Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 2 StR 621/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4705

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 621/07 vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in der Verhandlung, [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2007 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der [X.] zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom [X.] nicht vertreten wird, begehrt die Staatsanwalt-schaft die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der besonderen Schuld-schwere. 1 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 - 4 - [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Zum Tatzeitpunkt, der [X.], lebte der heute 52-jährige Angeklagte in

, einem Dorf mit einigen Hundert Einwoh-nern. Im gleichen Ort bewohnte das spätere [X.], die damals 38 Jahre alte Heilpraktikerin [X.] , auf einem weitläufigen ehemaligen Burgge-lände allein eine bauernhofähnliche frühere Mühle. Den Silvesterabend ver-brachte sie mit ihrem Freund, dem [X.], zunächst in einer Gast-stätte in [X.]. Im Verlauf des Abends beschloss

[X.] jedoch, in ihre Wohnung zurückzukehren, um dort, wie an [X.] für sie üblich, den Abend zurückgezogen zu begehen. Gegen 23.20 Uhr fuhr sie, nachdem sie zunächst [X.]nach Hause gebracht hatte, in ihrem PKW nach

zurück. Der Angeklagte, der [X.]kannte und gelegentlich für sie Reparaturarbeiten am Auto oder in der Wohnung ausgeführt hatte, hatte sich zu dieser [X.] aus einem nicht feststellbaren Grund Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Von der noch vor Mitternacht in den Innenhof der Mühle fahrenden Frau [X.]überrascht, beschloss er, diese anzugreifen. Hierzu drehte er die Glühbirne der Flurlampe um eine halbe Umdrehung aus der Fassung heraus, so dass das Licht nicht mehr eingeschaltet werden konnte. Als Frau [X.]den dunklen Hausflur betrat, griff sie der Angeklagte an, schlug ihr auf den Kopf und in das Gesicht und versuchte, sie zu Boden zu bringen. Bei der anschließenden, sich vom Hausflur in die Küche verlagernden Ausei-nandersetzung mit der sich wehrenden Geschädigten brachte er ihr Hämatome an den Armen und Beinen sowie eine großflächige Prellung am Hinterkopf bei. Schließlich ergriff er ein lose durch die Küche verlaufendes Telefonkabel und erdrosselte Frau [X.] hiermit. Anschließend entkleidete der Angeklagte die Leiche und brachte ihr mit einem Messer Schnittwunden am Bauch und den 4 - 5 - Brüsten bei. Die Brüste der Geschädigten schnitt er ab, legte sie in zwei [X.], die er auf dem Küchenboden abstellte, und stach ihr ein Tafelmesser und eine Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Tafelmesser in den Dammbereich. Schließlich drapierte er den Leichnam mit einem Teil des zuvor durchtrennten Telefonkabels und der Strumpfhose und überschüttete ihn mit Flüssigkeiten und Körnern. 2. Das [X.] sieht den die Tat bestreitenden Angeklagten aufgrund von Indizien, insbesondere von am Tatort sichergestellten und ihm zuzuord-nenden DNA-Spuren, als überführt an. Die Kammer wertet die Tat als heimtü-ckischen Mord, da der Angeklagte nach dem Herausdrehen der Glühbirne im Hausflur die bis dahin arglose Geschädigte gezielt überrascht und ihre dadurch eingeschränkte Möglichkeit zur Gegenwehr zur Tötung ausgenutzt habe. Zur Motivation des Angeklagten hat das [X.] keine sicheren Feststellungen treffen können. Insbesondere hätten sich keine sicheren Hinweise auf sexuelle Motive finden lassen. Zwar deuteten das Abschneiden der Brüste und der Ein-stich eines Messers in den Dammbereich der Leiche darauf hin. Der Angeklagte habe aber weder mit dem Opfer sexuell verkehrt noch beständen tragfähige Anzeichen für eine bei ihm seinerzeit gegebene sexuelle Perversion. Darüber hinaus sei selbst bei der Annahme einer sexuellen Motivation nicht nachweis-bar, dass der Angeklagte diese bereits zum [X.]punkt der Tötung gehabt habe. 5 I[X.] Die Revision des Angeklagten ist aus den vom [X.] in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 ausgeführten und in der [X.] weiter erläuterten Gründen unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat: 6 - 6 - 1. Soweit der Angeklagte rügt, ein Fax-Schreiben des als Zeuge ver-nommenen Polizeibeamten [X.] vom 18. Februar 1986 sei nicht ordnungs-gemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass sich der Zeuge [X.]entweder nach ent-sprechenden [X.] nicht protokollierungspflichtigen [X.] Vorhalten oder nach eigener Lektüre des von ihm selbst verfassten und dem Gericht zur Verfügung gestell-ten Schreibens an dessen Inhalt erinnert hat. Im Übrigen kann der Senat inso-weit ein Beruhen des Urteils sicher ausschließen. Das [X.] hat nämlich seine Überzeugung, die Einlassung des Angeklagten, wonach die Geschädigte am Tattag bis gegen 19.30 Uhr bei ihm zu Hause gewesen sei, sei widerlegt, in erster Linie auf die Bekundungen des Zeugen W. gestützt. 7 2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unbegründet. Allerdings bestehen schon Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, da das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. H. lediglich auszugsweise mitgeteilt wird. Abgesehen davon ist die Ablehnungsentschei-dung des [X.]s deshalb rechtsfehlerfrei, weil es nicht gehalten war, den Sachverständigen Prof. Dr. H. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Der Beweisantrag war, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, aus-schließlich auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichtet. Es ist unerheblich, dass die Verteidigung den Sachverständigen in ihrem Antrag auch als "sachverständigen Zeugen" bezeichnet hat. Maßgeblich ist nicht die von dem Antragsteller gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt der Bekundung ([X.], 182). Diese bezog sich hier allein auf Befundtatsachen, näm-lich auf die bei der Obduktion der Leiche der Geschädigten vorgefundenen Um-stände. Solche Tatsachen werden nicht im Wege des [X.], son-dern durch das Gutachten eines Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt ([X.], aaO; vgl. auch [X.], [X.]., § 87 Rdn. 16). 8 - 7 - Ebenso bleibt die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO erfolglos. Denn das [X.] hat die persönliche Vernehmung des Prof. Dr. H. in Bezug auf etwaige Auskunftstatsachen rechtsfehlerfrei abgelehnt, da dieser keinerlei Erinnerung an den Fall mehr hatte und damit ein ungeeignetes Beweismittel war. 9 3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Ein Fehler der Beweiswürdigung liegt insbesondere nicht darin, dass das [X.] verschiedene Indizien he-rangezogen hat, denen für sich genommen allenfalls eine geringe Aussagekraft zukommt [X.] etwa dem Interesse des Angeklagten an der Aufklärung lange zu-rückliegender Kriminalfälle mittels DNA-Analyse [X.], oder die auch unabhängig von der Tatbegehung entstanden sein können [X.] etwa die DNA-Spuren des [X.] an dem Einmachglas und dem Telefonkabel. Das [X.] hat entscheidend auf die Gesamtheit aller Indizien abgestellt und aus ihrem Zu-sammenwirken den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. 10 Das gilt auch hinsichtlich der mit Blut befleckten Handschuhe der [X.], an denen sich DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Das Land-gericht führt hierzu aus, dass aufgrund der bei der DNA-Analyse verwendeten Untersuchungsmethode nicht sicher festzustellen war, ob das Zellmaterial innen oder außen anhaftete ([X.]). Hierzu steht die Feststellung nicht in [X.], wonach am Innenfutter beider [X.] dem Angeklagten zu kleinen [X.] Hand-schuhe die Beimengung von [X.] gefunden worden sei, das dem [X.] habe zugeordnet werden können, zumal sich die Feststellung des [X.]s ([X.]), die Kleidung des Opfers "sei auf links gezogen", auch auf die Handschuhe beziehen lässt. 11 Schließlich begegnet die Beurteilung der Tat als Heimtückemord keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat zwar keine aus-12 - 8 - drücklichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau der Angeklagte den Vorsatz fasste, die Geschädigte zu töten. Selbst wenn der Angeklagte zu Be-ginn der Auseinandersetzung im Hausflur zunächst noch nicht mit Tötungsvor-satz gehandelt haben sollte, schließt dieser Umstand eine heimtückische Bege-hungsweise nicht aus. Der Geschädigten war es infolge des überraschenden Angriffs durch den Angeklagten nicht möglich, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungs-handlung fortdauerte. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein überra-schender Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem [X.]punkt andauert, zu dem der Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt dem Opfer keine [X.] zu ir-gendwie gearteten Gegenmaßnahmen ([X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; [X.], 502, 503; [X.], StGB 55. Aufl., § 211 Rdn. 37). II[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen den Angeklagten be-günstigenden Rechtsfehler auf. 13 1. Die Rüge, das [X.] habe rechtsfehlerhaft nicht alle erhobenen Beweise zu der Frage, ob es sich bei der Tat um ein sexuell motiviertes Delikt gehandelt habe, ausgeschöpft, ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat die von dem Angeklagten in verschiedenen [X.]schriften aufgegebenen Anzei-gen in seine Beweiswürdigung einbezogen. Hinsichtlich der in der Revisionsbe-gründung mitgeteilten, im Urteil nicht erwähnten weiteren Inserate mit ver-gleichbaren Inhalten hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft. Eine solche hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. 14 - 9 - Die Würdigung der vom Angeklagten aufgegebenen und im Urteil mitge-teilten Anzeigen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es den sicheren Schluss auf eine bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegebene sexuelle Perversion hieraus nicht ziehen könne. Dabei hat die Kammer zutreffend auch die Bekundungen verschiedener Zeuginnen, wonach der Angeklagte während der [X.] ihrer jewei-ligen Beziehungen keine mit Aggressionen verbundenen Sexualpraktiken aus-geübt habe, berücksichtigt. 15 Das [X.] hat sich selbst für den Fall einer sexuellen Motivation des Angeklagten außerstande gesehen, auf deren Vorliegen bereits zum [X.]-punkt der Tötung zu schließen, da hiergegen vor allem der spontane Charakter der Tat spreche. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erst nach der Tötung Frau [X.] s auf die Idee gekommen sei, Manipulationen an ihrem Leichnam vorzunehmen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat alle maßgeblichen Umstände gesehen und in seine Würdi-gung einbezogen. 16 2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen weiterer Mord-merkmale neben der Heimtücke verneint. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler in der Nichterörterung der von der Revision aufgezeigten denkbaren alternati-ven Fallgestaltungen, wonach der Angeklagte die Tat entweder zur [X.] des [X.] oder zur Verdeckung bzw. Ermöglichung einer an-deren Straftat, nämlich eines Hausfriedensbruchs oder eines Sexualdelikts, be-gangen haben müsse. Wie bereits dargelegt ist die Annahme, eine sexuelle Motivation zum [X.]punkt der Tat sei nicht sicher nachzuweisen, aus [X.] nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stellt auch die Nichterörterung des [X.] der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht keinen Rechtsfehler dar. Denn nach den getroffenen Feststellungen steht es weder 17 - 10 - fest, noch drängt es sich auf, dass der Angeklagte bei der Tötung in der Absicht handelte, einen Hausfriedensbruch oder ein zuvor an der Geschädigten began-genes Sexualdelikt zu verdecken oder ein noch zu [X.] Sexualdelikt zu ermöglichen. So ist es ohne Weiteres auch möglich, dass der Angeklagte durch die für ihn überraschende Rückkehr Frau [X.] s in eine Stresssituation ge-riet, in der er sich in einer Kurzschlussreaktion nicht zur Flucht, sondern zu ei-nem heimtückischen Angriff auf diese entschloss, ohne damit zunächst weitere Zwecke zu verfolgen. Darüber hinaus müsste die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, das leitende, die Tat beherrschende Motiv des Angeklagten und die Triebfeder seines Handelns gewesen sein (vgl. [X.] [X.], 332, 333 m.w.N.). Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die dies belegen könnten, sind jedoch nicht festgestellt. 3. Schließlich ist auch die Verneinung der besonderen Schuldschwere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 Die Entscheidung, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, obliegt dem Tatrichter. Er hat unter Würdigung aller hierzu erheblichen Um-stände die Schuld des Angeklagten [X.]. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ab-zuwägen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne gehende Richtig-keitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hin-zunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. [X.]St 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; [X.], [X.], 88; 2006, 505, 506). 19 Nach diesem Maßstab weist die Entscheidung des [X.]s keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Ge-samtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit (st. Rspr.; vgl. nur [X.], StGB 55. Aufl., § 57 a Rdn. 9 m.w.N.) herausgestellt, dass der [X.] - 11 - geklagte nicht vorbestraft ist und es sich um ein spontanes Delikt handelte. [X.] Gewicht hat sie dem Umstand beigemessen, dass die Tat mehr als 21 Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser [X.] ein sozialadäquates Leben geführt hat. Selbst die Annahme eines zweiten [X.] hätte deshalb nicht notwendigerweise zu einer Feststellung der besonderen Schuld-schwere geführt. [X.] [X.] Roggenbuck

Appl [X.]

Meta

2 StR 621/07

02.04.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 2 StR 621/07 (REWIS RS 2008, 4705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4705

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.