Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 188/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2574

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Juni 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB a.F. § 463 Satz 2Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. gel-tend gemachten Schaden in der Weise, daß er die [X.] behält und den [X.] ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den [X.] hat aufwenden müssen, der auf den Minderwe[X.] entfällt, nicht [X.] erstattet verlangen.[X.], U[X.]. v. 28. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Bonn- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das U[X.]eil [X.] des [X.] vom 6. April 2001aufgehoben und das U[X.]eil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2000 in der Fassung des [X.] vom 26. Juli 2000 unter [X.] der weiterge-henden [X.], soweit der Beklagte zur Zahlungvon mehr als 88.070,96 • nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 •seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsenaus 78.580,12 • seit dem 16. Mai 2000 veru[X.]eilt worden ist.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu90 % und der [X.] zu 2 zu 10 %.Die erstinstanzlichen Gerichtskosten t[X.] die [X.]in zu 1 zu20 %, der [X.] zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %.Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des [X.] die [X.]in zu 1 30 % und der [X.] zu 2 8 %. [X.] sie der Beklagte [X.] 3 -Von den außergerichtlichen Kosten des [X.]s zu 2 t[X.] [X.] 91 %, im rigen t[X.] sie der [X.] zu 2 selbst.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Ve[X.]rag vom 18. Mrz 1996 kaufte der [X.] zu 2 (imfolgenden: [X.]) zusammen mit seiner Frau, der frren [X.]in zu 1, dieihm ihre [X.] abgetreten und die Klage in erster Instanz zurckgenom-men hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstck in [X.]zum Preis von835.000 DM.Der [X.] macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.[X.] u.a. in Höhe eines [X.] von 20 % (166.000 DM) [X.] in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er fr den Teilbetrag des [X.] aufwenden mssen, der auf den Minderwe[X.] entfllt. Das [X.] hatder auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in [X.] 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat denausgeu[X.]eilten Betrag auf 190.787,66 DM ermßigt. Der Senat hat die [X.], mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nurin Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 •) an-genommen. Der [X.] beantragt auch insoweit die [X.] [X.]:Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die aufden dem Minderwe[X.] des Hauses entsprechenden [X.] entfallen, stellten einen ersatzfigen Schaden dar, lt einerrechtlichen Prfung nicht stand. Durch den Ersatz des [X.], den dasBerufungsgericht dem [X.] zugebilligt hat, werden die Kfer so gestellt, alshabe der Beklagte vollstig und frei von [X.]. Die von dem[X.] aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in [X.] entfallenden Teilkaufpreises fr eine im Ergebnis ve[X.]ragsge-mûe Leistung entstanden. Die [X.] schuldeten - bei der hierverfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - denvollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzie-rungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht rflssigerweise ent-standen und [X.] nicht als frustrie[X.]e Aufwendungen erstattet werden.[X.] das [X.] zeitweise (bevor der Minderwe[X.] ersetzt wurde) nicht [X.] voll entsprach, [X.] daran nichts. Die darin liegende [X.] kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschrkung lie-gen (wmlich die [X.] nicht voll verwendungsfig war) oder in ei-nem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwe[X.] entfallenden [X.]. Solche Scsind hier weder geltend gemacht, noch er-geben sich Anhaltspunkte dafr, [X.] die Voraussetzungen insoweit gegebensein kten. [X.] infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohnedas Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen fr die zeitweise Entbehrung einermangelfreien Sache gegeben sein kte - wie die Revisionserwiderung zuerwt -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die [X.] 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. stellen den Gliger, der durch arglistiges Ver-- 5 -halten gescigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von [X.] als andere Gliger.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1ZPO.[X.] Tropf Krr [X.] Gaier

Meta

V ZR 188/01

28.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 188/01 (REWIS RS 2002, 2574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.