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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Ange-klagten und dem früheren Mitangeklagten [X.]die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Banden-einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-len entfällt. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der [X.] die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten [X.], zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ([X.], 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, [X.]. v. 23. Juni 2006 - 2 [X.]). Das gilt, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im Rahmen des [X.]s Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird ([X.], 186; [X.]. v. 14. August 1997 - 1 [X.]). 1 - 3 - Die zu Gunsten des Angeklagten [X.]erfolgte Schuldspruchände-rung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten
von [X.]zu erstrecken (§ 357 StPO). 2 Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert. 3 Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 4 [X.] RiBGH Prof. Dr. [X.] Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
01.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. 2 StR 194/09 (REWIS RS 2009, 2754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2754
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 627/14 (Bundesgerichtshof)
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