin zu besorgen. Ob sie hierzu mit dem PKW des [X.]nach E. fuhren, konnte nicht festgestellt werden. Gegen Mitternacht erhielt [X.] einen Telefonanruf von seiner Ehefrau; zu diesem Zeitpunkt war er wohlauf. 5 In dem Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr setzte entweder ei-ner der Begleiter des [X.] diesem in Tötungsabsicht eine oder mehrere intra-venöse Injektionen mit einer insgesamt tödlichen Dosis Heroin oder [X.]spritzte sich diese Überdosis gutgläubig selbst, nachdem sie ihm von einem 6 - 5 - seiner Begleiter in Tötungsabsicht untergeschoben worden war. Ob sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt am Tatort befand, vermochte das [X.] nicht festzustellen; ebenso wenig, ob er, falls dies der Fall war, von dem Tö-tungsvorhaben Kenntnis hatte. Auch das Motiv für die Tötung des Geschädig-ten [X.]konnte das [X.] nicht feststellen. In der Folge versuchten [X.]

, [X.]und der Angeklagte, den Tod [X.] s als unabsichtliche Überdosierung darzustellen. Der Angeklagte fügte hierzu dem Verstorbenen mehrere oberflächliche Schnitte mit einer Rasierklin-ge am Unterarm zu, um einen - bei [X.] grundsätzlich hilfrei-chen - "Aderlass" vorzutäuschen. Gegen 02.10 Uhr fuhren die Genannten mit dem PKW des [X.]vor der Unterkunft vor; [X.] legte eine Heroinspritze und einen Löffel auffällig in der Nähe des PKW ab, sodann alarmierte er den Wachmann. Der Angeklagte unternahm bis zum Eintreffen des [X.] nicht ernsthaft durchgeführte Wiederbelebungsversuche an der Leiche. 7 An der Leiche des auf dem linken Rücksitz liegenden Getöteten wurden noch am Auffindeort von der Polizei und der Notärztin frische Einstichspuren am linken Handrücken und am rechten Fuß festgestellt, der auf dem rechten Vordersitz abgelegt war. Die Notärztin stellte fest, dass in den Kiefergelenken die Totenstarre bereits eingesetzt hatte. Verletzungen im Gesicht stellte sie nicht fest. Auch der Polizeibeamte Mö.
, der den Tatortbericht sowie Lichtbil-der der [X.] fertigte, vermerkte in seinem Bericht: "Das Gesicht ist – augenscheinlich frei von Auffälligkeiten." Auf den von ihm gefertigten - un-scharfen - Lichtbildern waren Verletzungen des Gesichts nicht erkennbar. Der Tank des PKW des Getöteten war vollständig leer, so dass nicht einmal mehr der Motor angelassen werden konnte. 8 - 6 - Bei der etwa 12 Stunden später durchgeführten Obduktion wurde über dem Nasenrücken der Leiche eine 1,2 mal 0,8 cm große, an der rechten [X.] eine 3,5 mal 1,0 cm große Hautmarke festgestellt, die Erscheinungsfor-men aufwiesen, welche für [X.] durch Einwirkung von Wechselstrom (Haushaltsstrom, 220 V) typisch - wenngleich nicht zwingend auf eine solche zurückzuführen - sind, und bei spektrometrischer Untersuchung eine hohe Kon-zentration von Aluminium und Eisen zeigten. Sie wurden durch einen sog. hy-perämischen (d.h. blutüberfüllten) [X.] begrenzt, der bei [X.] auftreten kann. 9 b) Das [X.] vermochte nicht mit einer zur Verurteilung hinrei-chenden Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte an der vorsätzlichen Tö-tung des Geschädigten beteiligt war. Abweichend von den Annahmen der [X.] konnte es nicht feststellen, wo sich die Beteiligten nach dem [X.] des Asylbewerberheims Heroin besorgt hatten; auch die Verwendung des PKW des Geschädigten hierfür sowie für Fahrten vom und zur Unterkunft blieb - auch im Hinblick auf die vollständige Entleerung des Tanks beim Auffin-den - fraglich. 10 Nicht belegt ist nach der Beweiswürdigung des [X.]s, dass dem Geschädigten vor seiner Tötung zunächst Stromschläge mittels eines metalli-schen Leiters im Gesicht versetzt wurden, um ihn zu betäuben. Das [X.] vermochte nicht festzustellen, dass die [X.], die hierauf hindeuten könnten, bereits zum Zeitpunkt des [X.] der Leiche vorhanden waren. Im Übrigen konnte das [X.] auf der Grundlage der Gutachten mehrerer Sachverständiger nicht feststellen, mit welcher Art von Stromleiter diese Haut-marken verursacht worden sein könnten; schließlich hat es erwogen, dass der Erfolg einer beabsichtigten "Betäubung" mittels Stromschlägen für die Täter gänzlich unkalkulierbar gewesen wäre und dass es einer Betäubung gar nicht 11 - 7 - bedurft hätte, um das heroinabhängige Tatopfer zum Spritzen (oder [X.]) von Heroin zu bringen. Die den Angeklagten teilweise belastenden früheren Aussagen des [X.] Mitangeklagten, wegen der Tat rechtskräftig abgeurteilten und nun als Zeugen vernommenen Tatbeteiligten [X.] hat das [X.] als ins-gesamt nicht glaubhaft angesehen, da der Zeuge seine Aussagen vielfach ge-ändert, dem Ermittlungsstand oder seinen jeweiligen Interessen angepasst und sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe. 12 Ein Motiv des Angeklagten, sich an der Tat zu beteiligen, konnte das [X.] nicht feststellen. Vielmehr ist es nach Ansicht des [X.]s nicht auszuschließen, dass der Angeklagte entweder zum Tötungszeitpunkt nicht anwesend war oder von der Tötungsabsicht bei Durchführung der [X.] durch einen der anderen Beteiligten oder durch das Tatopfer selbst keine Kenntnis hatte. Möglich sei aber, dass er aus Gefälligkeit oder Verpflichtung sich an der Verschleierung des Todes beteiligte. 13 Aus diesem Grund hat das [X.] nicht nur die Tatbestände des Mordes oder des Totschlags sowie der Verabreichung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge als nicht bewiesen angesehen, sondern in Anwendung des [X.] auch die Tatbestände der (versuchten) Strafvereitelung sowie der unterlassenen Hilfeleistung ausgeschlossen, da insoweit eine [X.] mit vorsätzlichen Tötungsdelikten ausscheide. 14 2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Beweiswürdigung des [X.]s wendet und vom [X.] vertreten wird, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung des Land-gerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 15 - 8 - a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freispre-chenden Urteils (vgl. BGHSt 37, 21, 22; [X.], 206, 207; Senats-urt. v. 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, [X.], 2792 [Rdn. 14]) sind ersichtlich erfüllt. Das [X.] hat die von ihm als möglich angesehenen Feststellun-gen im Einzelnen dargestellt und sich in einer 35 Seiten umfassenden, ausführ-lichen Beweiswürdigung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinan-dergesetzt. Dabei sind insbesondere die (früheren) Einlassungen des - in der neuen Hauptverhandlung zur Sache schweigenden - Angeklagten sowie die zahlreichen wechselnden und sich widersprechenden Aussagen des früheren Mitangeklagten [X.] ausführlich dargestellt und im Einzelnen gewürdigt. 16 Im Einzelnen erörtert sind namentlich auch die Protokolle der [X.] über Gespräche [X.]s mit Mithäftlingen in seiner [X.]. Die Schlussfolgerung des [X.]s, aus ihnen sowie aus früheren belastenden Aussagen des Zeugen [X.] ergebe sich kein hinreichend sicherer Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten an der Tötung von [X.], ist jedenfalls vertretbar und weist keinen Rechtsfehler auf. [X.] ist vielmehr die Feststellung, dass dem früheren Urteil zugrunde gelegte, angeblich aufgezeichnete Äußerungen des Zeugen [X.]("[X.] kann man nichts beweisen. Ich ficke sie alle; die Kriminalistik ist heute noch nicht so weit, [X.] das nachzuweisen") sich auf den Tonaufzeichnungen in dieser Form tat-sächlich gar nicht fanden ([X.] [X.]). 17 b) Die Revision rügt, die Beweiswürdigung widerspreche den "Natur- und Denkgesetzen". Diese Rüge bezieht sich auf die Beweiswürdigung des [X.]s, wonach nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sei, dass dem [X.] vor Verabreichung der tödlichen Heroindosis Stromschläge im Gesicht zugefügt wurden. Verstöße gegen die Denkgesetze sind in der Beweiswürdi-gung des [X.]s allerdings nicht erkennbar; die Revision hat auch nicht 18 - 9 - erläutert, wo sie logische Fehler sieht. Mit dem gerügten "Verstoß gegen die Naturgesetze" ist offenbar gemeint, dass sich das Beweisergebnis des [X.]s mit gesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften nicht vereinbaren lasse. Auch insoweit zeigt die Revision aber keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler auf. Das [X.] hat sich, nach Vernehmung mehrerer Sachverständiger, mit den Feststellungen des Obduktionsbefunds sowie mit den Tatortfeststellun-gen eingehend auseinander gesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich entgegen der Annahme der Sachverständigen [X.] weder sicher feststel-len lasse, dass es sich bei den [X.] um Verletzungen durch Stromein-wirkung handelte, noch dass diese Verletzungen dem Getöteten vor seinem Tod zugefügt wurden. Diese Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision rügt, das [X.] habe nahe liegende [X.] (hier: eines anderen als der vom Sachverständigen [X.]-H. erörterten Stromleiter) übersehen, kann dies schon aufgrund der ausdrückli-chen Erwähnung solcher Alternativen im Urteil ([X.]) ausgeschlossen wer-den. Im Übrigen wäre es auf diese Indiztatsache auch nicht entscheidend an-gekommen, weil das [X.] schon nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tötung des Geschädigten überhaupt anwesend war (vgl. [X.], 37). 19 Soweit das [X.] sich zusätzlich auf die Erwägungen stützt, eine "Betäubung" mittels Strom sei für die Täter gänzlich unkalkulierbar und daher wenig nahe liegend gewesen; überdies sei es auch nicht ersichtlich, wieso man das heroinabhängige Opfer hätte auf gewaltsame Weise betäuben müssen, bevor dieses sich eine (nicht erkennbare) Überdosis injizierte oder injizieren ließ, sind diese Argumente ersichtlich nicht fern liegend. Schlussfolgerungen des Tatrichters bei der Beweiswürdigung müssen aber nicht zwingend sein; es 20 - 10 - reicht aus, dass sie möglich sind und auf [X.] Grundlage beruhen. Das ist hier der Fall. c) Soweit die Revision des Weiteren rügt, die landgerichtliche Beweis-würdigung sei einseitig, lasse eine Gesamtwürdigung vermissen und berück-sichtige nicht alle Möglichkeiten, liegt diesen [X.] im Wesentlichen nur eine eigene, abweichende Beweiswürdigung der Revisionsführerin zugrunde, die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht aufzeigt. 21 So ist etwa unzutreffend, das [X.] habe von den Feststellungen der Sachverständigen [X.] "ausgehen müssen", es handle sich bei den Hautverletzungen im Gesicht der Leiche um [X.]. Das [X.] hat im Einzelnen dargelegt ([X.] bis 41), warum es dieser Sachverständigen insoweit nicht folgen wolle (vgl. oben b). 22 Das [X.] hat auch keine nahe liegenden Möglichkeiten unerörtert gelassen. Die Revision selbst führt, von der Frage eines möglichen anderen Stromleiters abgesehen, solche Möglichkeiten nicht an; auch insoweit irrt sie freilich (vgl. oben b). Dass der Tatablauf selbst sowie die Beteiligung des Ange-klagten daran möglicherweise anders als festgestellt stattgefunden haben, hat das [X.] nicht übersehen; es vermochte sich aber in Anwendung des [X.] hiervon nicht sicher zu überzeugen. 23 Dabei hat der Tatrichter auch keinen unzutreffenden Maßstab für die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zugrunde gelegt. Das [X.] hat nicht etwa angenommen, nur bei Ausschluss jeder anderen Möglichkeit sei eine Verurteilung möglich; aus den Urteilsgründen lässt sich auch nicht erkennen, das [X.] habe übertriebene Anforderungen an die zur Verurteilung er-forderliche Gewissheit gestellt. Soweit der Tatrichter in einzelnen Fragen zu-gunsten des Angeklagten Annahmen zugrunde gelegt hat, die zweifelhaft [X.] - 11 - scheinen können - etwa, es sei nicht hinreichend sicher festzustellen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der tödlichen Injektion bei den anderen Beteilig-ten befand -, hatten diese Erwägungen für das Gesamtergebnis der Beweis-würdigung kein ausschlaggebendes Gewicht. Schließlich kann auch das Fehlen einer hinreichenden Gesamtwürdigung nicht festgestellt werden. Dagegen spricht zunächst schon, dass das [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen hat, eine zur Verurteilung hinreichende Überzeugung ergebe sich "auch in der Zusammenschau der genannten Indi-zien" nicht ([X.]). Die Revision zeigt auch nicht auf, welche Gesichtspunkte - außer den von ihr selbst in Abweichung vom Tatrichter für erwiesen angese-henen Umständen - in diese Gesamtwürdigung zusätzlich noch hätten einge-stellt werden sollen. Das [X.] hat die den Angeklagten belastenden Um-stände nicht übersehen. Außer den Feststellungen, dass er bei der Tat (mögli-cherweise) anwesend war, sich nach der Tat (sicher) an Verschleierungsmaß-nahmen beteiligte und zeitweise von dem (vom [X.] als vollständig un-glaubhaft angesehenen) Haupttäter M.

belastet wurde, sind keine Ge-sichtspunkte ersichtlich, die einer weiteren "Gesamtwürdigung" hätten unterzo-gen werden sollen. Das [X.] hat seiner zusammenfassenden Würdi-gung ([X.]) diese Umstände ebenso zugrunde gelegt wie eine Vielzahl ent-lastender Umstände, die in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt sind ([X.] bis 45). Es ist daher nicht ersichtlich, welche weitere Gesamtwürdigung die Revision vermisst. 25 - 12 - d) Die rechtliche Würdigung des [X.]s ist rechtsfehlerfrei. Eine Wahlfeststellung zwischen der Beteiligung an einem Tötungsdelikt und einer Strafvereitelung zu Gunsten möglicher anderer Täter dieses Delikts ist mangels Vergleichbarkeit nicht möglich. Eine Strafbarkeit gem. § 323c oder § 221 StGB wäre nach den übrigen Feststellungen des [X.]s auch dann nicht in [X.] gekommen, wenn von der Anwesenheit des Angeklagten bei der Tötung des Geschädigten auszugehen wäre. 26 Fischer Athing Roggenbuck Appl [X.]

Meta

2 StR 46/10

12.05.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. 2 StR 46/10 (REWIS RS 2010, 6704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6704

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