Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2010, Az. 27 W (pat) 184/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 5696

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ANONVIOLENTWORLD (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 078 961.1

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2010 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 11. März 2009 und vom 22. April 2009 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 18. Dezember 2008 für die Waren und Dienstleistungen

2

„Bücher; [X.]; Zeitschriften; Magazine (Zeitschriften); Zeitungen; Broschüren; Kataloge; Prospekte; Kalender; Karten; Plakate; Postkarten; Wandtafeln; Fotografien; Bilder; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Schülerbedarf (Papier- und Schreibwaren); Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltungen von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Sammeln von Spenden für Dritte; finanzielles Sponsoring; finanzielle Förderung; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; Bereitstellung von [X.]-[X.]; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen (Web-Messaging); Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; elektronische Nachrichtenübermittlung; Telefondienste; Vermietung von Pferden; Buchung von Reisen; Reservierungsdienste (Reisen); Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Veranstaltung von Besichtigungen; Beförderung von Personen; Beförderung von Reisenden; Reisebegleitung; Dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung); Erziehung und Unterricht; Erziehung auf Akademien; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Fernunterricht; Fernkurse; Berufsberatung; Coaching; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Betrieb eines Internats; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Tierdressur; Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Sportcamps und Sportanlagen; Turnunterricht; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Betrieb von zoologischen Gärten; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Produktion von Shows; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung von Büchern; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Erstellen von Bildreportagen; Filmproduktion; Videofilmproduktion; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“

3

angemeldete farbige (dunkelblau, hellblau) angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

4

hat die [X.]stelle für Klasse 41 des [X.] mit zwei Beschlüssen vom 11. März 2009 und vom 22. April 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke werde als beschreibende Angabe dahingehend verstanden, dass es sich um solche Waren und Dienstleistungen handle, die zu einer nicht gewalttätigen Welt beitrügen. Dies könnten [X.] sein, die Tipps gäben oder sich sonst mit dem Thema befassten, Unternehmensverwaltung, Vermittlung von Verträgen für Dritte, Ausbildung und Fortbildung, die beibrächten, wie eine Welt gewaltlos gestaltet werden könnte, Spenden für Tätigkeiten, die Gewalt verhinderten, Reisen und Güterbeförderung in Krisengebiete, um dort deeskalierend zu wirken, Telefondienste, die beratend zur Gewaltfreiheit tätig würden, Tierdressur, die ohne Gewalt stattfinde, die Vermietung von Pferden, da die Arbeit mit Tieren Aggressionen abbauten und therapeutisch wirken könne, der Betrieb von Sportanlagen und Sportcamps, da auch sportliche Betätigung Aggressionen dämpfe. Da [X.] stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden müssten, ergebe sich aus diesem Zusammenhang, worum es sich thematisch handle. Folglich gebe der [X.]begriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe die Thematik der Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie sich damit befassten, wie die Welt gewaltfrei werden könne. (Dem Beschluss beigefügt sind weitere [X.]ausdrucke, die eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge belegen).

5

Die graphische Gestaltung vermöge der angemeldeten Marke keine Schutzfähigkeit zu verleihen. Es handle sich lediglich um die Verwendung einer dunkelblauen und einer hellblauen Farbe, einer graublauen Unterlegung sowie die Darstellung einer Weltkugel, die die begriffliche Aussage noch unterstütze. Dies sei in der Werbung durchaus gebräuchlich.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

7

die Beschlüsse der [X.]stelle vom 11. März 2009 und vom 2. April 2009 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

8

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die Marke keinen beschreibenden Charakter auf. Die angemeldete [X.] habe keinen unmittelbaren Produktbezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen seien gänzlich inhalts- und zweckneutral, und es handle sich bei ihnen auch nicht um irgendeine allgemeine Gattungsbezeichnung oder um eine konkrete Beschreibung von Merkmalen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Der pauschale Hinweis der [X.]stelle, sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen könnten zu einer nicht gewalttätigen Welt beitragen, diese zum Thema und Inhalt haben oder zu dem Zweck, eine solche gewaltfreie Welt zu schaffen, angeboten und erbracht werden, reiche als allgemein-abstrakte und lose Verbindung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht aus, um dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit abzusprechen. Vielmehr könnten die betreffenden Waren und Dienstleistungen genauso (umgekehrt) einen gewaltverherrlichenden Inhalt haben oder kriegstreiberische Zwecke verfolgen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen hätten allesamt eine genauso lose Verbindung zu dem Begriff " [X.] " wie zu dem exakten Gegenteil einer "violent world" bzw. wie zu jedem anderen x-beliebigen Begriff.

9

Für die Unterscheidungskraft spreche auch, dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein farbiges, kombiniertes Wort/-Bildzeichen handle, bei dem neben dem graphisch besonders ausgestalteten Wortbestandteil noch eine separate Graphik in Form einer Globusdarstellung vorhanden sei.

II.

[X.] ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder [X.] entgegen.

Die angemeldete Marke entbehrt in ihrer Gesamtheit nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.

Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff der [X.] oder einer Fremdsprache, der stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.] 2004, 30 - [X.]). Bei [X.], die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. [X.] 2001, 397 - antiKALK).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden ohne weiteres in der Lage sein, die zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wörter " [X.] " mit "eine gewaltfreie Welt" zu übersetzen. In Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - insbesondere auf dem Gebiet der Medien - wird das Publikum dieser Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt entnehmen, so dass der Wortbestandteil der Marke insoweit nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Auch wenn der Wortbestandteil " [X.] " aufgrund seines klaren Bedeutungsgehalts in Bezug auf einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für sich betrachtet nicht schutzfähig sein mag, gilt dies nach der Auffassung des Senats aufgrund der besonderen graphischen Ausgestaltung nicht für die Marke in ihrer Gesamtheit. Die konkrete Farbgestaltung der Buchstaben in zwei unterschiedlichen Blautönen wirkt in Verbindung mit der vorangestellten Erdkugel noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verbraucher als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

An der Graphik besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis, so dass die angemeldete Marke schutzfähig ist.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.

Meta

27 W (pat) 184/09

21.06.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2010, Az. 27 W (pat) 184/09 (REWIS RS 2010, 5696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5696

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

29 W (pat) 121/10

29 W (pat) 144/10

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