Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7037

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 29. April 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Holzhocker [X.] §§ 312c, 355, 126b Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 [X.] zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur [X.] Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus wie die Möglichkeit, diese [X.] nach Vertragsschluss bei [X.] abzurufen. [X.], [X.]eil vom 29. April 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. April 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 26. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit afrika-nischen Kunstgegenständen im [X.]. Der Beklagte bot im September 2006 bei [X.] unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" Holzhocker in Tierformen an. In [X.]m Angebot belehrte er über das Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt: 1 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Der Käufer konnte diese Belehrung speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei "Mein [X.]" - dort unter "Ich habe gekauft" - das vollständige Kaufange-bot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen. - 3 - 2 Nach Ansicht des [X.] verstößt der Beklagte mit der Verwendung [X.]r Widerrufsbelehrung gegen die zwingenden Informationspflichten aus §§ 312c, 312d, 355 [X.] und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig. Die Widerrufsbelehrung werde nicht in der nach dem Gesetz erforderlichen Text-form bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Mo-nat. Zudem beginne sie nicht schon mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen. Der Kläger hat beantragt, 3 es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus [X.] auf der [X.]platt-form [X.] die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit beginnt. Darüber hinaus hat der Kläger vom Beklagten den Ersatz seiner aus ei-nem Gegenstandswert von 10.000 • errechneten Abmahnkosten verlangt. 4 Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass seine Widerrufs-belehrung das Textformerfordernis erfülle. Sie werde dem Erklärungsempfänger als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zugänglich gemacht. Dies sei mit der Übermittlung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per E-Mail vergleichbar. Die beanstandete Belehrung entspreche zudem der [X.] gemäß Anlage 2 zu § 14 [X.] 5 6 Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zu-- 4 - rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.] hat einen Anspruch des [X.] aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 355, 312c, 312d [X.], § 1 Abs. 1 [X.] bejaht. Den [X.] auf Ersatz der Abmahnkosten hat es dem Grunde nach für aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt angesehen, jedoch gemeint, dass die [X.] nur aus einem Gegenstandswert von 8.000 • zu berechnen [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Der Beklagte habe mit der beanstandeten Widerrufsbelehrung seine sich aus § 312c [X.] ergebenden Informationspflichten verletzt. Seine Widerrufsbe-lehrung erfolge entgegen § 355 [X.] nicht in Textform, da sie vor Vertrags-schluss weder schriftlich noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Wider-rufsbelehrung bei [X.] 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeu-tung. Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitge-teilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die [X.] betrage damit gemäß § 355 [X.] nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Die vom Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne mit Erhalt "die-ser Belehrung", entspreche zwar dem [X.] gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] Die Mitteilung erfolge aber nicht in Textform. Die Widerrufsfrist beginne deshalb noch nicht mit ihrem Erhalt zu lau-fen. Der vom Beklagten damit begangene Rechtsverstoß beeinträchtige den Wettbewerb auch erheblich im Sinne von § 3 UWG. Der Beklagte habe mit we-8 - 5 - niger Widerrufen zu rechnen als gesetzestreue Wettbewerber. Der Verbraucher werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt, die Frist sei bereits verstrichen, und werde dadurch gegebenenfalls von einem Widerruf abgehal-ten. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger wendet sich mit Recht dagegen, dass der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, dass die in seinem Angebot erteilte Belehrung die dort genannten Rechtsfolgen auslöst. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die Be-lehrung nicht in Textform erfolgt und daher keine Widerrufsbelehrung darstellt, die zu einer Widerrufsfrist von 14 Tagen führt. Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht bereits, wie es in der beanstandeten Belehrung heißt, mit deren Erhalt, sondern erst mit dem Zugang einer dem Textformerfordernis entsprechenden Belehrung sowie dem Erhalt der Ware zu laufen. Damit verletzt der Beklagte seine gesetzlichen Informationspflichten und handelt zugleich wettbewerbswid-rig. 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die [X.] des [X.] in der Fassung des am 30. Dezember 2008 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949; UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr ge-stützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten auch schon zur [X.] im September 2006 nach der am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen Fassung des Gesetzes ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I S. 1414; UWG 2004) wettbewerbswidrig war. Eine für die Beurteilung des [X.] maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden 10 - 6 - zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht. 11 a) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Die Verkaufsangebote des Beklagten im [X.] unter Ver-wendung der beanstandeten Widerrufsbelehrung erfüllen die Voraussetzungen einer [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der ge-schäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, [X.], 881 [X.]. 11 = [X.], 1089 - Über-regionaler Krankentransport). Die Voraussetzungen des Unterlassungsan-spruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben. b) Die den [X.] regelnde Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist durch die [X.] in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der [X.] in das [X.] Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mit-gliedstaaten vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen In-teressen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn die hier in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 355, 312c und 312d [X.] regeln Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] aufgeführten Richtlinie 97/7/[X.] über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz haben (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 4 [X.]. 11.6 b; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 [X.]. 29 und 178; Harte/[X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 [X.]. 1 m.w.[X.]). 12 - 7 - c) Die für die Entscheidung des [X.] weiterhin maßgeblichen [X.] der §§ 355, 312c und 312d [X.] sind - soweit im vorliegenden Zu-sammenhang von Belang - zuletzt im Jahr 2004 geändert worden. 13 14 2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner beanstandeten Belehrung seine Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 [X.] verletzt hat. a) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 [X.] muss der Verbraucher vom [X.] bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklä-rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar, verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks diejeni-gen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen, für die dies in der Rechts-verordnung nach Art. 240 [X.][X.] - also in der [X.] - bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 [X.] hat der [X.] dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das [X.] oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Be-dingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] muss der Unternehmer dem Verbraucher bei [X.] im Wege des [X.] außerdem spätestens bei der Lieferung die in der [X.] bestimmten Informationen in dem dort festge-legten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise in Textform mitteilen. Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden Informationen sind in § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] geregelt. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.] das in § 14 [X.] für die Belehrung über das Wi-derrufsrecht bestimmte Muster verwenden. Nach § 14 Abs. 1 [X.] genügt 15 - 8 - die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen in § 355 Abs. 2 [X.] und in den die dortige Regelung ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung in Textform verwandt wird. 16 Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Verbraucher an seine auf den [X.] des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst nach Vertrags-schluss mitgeteilt, verlängert sie sich jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf einen Monat. Sie beginnt - bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger (§ 355 Abs. 3 Satz 2 [X.]) - erst, wenn der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen über die Mög-lichkeit des Widerrufs belehrt worden ist und die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 [X.] erfüllt worden sind. b) Ist durch das Gesetz - wie in § 312c Abs. 2 [X.] für die Verbraucher-unterrichtung und in § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Widerrufsbelehrung - die Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b [X.] die Erklärung in einer Ur-kunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigne-ten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere [X.] erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erklä-rung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise. 17 c) Bei der Auslegung der §§ 312c und 355 [X.] ist außerdem zu berück-sichtigen, dass diese Bestimmungen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/[X.] über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 2002/65/[X.] über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an 18 - 9 - Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/[X.] und der Richtlinien 97/7/[X.] und 98/27/[X.] dienen. Im Rahmen ihrer deshalb gebotenen richtlinien-konformen Auslegung sind damit insbesondere der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/[X.] und die Art. 2 lit. f und 5 Abs. 1 sowie der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/[X.] zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/[X.] bestimmt, dass der Verbraucher die ihm gegenüber zu gebenden Informationen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bestätigt bekommen muss. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/[X.] müs-sen dem Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen in Papierform oder auf einem anderen für ihn verfügbaren und zugänglichen dauerhaften Datenträ-ger übermittelt werden. Der Begriff "dauerhafter Datenträger" bezeichnet dabei gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65/[X.] jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Gemäß dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/[X.] gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, [X.], DVDs und die Festplatte des [X.], auf der die elektronische Post gespeichert wird, [X.]-Websites dage-gen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/[X.] [X.], [X.]. v. 27.1.2010 - [X.]/09, [X.], 793 [X.]. 65 f. - [X.]). Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund müssen die dem Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 [X.] zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise ab-gegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen (vgl. Begründung des Regierungsent-19 - 10 - wurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658, S. 40; KG NJW 2006, 3215, 3216 und [X.], 185, 186; [X.], 174 und [X.], 44; [X.] GRUR-RR 2008, 88 ff.; [X.], 776, 777 f.; OLG Stuttgart [X.], 616, 617; MünchKomm.[X.]/[X.] aaO § 312c [X.]. 104 ff.; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 355 [X.]. 41; [X.]/[X.] aaO § 126b [X.]. 3; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 4. Aufl., § 126b [X.]. 4; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 [X.]. 188; a.[X.], 686, 687; LG Paderborn [X.], 191; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 126b [X.]. 5; AnwK-[X.]/[X.]/[X.], § 126b [X.]. 16). Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des [X.] daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. d) Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei [X.] unter der Rubrik "Ich habe gekauft" bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. [X.] [X.], 793 [X.]. 65 - [X.]). Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall be-trägt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 [X.] einen Monat. Darüber hat der Beklagte jedoch nicht belehrt. 20 e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbe-lehrung des Beklagten auch nicht "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die [X.] - 11 - setzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.]. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu § 14 [X.] ent-spricht. 22 3. Die vorstehend unter [X.] genannten Bestimmungen stellen Vorschrif-ten dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 159 [X.]. 30 = [X.], 1507 - Anbieterkenn-zeichnung im [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.]. 11.170; Münchkomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.]. 301; Harte/[X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 11 [X.]. 80-82; [X.] in Piper/[X.]/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 [X.]. 11/75-11/77; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 [X.]. 178 f. und 186-188; [X.]/Götting, UWG 2. Aufl., § 4-11 [X.]. 156). Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerru-fen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu in-formieren ist. 4. Das [X.] hat mit Recht auch angenommen, dass das Verhalten des Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004 zum Nach-teil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu [X.]. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmungen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis. 23 Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen ([X.] 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; [X.], [X.]. v. 16.11.1995 - I ZR 175/93, [X.], 202, 204 - Widerrufsbelehrung II). Dem Verbraucher 24 - 12 - werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für [X.] geschäftliche Entscheidung benötigt (vgl. [X.], [X.]. v. 4.7.2002 - [X.]/00, [X.], 1085, 1088 = [X.], 1263 - [X.] zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.; [X.], 56, 57; [X.] WRP 2007, 1498, 1501; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 113; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 149; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.]. 301). Es kommt hinzu, dass die Belehrung des Verbrauchers bei [X.] über sein Widerrufsrecht, die ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 97/7/[X.] über den Verbraucherschutz bei [X.] hat, eine Information darstellt, die gemäß Art. 7 Abs. 5 i.V. mit [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.], § 5a Abs. 4 UWG 2008 als wesentlich gilt. Gegen die Annahme einer nur unerheblichen Beein-flussung des [X.]S. des § 3 UWG 2004 bzw. einer fehlenden Spür-barkeit des Verstoßes i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 spricht im Streitfall zudem der Umstand, dass der Beklagte nicht lediglich die gebotene Belehrung unterlassen, sondern eine Belehrung erteilt hat, in der die Reichweite des [X.] unzutreffend dargestellt war und diese unrichti-ge Information geeignet war, dem Verbraucher insofern zu schaden, als sie ihn von der Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zur Lösung vom [X.] konnte. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Anspruch des [X.] auf Erstattung der Abmahnkosten § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ge-rechtfertigt ist. 25 - 13 - II[X.] Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 26 [X.] Pokrant

Schaffert

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.02.2008 - 16 O 465/07 -

Meta

I ZR 66/08

29.04.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 (REWIS RS 2010, 7037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7037

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