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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Juni 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB a.F. § 463 Satz 2Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. gel-tend gemachten Schaden in der Weise, daß er die [X.] behält und den [X.] ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den [X.] hat aufwenden müssen, der auf den Minderwe[X.] entfällt, nicht [X.] erstattet verlangen.[X.], U[X.]. v. 28. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Bonn- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das U[X.]eil [X.] des [X.] vom 6. April 2001aufgehoben und das U[X.]eil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2000 in der Fassung des [X.] vom 26. Juli 2000 unter [X.] der weiterge-henden [X.], soweit der Beklagte zur Zahlungvon mehr als 88.070,96 • nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 •seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsenaus 78.580,12 • seit dem 16. Mai 2000 veru[X.]eilt worden ist.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu90 % und der [X.] zu 2 zu 10 %.Die erstinstanzlichen Gerichtskosten t[X.] die [X.]in zu 1 zu20 %, der [X.] zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %.Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des [X.] die [X.]in zu 1 30 % und der [X.] zu 2 8 %. [X.] sie der Beklagte [X.] 3 -Von den außergerichtlichen Kosten des [X.]s zu 2 t[X.] [X.] 91 %, im rigen t[X.] sie der [X.] zu 2 selbst.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Ve[X.]rag vom 18. Mrz 1996 kaufte der [X.] zu 2 (imfolgenden: [X.]) zusammen mit seiner Frau, der frren [X.]in zu 1, dieihm ihre [X.] abgetreten und die Klage in erster Instanz zurckgenom-men hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstck in [X.]zum Preis von835.000 DM.Der [X.] macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.[X.] u.a. in Höhe eines [X.] von 20 % (166.000 DM) [X.] in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er fr den Teilbetrag des [X.] aufwenden mssen, der auf den Minderwe[X.] entfllt. Das [X.] hatder auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in [X.] 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat denausgeu[X.]eilten Betrag auf 190.787,66 DM ermßigt. Der Senat hat die [X.], mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nurin Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 •) an-genommen. Der [X.] beantragt auch insoweit die [X.] [X.]:Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die aufden dem Minderwe[X.] des Hauses entsprechenden [X.] entfallen, stellten einen ersatzfigen Schaden dar, lt einerrechtlichen Prfung nicht stand. Durch den Ersatz des [X.], den dasBerufungsgericht dem [X.] zugebilligt hat, werden die Kfer so gestellt, alshabe der Beklagte vollstig und frei von [X.]. Die von dem[X.] aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in [X.] entfallenden Teilkaufpreises fr eine im Ergebnis ve[X.]ragsge-mûe Leistung entstanden. Die [X.] schuldeten - bei der hierverfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - denvollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzie-rungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht rflssigerweise ent-standen und [X.] nicht als frustrie[X.]e Aufwendungen erstattet werden.[X.] das [X.] zeitweise (bevor der Minderwe[X.] ersetzt wurde) nicht [X.] voll entsprach, [X.] daran nichts. Die darin liegende [X.] kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschrkung lie-gen (wmlich die [X.] nicht voll verwendungsfig war) oder in ei-nem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwe[X.] entfallenden [X.]. Solche Scsind hier weder geltend gemacht, noch er-geben sich Anhaltspunkte dafr, [X.] die Voraussetzungen insoweit gegebensein kten. [X.] infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohnedas Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen fr die zeitweise Entbehrung einermangelfreien Sache gegeben sein kte - wie die Revisionserwiderung zuerwt -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die [X.] 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. stellen den Gliger, der durch arglistiges Ver-- 5 -halten gescigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von [X.] als andere Gliger.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1ZPO.[X.] Tropf Krr [X.] Gaier
Meta
28.06.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 188/01 (REWIS RS 2002, 2574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2574
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