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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 28/99Verkündet am:29. Mai 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Richter [X.], [X.], [X.], Dr. Ahltund Dr. Vézinafr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 18. [X.] (nicht: 11. Dezember 1998) im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als die Klage gegen die [X.]n zu 1 und 3 abge-wiesen wurde. Die weitergehende Revision wird zurckgewiesen.Der Kläger trägt die ausscheidbaren außergerichtlichen Kostender [X.]n zu 2; diese trägt keine Kosten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.], aucr die weiteren Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegennicht durchge[X.]er Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen einerVilla in B. N. , die er mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 1996 er-worben [X.] -Die [X.] hatte das Hausgrundstck mit Mietvertrag vom17. April 1991 fr die Zeit bis zum 14. April 1996 an den [X.]n zu 1 und- nach Ansicht des [X.]s - zugleich auch an die [X.] zu 2 zu einemMietzins von [X.] 3.000 DM und ster 3.750 DM monatlich zur Unterbrin-gung jischer Aussiedler aus der ehemaligen [X.] vermietet. Mit [X.] vom 10. Juni 1991 hatte der [X.] zu 1 das Hausgrundstck zueinem monatlichen Mietzins von 5.000 DM zur Unterbringung von [X.] die [X.] zu 3 untervermietet, die das Objekt am 16. April 1996 germthat.Der notarielle Kaufvertrag [X.] die nachstehende Erklrung der Ab-tretung von [X.] der Verkferin gegen die [X.]n zu 1 und 3 [X.] wegen nicht durchge[X.]er Schönheitsreparaturen sowie we-gen Bescigungen, die nach der Behauptung des [X.]s wrend derMietzeit der [X.]n zu 3 entstanden [X.] ist der derzeitige renovierungsrftige Zustand des [X.] bekannt. Der Verkfer tritt dem Kfer smtliche ihm rdem Mieter, Herrn M. M., sowie der [X.] zustehenden Ansprche,mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete, das heißt insbe-sondere die [X.] von Renovierungsarbeiten,Schadensersatz usw. an den Mieter mit sofortiger Wirkung ab. [X.] die Abtretung an."Mit privatschriftlicher Abtretungserklrung vom 1./18. Oktober 1996 er-weiterten die [X.] und der [X.] diese Abtretung auch auf [X.] gegen die [X.] zu 2. Eingangs dieser Urkunde heißt es unter Be-zugnahme auf den [X.] wurde vereinbart, daß smtliche aus Mietvertrag und [X.] sonstigem Rechtsgrund herrrenden Ansprche gegen die Mieter- 4 -und die [X.] als Untermieterin mit Ausnahme des Anspruchs [X.] der Miete auf [X.], Kfer, rgehen sollen.Bei Abfassung der Abtretungserklrung wurrsehen, [X.] auch dieJ. G. B. N. Mieterin ist. Zur Klarstellung besttigen undbekrftigen die Kaufvertragsparteien ihre [X.] wie folgt: ..."Der [X.] zu 1 trat seinerseits die ihm aus dem Untermietvertrag ge-gen die [X.] zu 2 zustehenden Ansprche an den [X.] ab.Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung der Be-klagtrte das [X.] das Urteil des [X.] ab undwies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des [X.]s, mit der erdie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.[X.]:Die Revision ist [X.], soweit die Klage gegen die [X.] zu [X.] wurde. Im rigen [X.] sie zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckweisung der Sache an das [X.].I.1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der [X.],Ansprche gegen die [X.] zu 2 seien schon deshalb nicht entstanden, weildie Auslegung des [X.] vom 17. April 1991 ergebe, [X.] sie nicht ne-ben dem [X.]n zu 1 Vertragspartei geworden sei. Im rigen hat es dahin-stehen lassen, ob und in welchem Umfang die [X.] 5 -satz von den [X.]n zu 1 und 3 habe verlangen können, weil derartige [X.] jedenfalls mit der Verûerung des [X.]s erloschen seien.Denn wenn der [X.] sein bescigtes Hausgrundstck verûere, be-vor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten habe, werde [X.] mit der Folge unmöglich, [X.] der Anspruch aus § 249 Satz 2 [X.] ([X.], 385, 390 ff; und Urteil vom 5. Mrz 1993 - [X.]/91 -NJW 1993, 1793, 1794). Fr den Schadensersatzanspruch wegen unterlasse-ner Schönheitsreparaturen könne nichts anderes gelten.Das lt der rechtlichen Prfung nicht in allen Pun[X.]n stand.2. Mit der gegebenen [X.] die Abweisung der Klage gegendie [X.]n zu 1 und 3 keinen Bestand haben. Denn die [X.] Zivilsenats des [X.] (zuletzt: [X.] 10. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 2905), auf die das Berufungsge-richt seine Auffassung sttzt, etwa bestehende [X.] hier mit der Verûerung des [X.]s erloschen, hat sich nach [X.] angefochtenen Entscheirt. Zumindest fr den hier [X.], [X.] ein Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichenGeldbetrages stestens mit dem Wirksamwerden der Übertragung des [X.] an dem [X.] an den Erwerber abgetreten wird, geht [X.] Zivilsenat nunmehr vom Fortbestand dieses Anspruchs aus (vgl. Urteil vom4. Mai 2001 - [X.] - ZIP 2001, 1205, 1206 f. m. Anm. [X.], EWiR§ 249 2/01).Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden [X.]s. [X.] man mit dem V. Zivilsenat davon ausgeht, [X.] der Fortbestand des [X.] aus § 249 Satz 2 BGB davig ist, [X.] die Herstellung desursprlichen Zustandes noch möglich wre, ist diese Voraussetzung [X.] 6 -falls auch dann noch gegeben, wenn das Eigentum an dem [X.] undder Herstellungsanspruch (in der Ausgestaltung des § 249 Satz 1 oder 2 BGB)in einer Hand verbleiben. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Anspruchdes [X.]seigentmers aus § 249 Satz 2 BGB, der im Falle der Gesamt-rechtsnachfolge, zum Beispiel im Erbfall, auf den Rechtsnachfolger [X.],im Fall der umfassenden Einzelrechtsnachfolge durch [X.] Forderungsabtretung erlschen soll.Der [X.] kann indes nicht abschlieûend entscheiden, weil das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, ob und gegebenenfalls in welcher [X.] und dem[X.]n zu 1 die an den [X.] abgetretenen [X.]. Ebenso folgerichtig hat es sich auch nicht mit den Behauptungen der[X.]n auseinandergesetzt, die Scrch Gewalteinwirkung seien erstnach Rckgabe des Mietobjekts an die Voreigentmerin entstanden, die [X.] unverschlossen dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, und ein weitererTeil der [X.] bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen.3. [X.] die Abweisung der gegen die [X.] zu 2 gerichtetenKlage der rechtlichen Prfung stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommeneAuslegung des [X.] dahin, [X.] allein der [X.] zu 1 Mietersein sollte, ist mlich und revisionsrechtlich unbedenklich; [X.] die Revision nicht aufzuzeigen.Entgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein Ge-stis der [X.]n zu 2 im Sinne des § 288 ZPO dahingehend vor, sie [X.] auf [X.] ist zwar, [X.] die [X.] zu 2 im ersten Rechtszug vorgetragenhatte, der "ursprlich abgeschlossene Mietvertrag mit der [X.]"sei niemals vollzogen worden, und diese sei von der Rechtsvorrin des[X.]s "einverstlich aus dem ursprlichen Mietvertrag entlassen [X.]". Richtig ist ferner, [X.] r diesen Vortrag mlich verhandelt wordenist und die Wirksamkeit eines Gestisses nicht von dessen in § 160 Abs. 3Nr. 3 ZPO vorgesehenen Protokolliert (vgl. Zller/[X.], [X.] Aufl. § 288 Rdn. [X.] kann aber selbst und auch erstmalig prfen, ob [X.] einer [X.] die Voraussetzungen eines Gestisses erfllt(vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 3109 m.N.). Dasist hier nicht der Fall.Gegenstand eines Gestisses kr Tatsachen sein; diese al-lerdings auch in ihrer juristischen Einkleidung als einfacher Rechtsbegriff (vgl.[X.], Urteil vom 2. Februar 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 288 Abs. [X.] 3). Zur Auslegung eines Vertrages heranzuziehende [X.] auch dann, wenn es sich um innere Vorwie die [X.] handelt, dem Beweis und damit auch einem Gestis zli-che Tatsachen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1986 - [X.] -NJW 1987, 901 m.N. und vom 26. Mrz 1981 - [X.] - NJW 1981,1562, 1563). So kann auch die Tatsache, [X.] eine Person (auch) im [X.] aufgetreten ist, Gegenstand eines Gestisses sein (vgl. [X.],Urteil vom 7. Februar 1996 - [X.] - [X.]R ZPO § 288 Gestiswil-le 5).Von dem Sachverhalt, der der zuletzt genannten Entscheidung zugrundelag, unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, [X.] die [X.]- 8 -zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder zugestanden hat, der [X.] zu 1sei auch in ihrem Namen aufgetreten. Sie hat [X.] hinaus auch weder zu-gestanden, [X.] der [X.] zu 1 alleinvertretungsberechtigt oder von ihr [X.] des [X.] bevollmchtigt gewesen sei, noch [X.] sie [X.] die [X.] des [X.]n zu 1 genehmigt oder eine ander-weitige Mieteintrittsvereinbarung geschlossen habe. Ihre Erklrung, der [X.] (auch) mit ihr zustande gekommene Mietvertrag sei niemals vollzo-gen worden und die ursprliche Vermieterin habe sie aus dem [X.], erweist sich daher als bloûe Rechtsansicht, an die sie - anders [X.] ein Gestis - ebensowenig gebunden war wie das Gericht.Zwar mag die Erklrung, Mieter geworden zu sein, im Einzelfall als [X.] gewertet werden k, da es sich insoweit um einen einfa-chen, auch Nichtjuristen gelfigen Rechtsbegriff handelt. Dies setzt aber [X.], [X.] fr die Art und Weise, in der dieses Mietverltnis im konkreten Fallzustande gekommen sein soll, ersichtlich nur ein ganz bestimmtes tatschli-ches Geschehen in Betracht kommt. Denn nicht das Rechtsverltnis als [X.], sondern nur die Tatsachen, aus denen sich dieses Rechtsverltnis er-geben soll, kstritten oder aber zugestanden werden (vgl. [X.], [X.] 17. September 1986 - [X.] - [X.]R ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbe-griff 2).Ist ein an sich einfacher Begriff hingegen im konkreten Fall zweifelhaft,scheidet ein Gestis im Sinne des § 288 ZPO aus (vgl. Musielak, ZPO2. Aufl. § 288 Rdn. 4 m.N.). Als Gestis einer Tatsache kann die einen sol-chen Begriff verwendende Erklrung aber auch dann nicht angesehen werden,wenn - wie hier - schon der Mietvertrag selbst hinsichtlich der Frage, ob nebender auf [X.] unterzeichnenden [X.] auch eine juristische Per-- 9 -son Mitmieterin sein sollte, der Auslegung bedarf und mehrere, einander zumTeil ausschlieûende tatschliche Vorin Betracht kommen, infolge dererdie juristische Person ebenfalls [X.] dieses Vertrages geworden sein [X.].Denn der Erklrung der [X.]n zu 2 ist hier lediglich zu entnehmen, [X.] sieeiner bestimmten Vertragsauslegung ([X.]) nicht entgegentreten will, [X.], [X.] damit zugleich eine von mehreren in Betracht kommenden tatschli-chen Voraussetzungen fr das Zustandekommen des Vertrages auch mit ihrunstreitig gestellt werden solle.[X.][X.][X.]AhltVézina
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. XII ZR 28/99 (REWIS RS 2002, 3312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3312
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