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PDF anzeigen[X.]/03vom27. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu bemerken ist jedoch:Bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt die von § 54Abs. 1 Satz 3 StGB gebotene zusammenfassende Würdigung [X.] des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie einenähere Begründung für die deutliche Erhöhung der [X.].Im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldge-halts der von dem geständigen Angeklagten begangenen 225Mißbrauchstaten ist aber hier nicht zu besorgen, das Landgerichthabe sich bei der Bemessung der auch unter [X.] 3 -des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs nicht unan-gemessenen Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Ein-zeltaten oder der Summe der [X.] leiten lassen.[X.][X.]
Meta
27.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. 2 StR 219/03 (REWIS RS 2003, 2546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2546
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