Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 194

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. [X.]ezember 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 307 Ba, [X.], [X.]; 312c, 312d, 346, 355, 356, 357; [X.] §§ 1, 14 a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die [X.] zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält fol-gende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: "[[X.]er Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb ei-nes Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] [X.]ie Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." b) Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich [X.] Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert an-zugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht. c) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: "[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. [X.]ies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist." [X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2009 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2008 - auch im Kosten-punkt - teilweise aufgehoben und das Urteil des [X.], 12. Zivilkammer, vom 24. Januar 2008 teilweise geändert. [X.]ie Klage wird bezüglich der Klausel "[X.]as Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 [X.] unter anderem nicht bei [X.] die nach Kundenspezifikation ange-fertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verder-ben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; - zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch [X.] oder [X.]V[X.]s) oder von Software, sofern die gelieferten [X.] entsiegelt worden sind oder - zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten." abgewiesen. [X.]ie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten der [X.] tragen der Kläger 1/3 und die [X.] 2/3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 [X.]er Kläger ist der [X.]. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengeset-zes ([X.]) bei dem [X.] geführte Liste qualifizierter Ein-richtungen eingetragen. [X.]ie [X.] betreibt über die Internethandelsplattform [X.] Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung so-wie Babyausstattungen. Auf der bei [X.] bestehenden Internetseite der [X.] können durch Anklicken des unterstrichenen Worts "[X.]" ihre [X.] Geschäftsbedingungen aufgerufen und ausgedruckt werden. [X.]arin heißt es unter anderem: "[X.]ie M. Versandhaus GmbH [[X.]] (–) bietet Kunden ihr Sortiment unter anderem auch über den Online Marktplatz [X.] zum Kauf an. Für die auf diesem Marktplatz begründeten [X.] zum Kunden gelten die nachstehenden [X.] ([X.]). 4. Rückgaberecht und -folgen [im Folgenden im Original im Fettdruck hervorgehoben:] Verbrauchern steht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge in Bezug auf die gekauften Artikel ein Rückgaberecht nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu: 4.1 [X.]er Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. [X.]ie Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (...) kann die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder eMail erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-dung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr der M. Versandhaus GmbH. (–) - 4 - 4.3 [X.]as Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 [X.] unter an-derem nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefer-tigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zu-geschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch [X.] oder [X.]V[X.]s) oder von Software, sofern die gelieferten [X.] entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten. 4.4 Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. [X.]ies gilt nicht, wenn die Ver-schlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzu-führen ist." 2 Mit seiner Klage nimmt der Kläger die [X.] auf Unterlassung der künftigen Verwendung der Bestimmungen Ziffer 4.1 Satz 2 (im Folgenden [X.] 1), Ziffer 4.3 (im Folgenden [X.]) und Ziffer 4.4 Sätze 2 und 3 (im [X.]) in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform [X.] zu schließenden Kaufverträgen sowie darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung von nach dem 31. [X.]ezember 2004 in dieser Form ge-schlossenen Kaufverträgen auf diese Bestimmungen zu berufen. Er verlangt ferner Aufwendungsersatz in Höhe von 200 • nebst Zinsen in Höhe von 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung für die von ihm mit Schreiben vom 17. Januar 2007 ausgesprochene, fruchtlos gebliebene [X.]. - 5 - [X.]as [X.] hat der Klage zum überwiegenden Teil - hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - stattgegeben. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage unter Ermäßigung der Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem [X.] auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. [X.]er Kläger hat seinen Unterlassungsantrag bei der [X.] bestehender Verträge, der ursprünglich weitergehend auf die [X.] ab dem 1. April 1977 gerichtet war, im Revisionsverfahren hinsichtlich aller drei [X.]n auf die [X.] nach dem 31. [X.]ezember 2004 beschränkt. 3 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision hat nur teilweise Erfolg. [X.] [X.]as Berufungsgericht ([X.], [X.], 609 ff.) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung ausgeführt: 5 [X.]em Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 [X.] wegen der Klausel 1 zu. [X.]ie Klausel verstoße gegen das Transpa-renzgebot und sei deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie stelle nur auf zwei Umstände für den Beginn des [X.] ab, nämlich den Erhalt der Ware und den Erhalt "dieser Belehrung". Nach dem Gesetz sei der Beginn des [X.] aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. [X.]as könne der [X.]urchschnittsverbraucher der Klausel 1 zwar entnehmen, er werde aber im [X.] darüber gelassen, welche Voraussetzungen dies seien. Es bestehe [X.] die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren [X.] - 6 - setzungen die Frist irrig für bereits abgelaufen halte und von der Ausübung ei-nes ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absehe. Es könne dahin-stehen, ob die Klausel 1 auch deshalb unwirksam sei, weil dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass es für den Fristbeginn auf den Erhalt der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform ankomme. 7 Auch die [X.] verstoße gegen das Transparenzgebot und sei [X.] unwirksam. Sie sei aufgrund der verwendeten Worte "entsprechend" und "unter anderem" dahin auszulegen, dass über die in der Klausel aufgeführten [X.] hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren nicht näher bestimmten Fällen vereinbart werde. [X.]er [X.]urchschnittsverbraucher werde die Vorschrift des § 312d Abs. 4 [X.] in der Regel weder nachlesen, noch werde ihm ihr Inhalt bekannt sein. Selbst wenn dies der Fall sei, verblie-ben Zweifel, ob mit der Klausel nur die in § 312d Abs. 4 [X.] wiedergegebenen [X.] gemeint seien. Es bestehe die Gefahr der Benachteiligung des Verbrauchers, wenn die [X.] ihm über die aufgeführten Fälle hinaus [X.], in denen kein Rückgaberecht bestehe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch wegen der Klausel 3. [X.]ie Be-stimmung sei dahin auszulegen, dass die [X.] im Falle der Ausübung des Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße In-gebrauchnahme der gekauften Sache eintretende Verschlechterung verlangen könne. In dieser Auslegung weiche die Klausel 3 von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] ab und sei deshalb unwirksam. [X.]ie Sonderregelung des § 357 Abs. 3 [X.] greife nicht ein. [X.]en Voraussetzungen von § 357 Abs. 3 [X.] wer-de bei von der [X.]n mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform [X.] zu schließenden Kaufverträgen nicht genügt, weil dabei der von § 357 Abs. 3 [X.] vorausgesetzte Hinweis in Textform spätestens bei [X.] nicht möglich sei. Allein das Bereithalten von Informationen über eine 8 - 7 - Internetseite erfülle die Voraussetzungen der Textform nicht. [X.]a der [X.] zwischen der [X.]n und dem Verbraucher nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] bereits dann zustande komme, wenn der Verbraucher die [X.] "[X.]" ausübe, könne bis zu ei-nem Vertragschluss kein Hinweis in Textform erfolgen. [X.]avon gehe auch die [X.] aus. Wegen der Abmahnung stehe dem Kläger der geltend gemachte [X.] auf Aufwendungsersatz nach § 5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.] zu. 9 II. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem [X.] stand. 10 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kläger gegen die [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 zusteht (§ 1 [X.] in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]ie [X.] der Revision greifen dagegen nicht durch. [X.]ie Klausel 1 enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und trägt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt wer-den (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 [X.]). [X.]ie formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes ent-sprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 11 a) Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] beginnt die Rückgabe- frist mit dem [X.]punkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Beleh-12 - 8 - rung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den [X.] zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Rückgabefrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. [X.]er mit der Einräumung des befristeten Rückgaberechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung ([X.] 172, 58, [X.]. 13; [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.], 932, [X.]. 14; jeweils m.w.N.). b) [X.]iesen Anforderungen genügt die von der [X.]n verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig. 13 aa) [X.]ie Belehrung ist nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines un-befangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2009, aaO, [X.]. 16), kann die Klausel 1 den Eindruck erwe-cken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden ist ([X.], [X.], 695, 699 f.). Ein in knapper Form möglicher Hinweis - beispielsweise durch die Worte "des Erhalts dieser Belehrung in Textform" (so nunmehr auch die insoweit geänderte Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 [X.] [[X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.]-Informations-pflichten-Verordnung vom 4. März 2008, [X.] [X.] 292; dazu [X.], [X.], 205 f.]) - verdeutlicht dem Verbraucher dagegen, dass die Widerrufsfrist erst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in einer bestimm-ten Form zugegangen ist. [X.]er Schwierigkeit, dass der Verbraucher - wie die 14 - 9 - Revision meint - unter Umständen den Begriff der Textform nicht kennt, kann dadurch begegnet werden, dass der Begriff erklärend definiert wird, wie dies die [X.] selbst in Ziffer 4.1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tut. 15 bb) [X.]ie Belehrung ist ferner nicht möglichst umfassend. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Verbraucher der Klausel 1 wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen kann, dass der Beginn des [X.] noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Formulierung einer möglichst umfassenden und trotzdem für den durchschnittlichen Verbraucher verständli-chen und seine Auffassungsbereitschaft nicht überfordernden Belehrung bei einem Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr Schwierigkeiten bereitet. Es reicht für eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Vor-aussetzungen für den Fristlauf anzugeben, wenn es möglich ist, die gesetzli-chen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Rückgabefrist - wenn auch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der § 312c Abs. 2, § 312e Abs. 1 Satz 1 [X.] - in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher dadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen für den Fristlauf ergeben ([X.], aaO). [X.]avon geht, wie die insoweit geänderte Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 [X.] zeigt (vgl. [X.] 2 Satz 2 zur Anlage 3 der [X.], aaO), nunmehr auch der Verordnungsgeber aus. 16 c) [X.]ie formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 17 - 10 - [X.]abei kann offen bleiben, ob die Belehrung eine echte Rechtspflicht oder nur eine Obliegenheit der [X.]n darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2005 - [X.]. [X.]/03, NJW 2005, 3551, Rdnr. 98 - [X.]/[X.]; [X.]/ [X.], [X.], 68. Aufl., § 355 Rdnr. 13; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 355 Rdnr. 44; offen gelassen von [X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, [X.]. 37; vgl. auch [X.] 109, 127, 130). [X.]enn wenn eine Be-lehrung erteilt wird, muss sie ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 2 [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 1497, [X.]. 17). [X.]as ist hier - wie ausge-führt - nicht der Fall. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Verbraucher über die für das Rückgaberecht bestehenden Voraussetzungen und auch darüber, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, irregeführt werden. d) Zutreffend geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, dass eine gemäß § 1 [X.] bestehende [X.] auch auf diejenigen Fälle erstreckt werden kann, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge eingeführt hat und sich nach [X.] zur [X.]urchset-zung seiner Rechte auf diese Klauseln berufen will ([X.]surteil vom 11. [X.] 1981 - [X.] ZR 335/79, NJW 1981, 1511, unter [X.], [X.]; [X.] 127, 35, 37; [X.]surteil vom 21. September 2005 - [X.] ZR 284/04, [X.], 2250, unter II). Eine Pflicht, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf eine bestimmte Klausel zu berufen, besteht allerdings nur dann, wenn die Klausel nach den für den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen un-wirksam ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.] ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter [X.]). 18 [X.]as war indes hinsichtlich der Klausel 1 für die noch streitgegenständli-che [X.] seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die 19 - 11 - Vorschriften der §§ 312c, 355, 356 [X.] in der Fassung des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] [X.] 3138) mit den durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. [X.]ezember 2004 ([X.] [X.] 3102) vorge-nommenen Änderungen, sowie § 14 Abs. 2 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 ([X.] [X.] 3002). Zwar war eine der Klausel 1 entsprechende Regelung bis zum Inkrafttre-ten der [X.] zur Änderung der [X.] vom 4. März 2008 (aaO) am 1. April 2008 wortgleich in dem Muster für die Rückgabebelehrung (Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 [X.]) enthalten. [X.]as führt aber für den [X.]raum vor dem 1. April 2008 nicht zur Wirksamkeit der Klausel 1 (§ 14 Abs. 2 [X.]), weil die [X.] - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 3 zur [X.] in der vor dem 1. April 2008 geltenden Fassung vollständig entsprach (vgl. [X.] 172, 58, [X.]. 12). Sie kann deshalb aus § 14 Abs. 2 [X.] keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten. 20 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ge-gen die [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der [X.] hingegen nicht zu. [X.]ie [X.] genügt - auch unter Berücksichtigung der Än-derung von § 312d Abs. 4 Nr. 3 [X.] durch das [X.] unlau-terer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei be-sonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 ([X.] [X.] 2413) - den gesetzli-chen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 [X.]). 21 - 12 - a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die [X.] nicht verpflich-tet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht lässt sich aus dem sich aus § 355 Abs. 2 [X.] ergebenden Erfordernis einer möglichst umfassen-den, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeuti-gen Belehrung nicht ableiten. 22 aa) Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung (§ 355 Abs. 2 Satz 1 [X.]) des Rechts zum Widerruf beziehungsweise der Rückgabe nicht zu beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3396, unter II 3 a). So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil die Belehrung Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rückgaberechts enthalten muss (§ 312c Abs. 1 in Verbin-dung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 [X.]), so dass die Angaben über die [X.] einen Teil der Belehrung bilden (vgl. auch MünchKomm [X.]/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdnr. 40). 23 bb) Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen [X.] fällt, ist auch nicht missverständlich. Es trifft zwar zu, dass über die Auslegung der [X.] Zweifel bestehen (vgl. [X.]surteil vom 18. März 2009 - [X.] ZR 149/08, [X.], 277, [X.]. 9 ff.). [X.]iese Auslegungszweifel werden aber nicht dadurch beseitigt, dass die [X.] bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. [X.]er Verbraucher erhielte in [X.] deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen 24 - 13 - Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. [X.]ies ermöglicht dem Verbraucher vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. 25 b) [X.]ie [X.] ist nicht verpflichtet, sämtliche in § 312d Abs. 4 [X.] enthaltenen Ausschlusstatbestände in der [X.] aufzuführen. [X.]ie Revision weist hinsichtlich der nicht in der [X.] enthaltenen Ausschlusstatbestände zu Recht darauf hin, dass sie von vornherein in dem Geschäftsbetrieb der [X.] nicht relevant werden können und deshalb aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit nicht in die Belehrung aufgenommen wurden. [X.]agegen ist nichts einzuwenden. Im Gegenteil bestünde bei einer Aufnahme des [X.] des § 312d Abs. 4 Nr. 5 [X.] die Gefahr, dass der durch-schnittliche Verbraucher - weil ihm nicht bekannt ist, dass die auf der Internet-handelsplattfom [X.] veranstalteten Online-Auktionen keine Versteigerungen im Sinn des § 156 [X.] darstellen ([X.]surteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 375/03, [X.], 2457, unter I[X.]) - fälschlich davon ausgeht, dass ein Rückgaberecht bei Online-Auktionen generell nicht besteht. [X.]ie vollständige Aufnahme der von vornherein nicht relevanten Ausschlusstatbestände mit dem erläuternden Zusatz, dass sich die Ausnahme der Nummer 5 nicht auf Online-Auktionen bezieht, würde die Belehrung dagegen unnötig kompliziert gestalten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2002, aaO). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt die [X.] aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustel-len ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2009, aaO, [X.]. 16), nicht den Eindruck, dass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlusstatbestände hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch für weitere Fälle vereinbart wird, die nicht näher bestimmt sind und die von der [X.]n im Einzelfall geltend ge-macht werden könnten. [X.]er [X.] kann die Auslegung der [X.] [X.] - schränkt nachprüfen, weil sie bundesweit Verwendung findet (st. [X.]pr., [X.]s-urteil vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 2078, [X.]. 20). 27 [X.]as in der [X.] enthaltene Wort "entsprechend" verweist im Sinne einer Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung, die - in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung - wörtlich wiedergegeben wird. Auf die den Worten "gemäß" und "entsprechend" in der juristischen Fachsprache beigelegten Be-deutungsabstufungen kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Bedeutung maßgeblich, die dem Wort "entsprechend" nach dem allgemeinen Sprach-gebrauch zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1983 - [X.], NJW 1983, 2638, unter 1). [X.]anach wird das Wort "entsprechend" synonym mit "ge-mäß" verwendet. Aus den verwendeten Worten "unter anderem" kann der Verbraucher ableiten, dass in der Vorschrift des § 312d Abs. 4 [X.] weitere Ausschlusstatbestände genannt sind. [X.]er [X.] lässt sich deshalb nur ent-nehmen, dass die in der Vorschrift des § 312d Abs. 4 [X.] angegebenen [X.] gelten sollen, nicht aber, dass die [X.] sich auf weitere, dort nicht genannte Fälle soll berufen dürfen. [X.]ie Gefahr, dass die [X.] dem Verbraucher unter Berufung auf die [X.] missbräuchlich weitere Ausschlusstatbestände entgegenhält, mag zwar nicht auszuschließen sein. [X.]abei handelt es sich aber um die generell be-stehende Gefahr, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer wirksamen Klausel missbräuchlich eine Bedeutung beilegt, die sie in Wirk-lichkeit nicht besitzt. [X.]agegen bietet das Unterlassungsklageverfahren keinen Schutz. 28 d) Etwas anderes gilt schließlich auch nicht, soweit § 312d Abs. 4 Nr. 3 [X.] durch das [X.] unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29 - 15 - 29. Juli 2009 (aaO) mit Wirkung vom 4. August 2009 geändert worden ist (aaO). Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 [X.] nF, an dem der in die Zukunft gerichtete [X.] zu messen ist (vgl. [X.] 160, 393, 395 m.w.N.), besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von [X.]ungen, [X.]schriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine [X.]serklärung telefonisch abgegeben hat. [X.]er Umstand, dass die [X.] wegen der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung die nunmehr in § 312d Abs. 4 Nr. 3 [X.] enthaltene, die telefonische Abgabe der Vertragserklärung betreffende Gegenausnahme nicht aufführt, ist vorliegend allerdings unschäd-lich. [X.]er Kläger macht Unterlassungsansprüche nur wegen mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform [X.] zu schließende Kaufverträge geltend, so dass ein Fall, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] erfüllt sind, von vornherein nicht gegeben sein kann. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 3 zusteht (§ 1 [X.] in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 30 a) Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] hat der Schuldner im Falle des Rücktritts Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich ver-schlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die [X.] entstandene Verschlechterung außer [X.]. Abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Inge-brauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. [X.]ies gilt nicht, wenn die 31 - 16 - Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist (§ 357 Abs. 3 Satz 2 [X.]). 32 Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.] ([X.]. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz [X.] Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er sie auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von [X.] und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie und insbeson-dere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beein-trächtigt werden ([X.], Urteil vom 3. September 2009 - [X.]. [X.]/07, [X.], 3015 - [X.]/[X.]). b) Es kann hier offen bleiben, wie die Vorschrift des § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften vom 3. September 2009 (aaO) auszulegen ist (vgl. [X.], jurisPR-ITR 19/2009 [X.]. 2, unter [X.]). [X.]enn die Klausel 3 ist bereits [X.] unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] - unabhängig von den sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs (aaO) hinsichtlich der Auslegung der [X.] der §§ 312d, 355, 357, 346 [X.] stellenden Fragen - nicht genügt. [X.]ie formularmäßige Verwendung dieser nicht den Anforderungen des [X.] - entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbrau-cher und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 34 Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle möglicherweise in [X.] kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die für den Fall der Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen (§§ 346 ff. [X.]). [X.]ie Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 [X.] enthalten. [X.]as ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 10 [X.] in der seit dem 8. [X.]ezember 2004 geltenden Fassung (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über [X.] vom 2. [X.]ezember 2004; [X.] [X.] 3102), der die Überschrift zu § 357 [X.] wiederholt (vgl. BT-[X.]rs. 15/2949, [X.]). Es folgt ferner aus der Entstehungsgeschichte von § 312 Abs. 2 [X.], weil diese Vorschrift geschaffen wurde, um einen Gleichlauf der [X.] über die Rechtsfolgen bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften zu erreichen (vgl. BT-[X.]rs. 14/7052, [X.] f.). Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügenden Hinweises bei [X.] über [X.] von vornherein ausgeschlossen ist, weil der [X.] zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei [X.]sschluss in Textform erteilt werden kann (str.; so auch [X.], [X.], 197, 200; KG, [X.], 541, 543), ist die Klausel 3 unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist (vgl. [X.] 6 zu Anlage 3 [X.]). 35 - 18 - Selbst wenn aber - wie die Revision meint - die [X.] einen den Vor-aussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügenden Hinweis in der erfor-derlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]; so OLG Hamburg, [X.], 657 f.), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Ver-schlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 [X.]). Auch das ist hier nicht der Fall. 36 c) Ein Verbot der Klausel im abstrakten Kontrollverfahren ist - anders als die Revision meint - auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die [X.] die Möglichkeit hat, im Einzelfall oder auch generell einen Hinweis gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 [X.] gesondert zu erteilen und damit die Voraussetzungen für das Bestehen einer Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauch-nahme (noch) zu schaffen (vgl. [X.] 116, 1, 3). Eine solche etwaige geson-derte Hinweiserteilung ist ein Merkmal der konkreten Fallgestaltung, das nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deshalb bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungs-verfahren außer Betracht bleiben muss ([X.] 116, 1, 5). 37 d) Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die [X.] - unter der Voraussetzung, dass die Klausel nach den für den jeweiligen [X.] gesetzlichen Regelungen unwirksam ist - auch auf diejenigen Fälle, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge [X.] hat und sich nach [X.] zur [X.]urchsetzung seiner Rechte auf [X.] berufen will. [X.]as war hinsichtlich der Klausel 3 für die noch streit-gegenständliche [X.] seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Vorschriften der §§ 357, 346 [X.] in der Fassung des [X.] - Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (aaO) sowie § 10 Abs. 1 Nr. 10 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (aaO), jeweils mit den durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei [X.] vom 2. [X.]ezember 2004 (aaO) vorgenommenen Änderungen. 39 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger we-gen der Abmahnung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der geltend ge-machten und von der Revision nicht angegriffenen Höhe zusteht (§ 5 [X.], § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). [X.]er Anspruchsberechtigte kann die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe verlangen, wenn die Abmahnung nur zum Teil berech-tigt war ([X.] 177, 253, [X.]. 50 m.w.N.). [X.]as ist hier der Fall. [X.]. [X.]as Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der [X.]n we-gen der [X.] zurückgewiesen hat. Es ist daher wie aus dem Tenor ersicht-lich aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]er [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wegen 40 - 20 - der [X.] ist die Unterlassungsklage nach dem oben Ausgeführten [X.]. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. [X.] Richterin am [X.] [X.] [X.] ist erkrankt und daher gehindert, zu unterschreiben.

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 12 O 12049/07 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - 29 U 2250/08 -

Meta

VIII ZR 219/08

09.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08 (REWIS RS 2009, 194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 194

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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