Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. XII ZR 28/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3312

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 28/99Verkündet am:29. Mai 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Richter [X.], [X.], [X.], Dr. Ahltund Dr. Vézinafr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 18. [X.] (nicht: 11. Dezember 1998) im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als die Klage gegen die [X.]n zu 1 und 3 abge-wiesen wurde. Die weitergehende Revision wird zurckgewiesen.Der Kläger trägt die ausscheidbaren außergerichtlichen Kostender [X.]n zu 2; diese trägt keine Kosten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.], aucr die weiteren Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegennicht durchge[X.]er Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen einerVilla in B. N. , die er mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 1996 er-worben [X.] -Die [X.] hatte das Hausgrundstck mit Mietvertrag vom17. April 1991 fr die Zeit bis zum 14. April 1996 an den [X.]n zu 1 und- nach Ansicht des [X.]s - zugleich auch an die [X.] zu 2 zu einemMietzins von [X.] 3.000 DM und ster 3.750 DM monatlich zur Unterbrin-gung jischer Aussiedler aus der ehemaligen [X.] vermietet. Mit [X.] vom 10. Juni 1991 hatte der [X.] zu 1 das Hausgrundstck zueinem monatlichen Mietzins von 5.000 DM zur Unterbringung von [X.] die [X.] zu 3 untervermietet, die das Objekt am 16. April 1996 germthat.Der notarielle Kaufvertrag [X.] die nachstehende Erklrung der Ab-tretung von [X.] der Verkferin gegen die [X.]n zu 1 und 3 [X.] wegen nicht durchge[X.]er Schönheitsreparaturen sowie we-gen Bescigungen, die nach der Behauptung des [X.]s wrend derMietzeit der [X.]n zu 3 entstanden [X.] ist der derzeitige renovierungsrftige Zustand des [X.] bekannt. Der Verkfer tritt dem Kfer smtliche ihm rdem Mieter, Herrn M. M., sowie der [X.] zustehenden Ansprche,mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete, das heißt insbe-sondere die [X.] von Renovierungsarbeiten,Schadensersatz usw. an den Mieter mit sofortiger Wirkung ab. [X.] die Abtretung an."Mit privatschriftlicher Abtretungserklrung vom 1./18. Oktober 1996 er-weiterten die [X.] und der [X.] diese Abtretung auch auf [X.] gegen die [X.] zu 2. Eingangs dieser Urkunde heißt es unter Be-zugnahme auf den [X.] wurde vereinbart, daß smtliche aus Mietvertrag und [X.] sonstigem Rechtsgrund herrrenden Ansprche gegen die Mieter- 4 -und die [X.] als Untermieterin mit Ausnahme des Anspruchs [X.] der Miete auf [X.], Kfer, rgehen sollen.Bei Abfassung der Abtretungserklrung wurrsehen, [X.] auch dieJ. G. B. N. Mieterin ist. Zur Klarstellung besttigen undbekrftigen die Kaufvertragsparteien ihre [X.] wie folgt: ..."Der [X.] zu 1 trat seinerseits die ihm aus dem Untermietvertrag ge-gen die [X.] zu 2 zustehenden Ansprche an den [X.] ab.Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung der Be-klagtrte das [X.] das Urteil des [X.] ab undwies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des [X.]s, mit der erdie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.[X.]:Die Revision ist [X.], soweit die Klage gegen die [X.] zu [X.] wurde. Im rigen [X.] sie zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckweisung der Sache an das [X.].I.1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der [X.],Ansprche gegen die [X.] zu 2 seien schon deshalb nicht entstanden, weildie Auslegung des [X.] vom 17. April 1991 ergebe, [X.] sie nicht ne-ben dem [X.]n zu 1 Vertragspartei geworden sei. Im rigen hat es dahin-stehen lassen, ob und in welchem Umfang die [X.] 5 -satz von den [X.]n zu 1 und 3 habe verlangen können, weil derartige [X.] jedenfalls mit der Verûerung des [X.]s erloschen seien.Denn wenn der [X.] sein bescigtes Hausgrundstck verûere, be-vor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten habe, werde [X.] mit der Folge unmöglich, [X.] der Anspruch aus § 249 Satz 2 [X.] ([X.], 385, 390 ff; und Urteil vom 5. Mrz 1993 - [X.]/91 -NJW 1993, 1793, 1794). Fr den Schadensersatzanspruch wegen unterlasse-ner Schönheitsreparaturen könne nichts anderes gelten.Das lt der rechtlichen Prfung nicht in allen Pun[X.]n stand.2. Mit der gegebenen [X.] die Abweisung der Klage gegendie [X.]n zu 1 und 3 keinen Bestand haben. Denn die [X.] Zivilsenats des [X.] (zuletzt: [X.] 10. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 2905), auf die das Berufungsge-richt seine Auffassung sttzt, etwa bestehende [X.] hier mit der Verûerung des [X.]s erloschen, hat sich nach [X.] angefochtenen Entscheirt. Zumindest fr den hier [X.], [X.] ein Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichenGeldbetrages stestens mit dem Wirksamwerden der Übertragung des [X.] an dem [X.] an den Erwerber abgetreten wird, geht [X.] Zivilsenat nunmehr vom Fortbestand dieses Anspruchs aus (vgl. Urteil vom4. Mai 2001 - [X.] - ZIP 2001, 1205, 1206 f. m. Anm. [X.], EWiR§ 249 2/01).Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden [X.]s. [X.] man mit dem V. Zivilsenat davon ausgeht, [X.] der Fortbestand des [X.] aus § 249 Satz 2 BGB davig ist, [X.] die Herstellung desursprlichen Zustandes noch möglich wre, ist diese Voraussetzung [X.] 6 -falls auch dann noch gegeben, wenn das Eigentum an dem [X.] undder Herstellungsanspruch (in der Ausgestaltung des § 249 Satz 1 oder 2 BGB)in einer Hand verbleiben. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Anspruchdes [X.]seigentmers aus § 249 Satz 2 BGB, der im Falle der Gesamt-rechtsnachfolge, zum Beispiel im Erbfall, auf den Rechtsnachfolger [X.],im Fall der umfassenden Einzelrechtsnachfolge durch [X.] Forderungsabtretung erlschen soll.Der [X.] kann indes nicht abschlieûend entscheiden, weil das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, ob und gegebenenfalls in welcher [X.] und dem[X.]n zu 1 die an den [X.] abgetretenen [X.]. Ebenso folgerichtig hat es sich auch nicht mit den Behauptungen der[X.]n auseinandergesetzt, die Scrch Gewalteinwirkung seien erstnach Rckgabe des Mietobjekts an die Voreigentmerin entstanden, die [X.] unverschlossen dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, und ein weitererTeil der [X.] bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen.3. [X.] die Abweisung der gegen die [X.] zu 2 gerichtetenKlage der rechtlichen Prfung stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommeneAuslegung des [X.] dahin, [X.] allein der [X.] zu 1 Mietersein sollte, ist mlich und revisionsrechtlich unbedenklich; [X.] die Revision nicht aufzuzeigen.Entgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein Ge-stis der [X.]n zu 2 im Sinne des § 288 ZPO dahingehend vor, sie [X.] auf [X.] ist zwar, [X.] die [X.] zu 2 im ersten Rechtszug vorgetragenhatte, der "ursprlich abgeschlossene Mietvertrag mit der [X.]"sei niemals vollzogen worden, und diese sei von der Rechtsvorrin des[X.]s "einverstlich aus dem ursprlichen Mietvertrag entlassen [X.]". Richtig ist ferner, [X.] r diesen Vortrag mlich verhandelt wordenist und die Wirksamkeit eines Gestisses nicht von dessen in § 160 Abs. 3Nr. 3 ZPO vorgesehenen Protokolliert (vgl. Zller/[X.], [X.] Aufl. § 288 Rdn. [X.] kann aber selbst und auch erstmalig prfen, ob [X.] einer [X.] die Voraussetzungen eines Gestisses erfllt(vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 3109 m.N.). Dasist hier nicht der Fall.Gegenstand eines Gestisses kr Tatsachen sein; diese al-lerdings auch in ihrer juristischen Einkleidung als einfacher Rechtsbegriff (vgl.[X.], Urteil vom 2. Februar 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 288 Abs. [X.] 3). Zur Auslegung eines Vertrages heranzuziehende [X.] auch dann, wenn es sich um innere Vorwie die [X.] handelt, dem Beweis und damit auch einem Gestis zli-che Tatsachen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1986 - [X.] -NJW 1987, 901 m.N. und vom 26. Mrz 1981 - [X.] - NJW 1981,1562, 1563). So kann auch die Tatsache, [X.] eine Person (auch) im [X.] aufgetreten ist, Gegenstand eines Gestisses sein (vgl. [X.],Urteil vom 7. Februar 1996 - [X.] - [X.]R ZPO § 288 Gestiswil-le 5).Von dem Sachverhalt, der der zuletzt genannten Entscheidung zugrundelag, unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, [X.] die [X.]- 8 -zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder zugestanden hat, der [X.] zu 1sei auch in ihrem Namen aufgetreten. Sie hat [X.] hinaus auch weder zu-gestanden, [X.] der [X.] zu 1 alleinvertretungsberechtigt oder von ihr [X.] des [X.] bevollmchtigt gewesen sei, noch [X.] sie [X.] die [X.] des [X.]n zu 1 genehmigt oder eine ander-weitige Mieteintrittsvereinbarung geschlossen habe. Ihre Erklrung, der [X.] (auch) mit ihr zustande gekommene Mietvertrag sei niemals vollzo-gen worden und die ursprliche Vermieterin habe sie aus dem [X.], erweist sich daher als bloûe Rechtsansicht, an die sie - anders [X.] ein Gestis - ebensowenig gebunden war wie das Gericht.Zwar mag die Erklrung, Mieter geworden zu sein, im Einzelfall als [X.] gewertet werden k, da es sich insoweit um einen einfa-chen, auch Nichtjuristen gelfigen Rechtsbegriff handelt. Dies setzt aber [X.], [X.] fr die Art und Weise, in der dieses Mietverltnis im konkreten Fallzustande gekommen sein soll, ersichtlich nur ein ganz bestimmtes tatschli-ches Geschehen in Betracht kommt. Denn nicht das Rechtsverltnis als [X.], sondern nur die Tatsachen, aus denen sich dieses Rechtsverltnis er-geben soll, kstritten oder aber zugestanden werden (vgl. [X.], [X.] 17. September 1986 - [X.] - [X.]R ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbe-griff 2).Ist ein an sich einfacher Begriff hingegen im konkreten Fall zweifelhaft,scheidet ein Gestis im Sinne des § 288 ZPO aus (vgl. Musielak, ZPO2. Aufl. § 288 Rdn. 4 m.N.). Als Gestis einer Tatsache kann die einen sol-chen Begriff verwendende Erklrung aber auch dann nicht angesehen werden,wenn - wie hier - schon der Mietvertrag selbst hinsichtlich der Frage, ob nebender auf [X.] unterzeichnenden [X.] auch eine juristische Per-- 9 -son Mitmieterin sein sollte, der Auslegung bedarf und mehrere, einander zumTeil ausschlieûende tatschliche Vorin Betracht kommen, infolge dererdie juristische Person ebenfalls [X.] dieses Vertrages geworden sein [X.].Denn der Erklrung der [X.]n zu 2 ist hier lediglich zu entnehmen, [X.] sieeiner bestimmten Vertragsauslegung ([X.]) nicht entgegentreten will, [X.], [X.] damit zugleich eine von mehreren in Betracht kommenden tatschli-chen Voraussetzungen fr das Zustandekommen des Vertrages auch mit ihrunstreitig gestellt werden solle.[X.][X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 28/99

08.05.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. XII ZR 28/99 (REWIS RS 2002, 3312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3312

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.